PRO ASYL: Gesetzentwurf setzt Maschinerie in Gang, in der Schutzsuchende unter die Räder zu kommen drohen
Heute wird der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht beraten. PRO ASYL kritisiert sowohl das Hauruck-Verfahren, mit dem dieser Gesetzentwurf verabschiedet werden soll, als auch seine weitreichenden Auswirkungen scharf.
»Das Gesetz perfektioniert eine Maschinerie, in dem der Schutzsuchende unter die Räder zu kommen droht«, kritisiert Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL.
Schon bei Stellung des Asylantrages werden die Asylsuchenden unter einen Generalverdacht gestellt, vorsätzlich getäuscht zu haben. Systematisch sollen bei rund der Hälfte aller Asylsuchenden die Handydaten ausgelesen werden. Dies ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre und aus Sicht von PRO ASYL verfassungswidrig. Das Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für den gläsernen Flüchtling: Es muss befürchtet werden, dass nicht kontrolliert werden kann, dass auch private Daten wie Kontakte zu AnwältInnen, ÄrztInnen oder UnterstützerInnen abgegriffen werden. Während das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung über den »Großen Lauschangriff« Eingriffe in die Privatsphäre ohne richterlichen Beschluss verboten hat, soll dies nun bei Asylsuchenden umgangen werden.
Parallel und noch vor Ausgang des Asylverfahrens soll nach Willen der Bundesregierung das Bundesamt den Flüchtling zur Rückkehr drängen. Je früher er den Asylantrag zurücknimmt, desto höher ist die Rückkehrprämie.
Der Gesetzentwurf ebnet den Weg für Überraschungsinhaftierungen und –abschiebungen. Personen, die sich über einen längeren Zeitraum geduldet in Deutschland aufhalten, sollen überraschend abgeschoben werden können – ohne vorherige Ankündigung. Bislang musste bei Duldungen von länger als einem Jahr die Duldung zunächst widerrufen und die Abschiebung mindestens einen Monat vorher angekündigt werden (einmonatige Widerrufsfrist bei Abschiebungen nach § 60a Abs. 5 AufenthG). Diese Regelung im Aufenthaltsgesetz soll für bestimmte Personengruppen ersatzlos gestrichen werden und für Personen gelten, die angeblich durch Identitätstäuschung oder durch Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung ihre Aufenthaltsbeendigung verhindert oder – laut Gesetzesbegründung – »verzögert« haben (S.21). Es bleibt insbesondere offen, ob es sich um eine aktuelle Täuschungshandlung handeln muss oder nicht. Auch der Begriff der »zumutbaren« Anforderungen ist nicht weiter konkretisiert. In der Praxis wird Flüchtlingen immer wieder ohne belastbare Begründung vorgeworfen, ihre Abschiebung selbstverschuldet verhindert zu haben. Die Regelung ist so unscharf formuliert, dass sie ein Einfallstor für Willkür sein kann.
Die Ausdehnung des Ausreisegewahrsams von vier auf zehn Tage ist ein rechtstaatswidriger Freiheitsentzug. Mangels finanzieller Mittel haben die Betroffenen nur eingeschränkt Chancen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen um gegen die Abschiebung vorzugehen.
Die Ermächtigung der Bundesländer, Asylsuchende bis zum Ende der Asylverfahren in Erstaufnahmeeinrichtungen festzuhalten, verhindert Kontakte zu Ehrenamtlichen. Damit stehen sie auch bei der Abschiebung ohne Hilfestellung da.
Schon der Namenszusatz des Kabinettsentwurfs »zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht« und die begleitende mediale Debatte suggerieren, aus einer Ablehnung eines Asylantrages ergebe sich zwangsläufig eine tatsächlich vollziehbare Abschiebung. Wäre dem tatsächlich so, hätte es das Problem der Langzeitduldungen in den letzten Jahrzehnten niemals gegeben. Zum 31. Dezember 2016 lebten insgesamt mehr als 550.000 Menschen mit rechtskräftig abgelehntem Asylantrag in Deutschland (BT-Drucksache 18/11388, S. 45). Fast die Hälfte von ihnen hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, mehr als ein Drittel ein befristetes. Auch künftig wird es Menschen geben, deren Antrag auf Flüchtlingsschutz abgelehnt wurde, die jedoch gleichwohl über längere Zeit geduldet werden.
Zur ausführlichen Stellungnahme von PRO ASYL geht es hier.