News
Zum Spargel stechen gut genug, aber dann keine Perspektive? So nicht!
Wenn es um den deutschen Spargel geht, ist in der Politik einiges möglich. Aktuell wird diskutiert, Personen, die bisher einem Arbeitsverbot unterliegen, das Arbeiten zur Krisenzeit zu erlauben. PRO ASYL unterstützt eine Aufhebung von Arbeitsverboten, diese müssen auch nach Corona fortbestehen. Das kann auch für den Gesundheitsbereich wichtig sein.
Während der Corona-Pandemie zeigt sich gerade, an wie vielen Stellen mehr Personal nötig wäre. Jede Person, der die Ausbildungsduldung zur Pflegekraft verweigert wurde, fehlt. Jede Person, die trotz eines Jobangebotes im Supermarkt keine Arbeitserlaubnis bekommen hat, fehlt.
Angesichts des Fachkräftemangels ist es schon lange absurd, dass es in Deutschland vielen Menschen verboten ist, zu arbeiten. Dies gilt während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für in der Regel neun Monate, für Personen aus vermeintlich »sicheren Herkunftsstaaten« wie den Balkan-Staaten komplett vor und, im Falle einer Ablehnung, nach dem Asylverfahren und auch für viele geduldete Menschen.
Durch Gesetzesänderungen, die solche Arbeitsverbote aufheben, und durch Weisungen auf Landesebene, bestehenden Spielraum positiv zu nutzen, könnten die »systemrelevanten« Branchen in Deutschland durch hier sich bereits aufhaltende Personen, denen die Möglichkeit zur Arbeit bislang verweigert wurde, unterstützt werden. Solche Regelungen sollten aber nicht zeitlich begrenzt werden, sondern müssen dauerhaft gelten. Alles andere wäre purer Eigennutz.
Solche Regelungen dürfen nicht zeitlich begrenzt werden, sondern müssen dauerhaft gelten!
Gleichzeitig bangen auch viele Menschen aktuell um ihre Jobs und Ausbildungen – oder haben diese bereits aufgrund der Corona-Krise verloren. Damit droht zum einen, einen bestehenden Status zu verlieren oder die Chance zu verlieren, über die Arbeit ein Bleiberecht in Deutschland zu begründen. Dies gilt zum Beispiel für Menschen mit einer Ausbildungsduldung und Personen, die eine Beschäftigungsduldung beantragen wollen. Hier muss Sicherheit gegeben werden.
Ausufernde Arbeitsverbote
Wie aktuell Politiker*innen wie Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner feststellen, gibt es eine Vielzahl an in Deutschland lebenden Menschen, denen verboten wird zu arbeiten.
So gilt generell während der ersten neun Monate des Asylverfahrens ein Arbeitsverbot für Asylsuchende (§ 61 Abs. 1 AsylG), solange sich die Asylsuchenden in Erstaufnahmeeinrichtungen aufhalten müssen. Wenn sie bereits auf die Kommunen verteilt wurde, kann einer/einem Asylbewerber*in nach drei Monaten die Arbeit erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder per Rechtsverordnung geregelt ist, dass eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist (§ 61 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 4a Abs. 4 AufenthG). Da gesetzlich aber seit letztem Jahr in der Regel die Pflicht zur Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung für das gesamt Asylverfahren vorgesehen ist, kommt es nicht mehr häufig zu einer frühen Verteilung. Für Asylsuchende aus »sicheren Herkunftsstaaten« gilt das Arbeitsverbot ohne Einschränkungen während des gesamten Asylverfahrens (§ 61 AsylG).
Für Personen, die im Asylverfahren abgelehnt wurden und deshalb nicht durch die Anerkennung eines Schutzstatus eine Arbeitserlaubnis haben, gibt es verschiedene Regelungen, die eine Arbeitsaufnahme verhindern.
- Wenn der Asylantrag rechtskräftig als »offensichtlich unbegründet« oder »unzulässig« abgelehnt wurde und die Person noch in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnt – was häufig der Fall ist – gilt ein unbefristetes Arbeitsverbot (§ 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG).
- Wenn die Person eine Duldung hat…
- …und sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnt, kann ihr erst nach sechs Monaten Besitz der Duldung die Beschäftigung erlaubt werden (§ 61 Abs. 1 S. 2 AsylG).
- …und die Abschiebung angeblich aus von der Person zu vertretenen Gründen nicht erfolgen kann, darf sie nicht arbeiten (§ 60a S. 1 Nr. 2 AufenthG).
- …und aus einem »sicheren Herkunftsstaat« kommt und nach dem 31. August 2015 eingereist ist, darf sie unbefristet nicht arbeiten (§ 60a S. 1 Nr. 3 AufenthG).
- Für alle Personen mit einer »Duldung Light« (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) gilt ein Arbeitsverbot (§ 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG).
Akuter Handlungsbedarf – dauerhafte Lösungen
Wenn Arbeitsverbote jetzt gelockert werden, ist das grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch sollte dies nicht nur aus Eigennutz geschehen, weswegen weswegen es langfristige Lösungen braucht.
