02.06.2017

PRO ASYL: Alle in 2016 und 2017 abge­lehn­ten Asyl­an­trä­ge aus Afgha­ni­stan müs­sen auf­ge­ho­ben und neu bear­bei­tet werden

Der nun öffent­lich gewor­de­ne Ad-hoc-Prü­fungs­be­richt des Bun­des­am­tes infol­ge des Fal­les Fran­co A. bestä­tigt, was PRO ASYL und Orga­ni­sa­tio­nen der Flücht­lings­ar­beit schon lan­ge kri­ti­sie­ren: Man­gel­haf­te Sach­ver­halts­auf­klä­rung, unvoll­stän­di­ge Doku­men­ta­ti­on der Anhö­run­gen und Beschei­de allein auf Textbausteinbasis.

Das BAMF hat auf Wei­sung des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums 2000 posi­tiv beschie­de­ne Fäl­le syri­scher und afgha­ni­scher Flücht­lin­ge unter­sucht. Jetzt muss die Rea­li­tät end­lich zur Kennt­nis genom­men wer­den: Wenn schon bei aner­ken­nen­den Ent­schei­dun­gen nur unzu­rei­chend die Flucht­grün­de ermit­telt wur­den, dann betrifft dies erst recht die abgelehnten.

Im Jah­re 2017 wur­den bis­lang 106.000 Asyl­an­trä­ge abge­lehnt, im Jahr 2016 rund 174.000. Bei Afgha­nIn­nen gab es 2016 rund 25.000 Ableh­nun­gen, 2017 bis April waren es rund 32.000. PRO ASYL geht davon aus, dass in tau­sen­den von Fäl­len die Qua­li­täts­män­gel zur Ableh­nung geführt haben. PRO ASYL for­dert erneut, die in 2016 und 2017 abge­lehn­ten Asyl­an­trä­ge ins­be­son­de­re aus Afgha­ni­stan auf­zu­he­ben und neu zu bear­bei­ten. Gera­de bei Afgha­nIn­nen stellt der Bericht beson­ders vie­le Män­gel fest. PRO ASYL befürch­tet, dass sich die feh­ler­haf­te Arbeits­wei­se auch bei ande­ren Her­kunfts­län­dern aus­ge­wirkt hat.

Obwohl der Bericht der Innen­re­vi­si­on von dem Bemü­hen geprägt ist, auf­ge­deck­te Män­gel klein zu reden und im Weich­spül­gang zu rela­ti­vie­ren, wer­den struk­tu­rel­le Män­gel deutlich:

Die Auf­klä­rung der Flucht­grün­de ist unzu­rei­chend. Laut Unter­su­chung fehl­te eine aus­rei­chen­de Sach­ver­halts­auf­klä­rung in 41% der unter­such­ten Afgha­ni­stan-Fäl­le. Genau das ist einer der zen­tra­len Kri­tik­punk­te von PRO ASYL seit Jah­ren. Auch eine Prü­fung der Ein­hal­tung von Qua­li­täts­stan­dards von Anhö­run­gen und Ent­schei­dun­gen, die so etwas ver­hin­dern müss­te, fin­det im Bun­des­amt in der lau­fen­den Arbeit nicht statt.

Die Innen­re­vi­si­on behaup­tet, in 13% aller Afgha­ni­stan-Fäl­le sei auf­fäl­lig gewe­sen, dass der Vor­trag unglaub­haft gewe­sen sei. Das dürf­te sich im Rah­men einer sum­ma­ri­schen Schnell­prü­fung gar nicht ohne wei­te­res ermit­teln las­sen. Die Unglaub­haf­tig­keit ist eine höchst sub­jek­ti­ve Kate­go­rie, bei der die Papier­form allein nicht aus­reicht. Nach Erfah­rung von PRO ASYL glaubt das Bun­des­amt auch im Fal­le ableh­nen­der Asy­l­ent­schei­dun­gen in vie­len Fäl­len Afgha­ni­st­an­flücht­lin­gen kaum etwas, stellt aber auch kei­ne ver­nünf­ti­gen Fra­gen zur Auf­klä­rung des Sach­ver­hal­tes – oft­mals weil Anhö­rer hier­für gar nicht die not­wen­di­ge Län­der­kennt­nis haben.

Dass im Rah­men der Ad-hoc-Prü­fung bei Afgha­ni­stan die bei­den Haupt­ka­te­go­rien »Vor­trag unglaub­haft« und »Inter­ner Schutz nicht hin­rei­chend geklärt« sind, zeigt, dass die soge­nann­te Plau­si­bi­li­täts­über­prü­fung dem Haupt­in­ter­es­se des Bun­des­am­tes folgt, näm­lich der poli­ti­schen Ein­schät­zung des Bun­des­in­nen­mi­nis­ters zuzu­ar­bei­ten, der ja bis ges­tern an siche­re Regio­nen in Afgha­ni­stan glaubte.

Ob sich die Ent­schei­der des Bun­des­am­tes an die Rah­men­vor­ga­ben der Chef­eta­ge in den Her­kunfts­län­der­leit­sät­zen hal­ten, hat die Innen­re­vi­si­on eben­falls geprüft. Bezüg­lich Afgha­ni­stans war dies nur in 68% der Ent­schei­dun­gen der Fall. Selbst wenn man berück­sich­tigt, wie freund­lich oder zurück­hal­tend das Bun­des­amt mit der eige­nen Arbeit umgeht, wird also in einem Drit­tel der Fäl­le die Vor­ga­be des Hau­ses nicht eingehalten.

