04.12.2013

Syri­en brennt und die Auf­nah­me syri­scher Flücht­lin­ge durch Bund und Län­der läuft mehr als schlep­pend. Nur weni­ge Per­so­nen konn­ten bis­her ein­rei­sen. PRO ASYL und die Lan­des­flücht­lings­rä­te for­dern bei einer Pres­se­kon­fe­renz in Han­no­ver die Innen­mi­nis­ter von Bund und Län­dern auf, die sehr büro­kra­ti­schen Auf­nah­me­re­ge­lun­gen ein­fa­cher zu gestal­ten und die Auf­nah­me deut­lich auszuweiten.

Die Innen­mi­nis­ter von Bund und Län­dern waren sich einig, dass syri­sche Flücht­lin­ge in der Regi­on drin­gend Unter­stüt­zung aus Euro­pa brau­chen. Doch zwi­schen den Wor­ten der Hilfs­be­reit­schaft und der Rea­li­tät klafft eine Glaubwürdigkeitslücke.

Denn die Pro­gram­me sind eng gestrickt:

In das Bun­des­auf­nah­me­pro­gramm kön­nen nur Flücht­lin­ge auf­ge­nom­men wer­den, die über den Liba­non aus­rei­sen, sich vor dem 31.3.2013 bei UNHCR haben regis­trie­ren las­sen, ein kom­pli­zier­tes Aus­wahl­ver­fah­ren erfolg­reich durch­lau­fen und schließ­lich noch das Glück haben, einen von weni­gen tau­send Plät­zen zu erhalten.

Die­se Eng­füh­rung führt zu einem enor­men Prü­fungs­auf­wand, der das Ver­fah­ren unzu­mut­bar in die Län­ge zieht. Kei­ne Lösung sieht das Pro­gramm auch für Kur­dIn­nen und Paläs­ti­nen­se­rIn­nen vor, die ohne syri­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit in Syri­en gelebt haben.

Hin­zu kommt, dass die Zahl von 5.000 Plät­zen irre­füh­rend ist: Weit weni­ger Plät­ze sind tat­säch­lich ver­füg­bar, weil zunächst sol­che Per­so­nen, denen die deut­schen Bot­schaf­ten im nor­ma­len Visums­ver­fah­ren kei­ne Ein­rei­se­er­laub­nis erteilt hat­ten, in das Kon­tin­gent gerech­net wur­den. Von ins­ge­samt nur rund 1.300 Per­so­nen, die seit dem Auf­nah­me­be­schluss Ende Mai nach Deutsch­land kom­men durf­ten, sind gut die Hälf­te sol­che „Bot­schafts­fäl­le“, die nun selbst­stän­dig und auf eige­ne Kos­ten ein­ge­reist sind. Für sol­che Flücht­lin­ge, die das aus eige­ner Kraft schaf­fen kön­nen, wäre eine groß­zü­gi­ge Visare­ge­lung gemäß § 36 Abs. 2 Auf­enthG die schnel­le­re und sinn­vol­le­re Lösung.

Um die begrenz­te Wir­kung wis­send haben im Sep­tem­ber und Okto­ber 2013 alle Län­der außer Bay­ern zusätz­li­che Län­der­auf­nah­me­re­ge­lun­gen für Ver­wand­te von hier leben­den Syrer/innen ver­kün­det. Doch auch die Auf­nah­me­pro­gram­me der Län­der sind falsch kon­stru­iert. In der Pra­xis ent­hal­ten die Auf­nah­me­an­ord­nun­gen ver­schie­de­ne Hür­den, unter ande­rem folgende:

  • Sie deckeln die Zahl der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen durch ein Kon­tin­gent (Nord­rhein-West­fa­len auf 1.000, Baden-Würt­tem­berg auf 500, Saar­land auf 62). 
  • Alle Lan­des­re­gie­run­gen for­dern die Siche­rung des Lebens­un­ter­halts durch in Deutsch­land leben­de Ange­hö­ri­ge. Nur zögernd sehen die meis­ten Län­der inzwi­schen ein, dass zumin­dest die Kran­ken­kos­ten von den Län­dern selbst abge­si­chert wer­den sollten. 
  • Bay­ern wei­gert sich bis jetzt eine Län­der­an­ord­nung einzuführen.
  • Die deut­li­che Erhö­hung der Auf­nah­me­zahl des Bun­des­pro­gramms, ins­be­son­de­re auch für Kran­ke und Traumatisierte. 
  • Bis­lang schlie­ßen alle Län­der Kur­dIn­nen und Paläs­ti­nen­se­rIn­nen ohne syri­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit sys­te­ma­tisch aus. Thü­rin­gen hat jetzt die Ein­be­zie­hung von eth­ni­schen Min­der­hei­ten immer­hin für denk­bar erklärt.

Die Flücht­lings­or­ga­ni­sa­tio­nen for­dern dras­ti­sche Ver­bes­se­run­gen bei der Auf­nah­me von syri­schen Flücht­lin­gen. Dazu gehören:

  • Die Berück­sich­ti­gung von eth­ni­schen Min­der­hei­ten und Staa­ten­lo­sen aus Syri­en in allen Programmen.
  • Die Öff­nung des Bun­des­pro­gramms für Flücht­lin­ge in allen Anrainerstaaten.
  • Der Fami­li­en­nach­zug darf nicht am Geld schei­tern. Ein huma­ni­tä­rer Ansatz kann nicht allein von finan­zi­el­len Ver­pflich­tungs­er­klä­run­gen für den gesam­ten Lebens­un­ter­halt der Ange­hö­ri­gen abhän­gig gemacht wer­den. Außer­dem for­dern wir die gene­rel­le Über­nah­me der Kran­ken­kos­ten durch alle Län­der und die Ver­län­ge­rung der Antragsfristen. 
  • Die regel­mä­ßi­ge Visu­mer­tei­lung zur Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung auf Grund­la­ge von
    § 36 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz „zur Ver­mei­dung einer außer­ge­wöhn­li­chen Härte“.
  • Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung und Beschleu­ni­gung des Visumsverfahrens. 
  • Ertei­lung von Vor­ab­zu­stim­mun­gen durch die zustim­mungs­pflich­ti­gen Ausländerbehörden.

Hin­ter­grund zur Flücht­lings­kri­se in Syrien

 Syri­en-Flücht­lin­ge: Auf­nah­me in Deutsch­land erleich­tern! (28.02.14)

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