31.07.2009

Ira­ner hat­te dort kei­ne Chan­ce auf ein fai­res Asylverfahren

Zustän­dig­keits­re­ge­lun­gen dür­fen die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und den Schutz des euro­päi­schen Asyl­sys­tems nicht ins Lee­re lau­fen lassen

Das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Frank­furt im Fall eines rechts­wid­rig nach Grie­chen­land über­stell­ten ira­ni­schen Asyl­su­chen­den liegt jetzt schrift­lich vor (Az. 7 K 4376/07.F.A (3)). Mit dem Urteil wird die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ver­pflich­tet, die Über­stel­lung nach Grie­chen­land rück­gän­gig zu machen und das Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land durch­zu­füh­ren. Im Nach­hin­ein habe sich die Über­stel­lung als rechts­wid­rig erwie­sen.
PRO ASYL begrüßt das Urteil. Es betont das Recht des Ein­zel­nen dar­auf, Rechts­schutz gegen die sche­ma­ti­sche Über­stel­lungs­pra­xis in ande­re EU-Staa­ten erhal­ten zu kön­nen, wenn dort die Prü­fung sei­nes Anspru­ches auf Flücht­lings­schutz nicht gewähr­leis­tet ist.
In der Begrün­dung weist die 7. Kam­mer der Ver­wal­tungs­ge­richts Frank­furt dar­auf hin, dass der Ira­ner einen Anspruch habe, dass die Bun­des­re­pu­blik das Ver­fah­ren selbst durch­führt (sog. Selbst­ein­tritt), auch wenn der deut­sche Geset­zes­wort­laut Eil­rechts­schutz aus­schlie­ße. Nach der euro­päi­schen Zustän­dig­keits­re­ge­lung für die Durch­füh­rung von Asyl­ver­fah­ren (Dub­lin II-Ver­ord­nung) war der Ira­ner nach Grie­chen­land zurück­ge­schickt wor­den. Im vor­lie­gen­den Fall habe der Ira­ner aller­dings ein Recht dar­auf, dass die deut­schen Behör­den ihre Ver­pflich­tung zum Selbst­ein­tritt ermes­sens­feh­ler­frei prü­fen. Nur indem Deutsch­land das Ver­fah­ren an sich zie­he, wer­de das Recht des Asyl­an­trag­stel­lers auf Prü­fung sei­nes Asyl­an­tra­ges gewähr­leis­tet. Ein den EU-Richt­li­ni­en ent­spre­chen­des Ver­fah­ren müs­se auf die­se Wei­se sicher­ge­stellt wer­den, wenn zu erwar­ten sei, dass in dem ande­ren EU-Mit­glieds­staat (hier: Grie­chen­land) ein sol­ches Ver­fah­ren nicht statt­fin­det.
Dabei kommt es auf die kon­kre­te Rechts­pra­xis in Grie­chen­land an. Die ist in extre­mem Maße defi­zi­tär. Die ein­schlä­gi­gen EU-Richt­li­ni­en, die Asyl­su­chen­de betref­fen, wer­den nicht aus­rei­chend in natio­na­les Recht umge­setzt und in der Pra­xis nicht ange­wen­det. Des­halb dür­fe Deutsch­land nicht durch den blo­ßen Ver­weis auf die Zustän­dig­keit Grie­chen­lands bewir­ken, dass die völ­ker- und euro­pa­recht­li­che Ver­pflich­tung, einen Asyl­an­trag zu prü­fen und Schutz zu gewäh­ren, ins Lee­re läuft.
Das Urteil ent­hält dem­entspre­chend umfang­rei­che Aus­füh­run­gen zur Asyl­pra­xis in Grie­chen­land. Die grie­chi­schen Bestim­mun­gen zur Auf­nah­me, Ver­sor­gung und zum Zugang zu öffent­li­chen Leis­tun­gen von Asyl­an­trag­stel­lern ste­hen dem­nach mit den EU-Richt­li­ni­en nicht in Ein­klang. Im Fall des Klä­gers hät­ten bereits die Umstän­de der Befra­gung des Ira­ners am Flug­ha­fen Athen weder den Vor­schrif­ten grie­chi­schen Rech­tes, geschwei­ge denn den Bestim­mun­gen der EU-Ver­fah­rens­richt­li­nie ent­spro­chen. Der Klä­ger habe in Bezug auf sei­ne Ver­fah­rens­rech­te und die Auf­nah­me­be­din­gun­gen schwe­re Beein­träch­ti­gun­gen hin­neh­men müs­sen, die gegen den Wesens­kern der betref­fen­den Richt­li­ni­en ver­stie­ßen. Ein fai­res, ergeb­nis­of­fe­nes und zügi­ges Ver­fah­ren sei in Grie­chen­land eben­so wenig zu erwar­ten wie die Siche­rung der mate­ri­el­len Bedürf­nis­se wäh­rend des Auf­ent­hal­tes. Des­halb sei im vor­lie­gen­den Fall das der Bun­des­re­pu­blik zuste­hen­de Ermes­sen auf Null redu­ziert. Die Bun­des­re­pu­blik muss den Antrag prü­fen und Schutz gewäh­ren.
Der in sei­nem Ver­fah­ren in Deutsch­land und in Grie­chen­land von PRO ASYL unter­stütz­te Ira­ner kann nun in Deutsch­land blei­ben und den Aus­gang des Asyl­ver­fah­rens abwar­ten. Das Gericht ließ die Beru­fung nicht zu.

gez. Bernd Meso­vic, Referent

Sie­he auch Pres­se­er­klä­rung vom 10. Juli 2009

Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Frank­furt am Main

 UNHCR bekräf­tigt: Kei­ne Abschie­bun­gen nach Grie­chen­land  (12.01.10)

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