Der The­men­be­reich Dol­met­scher wur­de von der Innen­re­vi­si­on nur unzu­rei­chend erfasst. Tat­säch­lich wer­den beim Bun­des­amt ent­ge­gen aller Behaup­tun­gen im Prü­fungs­be­richt unqua­li­fi­zier­te und unter­be­zahl­te Dol­met­sche­rin­nen und Dol­met­scher ein­ge­setzt, zum Teil auch für Spra­chen, die sie nicht wirk­lich beherr­schen, aber auch mit unzu­rei­chen­der Kennt­nis des Deut­schen, in das sie wort­ge­nau zu über­tra­gen haben. Die Prü­fer der Innen­re­vi­si­on inter­es­sier­ten sich offen­sicht­lich nur für die Fäl­le, in denen Antrag­stel­ler aus Afgha­ni­stan oder Syri­en einen Wech­sel der Spra­che wäh­rend der Anhö­rung woll­ten oder ein Dol­met­scher wegen Ver­stän­di­gungs­schwie­rig­kei­ten gewech­selt wur­de. Das Pro­blem der Über­set­zungs­qua­li­tät bleibt über die­sen Blick­win­kel hin­aus eine schwe­re Hypo­thek des Bundesamtes.

Alle ent­schei­dungs­re­le­van­ten Erkennt­nis­se aus der Anhö­rung sind in der Begrün­dung der Asyl­be­schei­de ein­zel­fall­be­zo­gen zu wür­di­gen – so refe­riert es die Innen­re­vi­si­on rich­tig. Und ent­schul­digt das Bun­des­amt gleich selbst: Da davon aus­zu­ge­hen sei, »dass die Doku­men­ta­ti­on aus Beschleu­ni­gungs­grün­den bei posi­ti­ven Ergeb­nis­sen kurz gehal­ten wur­de, ist das Ergeb­nis der Prü­fung unter die­sem Aspekt zu betrach­ten.« Dies ist kei­ne wirk­li­che Ent­schul­di­gung, denn im Fal­le eines Wider­rufs­ver­fah­rens zum Bei­spiel kommt es auf die Begrün­dung der Ent­schei­dung durch­aus an.

Die Durch­füh­rung der Qua­li­täts­si­che­rung wird im Vier-Augen-Prin­zip durch­ge­führt, behaup­tet die Innen­re­vi­si­on. Auf einer Kurz­über­sicht unter­zeich­nen die soge­nann­ten »Qua­li­täts­för­de­rer«. Sie haben die­sen Namen nicht ver­dient. Es bleibt ihnen voll­kom­men über­las­sen, ob und was sie sich kri­tisch anschau­en. Eine Bun­des­tags­an­fra­ge hat schon im August 2016 das Ergeb­nis erbracht, dass ledig­lich ein Pro­zent der Ent­schei­dun­gen wirk­lich qua­li­täts­über­prüft wird. Die Innen­re­vi­si­on behaup­tet, beim Her­kunfts­land Afgha­ni­stan habe es in 80% der unter­such­ten aner­ken­nen­den Fäl­le eine Qua­li­täts­si­che­rung gege­ben. Das kann nur eine Pflicht­übung gewe­sen sein, die blo­ße Ein­ho­lung einer Zweit­un­ter­schrift. Es fin­det sich nicht die Spur einer Doku­men­ta­ti­on der kon­trol­lier­ten Inhal­te, so der Bericht selbst. PRO ASYL hat dem Bun­des­amt immer wie­der feh­ler­haf­te Ent­schei­dun­gen zuge­lei­tet, bei denen es ver­wun­der­lich war, dass offen­bar die Qua­li­täts­über­prü­fung im Bun­des­amt selbst leicht erkenn­ba­re Feh­ler nicht fest­ge­stellt oder beho­ben hatte.

Das Bun­des­amt stellt aus­drück­lich fest, dass »die ver­kürz­te Schu­lung des Per­so­nal und der hohe Erle­di­gungs­druck« als Ursa­che für die Pro­ble­me iden­ti­fi­ziert wer­den. Die Lösungs­vor­schlä­ge fal­len aber dürf­tig aus: geziel­te Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men zu Anhö­rung, Beschei­der­stel­lung und zur Doku­men­ta­ti­on sowie ver­bind­li­che­re Dienst­an­wei­sun­gen. Die Emp­feh­lun­gen sind alt und wur­den von PRO ASYL und vie­len Ver­bän­den immer wie­der erho­ben. Es bedurf­te offen­bar eines Fal­les Fran­co A., um das Bun­des­amt dazu zu brin­gen, sich mit den uralten Qua­li­täts­pro­ble­men im eige­nen Haus zu beschäf­ti­gen. Eine Ein­sicht, dass auch ableh­nen­de Asy­l­ent­schei­dun­gen davon betrof­fen sind, fehlt weiterhin.

Das »Memo­ran­dum für fai­re und sorg­fäl­ti­ge Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land« von PRO ASYL, Wohl­fahrts­ver­bän­den, Anwalts- und Rich­ter­ver­ei­ni­gun­gen sowie Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen hat bereits im Novem­ber 2016 die gra­vie­ren­den Män­gel beim BAMF offengelegt.

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