28.05.2018
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Über das Schicksal vieler Menschen wird mittlerweile vor Gericht entschieden. Foto: Pixabay / CC-0

Der Druck der Bundesregierung, gerade vor dem Bundestagswahljahr 2017 massenweise Asylanträge abzuarbeiten, führte zu einer enormen, fehlerträchtigen Entscheidungshektik beim BAMF. Zusätzlich mussten die ohnehin überlasteten Behörden eine Gesetzesänderung nach der nächsten umsetzen. PRO ASYL warnte bereits früh vor den Folgen.

Bereits im Novem­ber 2016 hat­te ein Zusam­men­schluss von zwölf Wohl­fahrts­ver­bän­den, Anwalts- und Rich­ter­ver­ei­ni­gun­gen sowie Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen im Novem­ber 2016 die Stu­die »Memo­ran­dum für fai­re und sorg­fäl­ti­ge Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land« ver­öf­fent­licht. Das Ergeb­nis der Stu­die zeigt die Kon­se­quen­zen der Vor­ga­ben aus dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um und Kanz­ler­amt auf: Zeit für eine sorg­fäl­ti­ge Anhö­rung mit aus­rei­chen­der Sach­ver­halts­auf­klä­rung? Mangelware.

Ende 2015 hat­te das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) 364.664 Ver­fah­ren auf dem Tisch, im dar­auf­fol­gen­den Jahr 433.719. Die has­ti­ge Abar­bei­tung ging zu Las­ten der Qua­li­tät: Neue Mitarbeiter*innen wur­den unzu­rei­chend geschult, Dolmetscher*innen waren nicht aus­rei­chend qua­li­fi­ziert. Die Tren­nung der anhö­ren­den und der letzt­lich ent­schei­den­den Per­son sowie die feh­len­de Qua­li­täts­kon­trol­le inner­halb der Behör­de führ­ten zu erheb­li­chen qua­li­ta­ti­ven Män­geln. Die Gerichts­sta­tis­ti­ken bestä­ti­gen die Erkennt­nis­se die­ser Studie.

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Ver­fah­ren lau­fen vor Ver­wal­tungs­ge­rich­ten. (Stand 12 / 2017)

Viele Klagen sind erfolgreich

372.443 Asyl­ver­fah­ren sind vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten anhän­gig (Ende 2017, Bun­des­tag-Druck­sa­che 19/1371, S. 51) – das ist fast das Drei­fa­che im Ver­gleich zu 2016 und rund das Sechs­fa­che zu 2015. Die Richter*innen kla­gen zu Recht über die feh­len­de Sach­ver­halts­auf­klä­rung beim BAMF. Gegen ableh­nen­de Ent­schei­dun­gen klagt fast jede*r Betrof­fe­ne (91,3 % zum Stand 15.02.2018, S. 50).

Öffent­lich wird sug­ge­riert, die Kla­gen wür­den grund­los erho­ben. Dabei steigt die Erfolgs­quo­te vor Gericht vor allem seit 2015 – also seit dem Jahr, in dem das Bun­des­amt rapi­de mas­sen­wei­se Anträ­ge zu ent­schei­den hat­te – ste­tig an. Wäh­rend 2015 die Erfolgs­quo­te noch bei 4,3 % lag, lag sie im Jahr 2017 schon bei über 22 % (S. 38 ff.). 32.522 Men­schen also haben 2017 über­haupt erst vor Gericht Schutz oder einen bes­se­ren Schutz­sta­tus erhalten.

Was sind die »sonstigen Erledigungen«?

Bei der Inter­pre­ta­ti­on die­ser Zah­len muss man beach­ten: Die Sta­tis­ti­ken ent­hal­ten in der Regel die »unbe­rei­nig­te Quo­te«. Das bedeu­tet, als Ableh­nung zäh­len auch sol­che Fäl­le, in denen Ver­fah­ren als »sons­tig erle­digt« gel­ten. Das macht fast die Hälf­te der abge­schlos­se­nen Ver­fah­ren aus (45,5 %, S. 38).

Das heißt, fast jeder zwei­te gewinnt vor Gericht. 

Tat­säch­lich kann eine Ver­fah­rens­er­le­di­gung bei­spiels­wei­se durch eine Rück­nah­me sei­tens der Antrag­stel­ler erfol­gen oder indem sie das Ver­fah­ren nicht wei­ter betrei­ben. Genau­so gut kann aber ein Ver­fah­ren aber auch dann für erle­digt erklärt wer­den, wenn das Bun­des­amt außer­ge­richt­lich einen Schutz zuspricht und damit das Kla­ge­ver­fah­ren obso­let wird oder wenn Anträ­ge von meh­re­ren Fami­li­en­mit­glie­dern in einem Ver­fah­ren zusam­men­ge­legt werden.

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Quel­le: Bun­des­tags­druck­sa­che 19/385, S. 32

Letzt­lich lässt sich aus die­ser Zahl der Erle­di­gun­gen nichts über die Schutz­be­dürf­tig­keit der Betrof­fe­nen ablei­ten, wes­halb bei der Berech­nung von Erfolgs­quo­ten die­se Ver­fah­rens­er­le­di­gun­gen her­aus­ge­rech­net wer­den soll­ten (sog. »berei­nig­te Quo­te«). Damit ergibt sich sogar ein noch ein­deu­ti­ge­rer Trend der Gerichts­quo­ten: 2015 hat­ten knapp 30 % Erfolg vor Gericht, im Jahr 2017 schon über 40 % (S. 38 ff.). Das heißt, fast jeder zwei­te gewinnt vor Gericht.

Quoten klein reden verkennt die Realität

Auch die Behaup­tung, die hohe Erfolgs­quo­te läge nur an den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten, die Syrer*innen statt des sub­si­diä­ren Schut­zes die vol­le Flücht­lings­an­er­ken­nung zuspre­chen (sog. Auf­sto­ckungs­kla­gen), ver­kennt die stei­gen­de Ten­denz. Denn selbst ohne die­se Auf­sto­ckungs­kla­gen der sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten ging die Erfolgs­quo­te der übri­gen Kla­gen von rund 12 % im Jahr 2016 auf fast 27 % im Jahr 2017 (S. 38, 43 ff.) hoch (berei­nig­te Quoten).

Statt die­se Quo­ten klein zu reden, ist die Ent­wick­lung der Zah­len ein­deu­tig. Von einer behaup­te­ten miss­bräuch­li­chen Inan­spruch­nah­me von Rechts­mit­teln kann nicht die Rede sein (dazu Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer sowie Deut­scher Anwalts­ver­ein). Erst Recht wird vor die­sem Hin­ter­grund unver­ständ­lich, die schon jetzt im Asyl­be­reich bestehen­den ein­ge­schränk­ten Ver­fah­rens­rech­te vor Gericht nicht dem all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­pro­zess­recht anzu­glei­chen – so wie es von den Bun­des­län­dern Ham­burg, Ber­lin, Bran­den­burg und Bre­men  zumin­dest teil­wei­se gefor­dert wird.

(beb)