01.04.2011

Mit der Wie­der­ein­rei­se des am 7. Dezem­ber 2010 in den Koso­vo abge­scho­be­nen Ismet T. und sei­nes 14-jäh­ri­gen Soh­nes Avdil T. nach Deutsch­land hat eine umstrit­te­ne Abschie­bung eine Wen­dung erfah­ren, über deren Umstän­de und Fol­gen die Medi­en im Janu­ar berich­tet hatten.

Auf­se­hen erregt hat­te die Tat­sa­che, dass die Mut­ter bzw. Ehe­frau der jetzt Ein­ge­reis­ten, Bor­ka T., einen Monat nach der Abschie­bung aus dem Kreis May­en-Koblenz an den Fol­gen einer Gehirn­blu­tung ver­stor­ben war.

Immer­hin hat­te die Lan­des­re­gie­rung bereits 14 Tage nach dem Tod von Bor­ka T. erklärt, dass Vater und Sohn ein huma­ni­tä­res Auf­ent­halts­recht in Deutsch­land erhal­ten soll­ten, jedoch die Über­nah­me der Rück­rei­se­kos­ten abge­lehnt. PRO ASYL hat die­se über­nom­men, damit nicht wei­te­re Ver­zö­ge­run­gen entstehen.

Mit der Ertei­lung der huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­er­laub­nis in Rhein­land-Pfalz ist der Fall kei­nes­wegs abge­schlos­sen. Lan­des­re­gie­rung und ört­li­che Aus­län­der­be­hör­de gehen offen­bar von einer Ver­ket­tung tra­gi­scher Umstän­de aus. Von Feh­lern moch­te man bis­lang nicht spre­chen. Ergeb­nis­se einer vom Innen­mi­nis­te­ri­um Rhein­land-Pfalz ange­kün­dig­ten Unter­su­chung lie­gen bis­lang nicht vor.

Nach Auf­fas­sung von PRO ASYL spricht vie­les für eine erheb­li­che Ver­ant­wor­tung der Aus­län­der­be­hör­de. Selbst wenn die Krank­heit, an der Bor­ka T. schließ­lich starb, vor der Abschie­bung mög­li­cher­wei­se nicht erkenn­bar war, so war doch bekannt, dass die Frau auf­grund einer bestehen­den Krank­heit drin­gend ärzt­li­che Behand­lung benö­tig­te. Des­halb hät­te man zumin­dest vor der Abschie­bung sicher­stel­len müs­sen, dass sofort nach Lan­dung im Koso­vo eine psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Wei­ter­be­hand­lung hät­te erfol­gen kön­nen. Nach Aus­kunft des Anwalts der Fami­lie T. hat die Aus­län­der­be­hör­de bis­lang kei­nen Beweis geführt, dass sie selbst vor der Abschie­bung noch eine amts­ärzt­li­che Unter­su­chung zur Rei­se­fä­hig­keit ver­an­lasst hat.

Ent­ge­gen anders­lau­ten­der Anga­ben des Ver­wal­tungs­ge­richts und des Aus­wär­ti­gen Amtes fan­den Bor­ka T. und ihre Fami­lie im Koso­vo nach Lan­dung weder Ärz­te noch eine Mög­lich­keit einer medi­ka­men­tö­sen Ver­sor­gung vor, geschwei­ge denn eine Mög­lich­keit, ihre post­trau­ma­ti­sche Belas­tungs­stö­rung behan­deln zu lassen.

„Es geht also kei­nes­wegs nur um die Fra­ge, ob der Tod von Bor­ka T. im kau­sa­len Zusam­men­hang mit der Abschie­bung steht. Zu klä­ren ist, ob ihr durch Behör­den­han­deln und Ver­säum­nis­se zuvor bereits Gesund­heits­schä­den zuge­fügt wor­den sind, die ver­meid­bar gewe­sen wären“, so PRO ASYL-Refe­rent Bernd Mesovic.

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