Viele geduldete Menschen haben ein Arbeitsverbot, weil ihnen vorgeworfen wird, bestimmten Mitwirkungshandlungen nicht nachzukommen. Dazu zählt zum Beispiel, sich bei der Botschaft des Heimatlandes um einen Pass zu bemühen – aktuell haben die meisten Botschaften, wie Behörden generell, aber den Publikumsverkehr eingestellt.
Das Arbeitsverbot greift dann, wenn die Abschiebung aus Sicht der Ausländerbehörde aus »selbst zu vertretenden Gründen« nicht durchgeführt werden kann. Momentan sind Abschiebungen in viele Länder aber unabhängig davon aufgrund der Reisebeschränkungen durch Corona ohnehin nicht durchführbar.
Wenn Arbeitsverbote jetzt gelockert werden, ist das grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch sollte dies nicht nur aus Eigennutz geschehen, weswegen es langfristige Lösungen braucht.
Deswegen müssen Sanktionen aufgrund vermeintlicher Pflichtverletzung jetzt ausgesetzt werden, da die Betroffenen den meisten Pflichten während der Pandemie gar nicht nachkommen können und Abschiebungen auch unabhängig davon nicht stattfinden. Dazu gehören neben dem Arbeitsverbot und der Erteilung der »Duldung Light« auch Leistungskürzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bundesländer können entsprechende Anweisungen an ihre Ausländerbehörden verschicken, um eine solche Aussetzung von Sanktionen zu gewährleisten.
Zusätzlich sollten per Gesetzesänderung die anderen Arbeitsverbote aufgehoben werden. Eine Befristung solcher Erleichterungen wäre nicht angemessen. Wenn Asylsuchende und Geduldete »gut genug« sind Deutschland in einer Krisenzeit zu helfen, dann sollten sie auch darüber hinaus arbeiten dürfen und auch eine Bleibeperspektive erhalten.
Job weg – Bleibeperspektive weg?
Viele Menschen in Deutschland befürchten aufgrund der durch den Corona-Virus geschwächten Wirtschaft ihre Arbeit zu verlieren. Darunter sind auch Menschen, die mit einer Duldung arbeiten dürfen und oftmals prekär beschäftigt sind. Für diese Gruppe kommt eine weitere Sorge hinzu: Verliere ich meinen aktuellen Aufenthaltstitel oder meine Chance auf ein Bleiberecht, weil ich nicht ununterbrochen arbeite und zeitweise meinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann?
Für die Beschäftigungsduldung ist es zum Beispiel Voraussetzung, dass man
- 18 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und auch weiterhin mindestens 35 Stunden pro Woche arbeitet (bei Alleinerziehenden: 20 Stunden pro Woche) und
- den eigenen Lebensunterhalt in den letzten zwölf Monaten und aktuell durch die Beschäftigung sichert (§ 60d Abs. 1 Nr. 3–5 AufenthG).
Diese sowieso schon sehr hohen Erfordernisse werden aufgrund der aktuellen Situation noch problematischer. Zum Beispiel wenn bei einer geduldeten Person das Kurzarbeitergeld nicht reicht und deswegen eine Aufstockung über das Asylbewerberleistungsgesetz notwendig ist, würde sie damit den Lebensunterhalt nicht mehr selbst sichern – obwohl sie weiterhin in ihrem Job beschäftigt ist.
Menschen in Ausbildung, die aufgrund der aktuellen Lage in Gefahr sind, ihren Ausbildungsplatz zu verlieren, droht ein Erlöschen der Ausbildungsduldung.
Noch gravierender ist es, wenn die Betroffenen aufgrund betriebsbedingter Kündigungen unverschuldet ihren Job verlieren. Gesetzlich geregelt ist nur, dass kurzfristige Unterbrechungen nicht schädlich sind (§ 60d Abs. 3 AufenthG), was laut Anwendungshinweisen des Bundesinnenministerium maximal drei Monate sein dürfen. Hier wäre dringend eine Sonderregelung für die Corona-Zeit notwendig – ansonsten wird die erst seit diesem Jahr bestehende Beschäftigungsduldung noch mehr leerlaufen, als es eh aufgrund der hohen Anforderungen befürchtet wird.
Auch Menschen in Ausbildung, die aufgrund der aktuellen Lage in Gefahr sind, ihren Ausbildungsplatz zu verlieren (z.B. Frisör*innen), droht ein Erlöschen der Ausbildungsduldung, die ansonsten im Falle eines erfolgreichen Abschlusses zu einer Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Fachkraft führen würde. Ebenso können Menschen mit Aufenthaltserlaubnissen aufgrund langjährigen Aufenthalts und guter Integration vom Verlust des Aufenthaltstitels betroffen sein, wenn sie arbeitslos werden und in den Sozialleistungsbezug rutschen, also nicht die Voraussetzungen für ALG I erfüllen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sind hier klare Regelungen für die aktuelle Ausnahmesituation wichtig.
Rechtssicherheit muss gewährleistet werden!
Berlin hat zum Beispiel eine Allgemeinverfügung erlassen, die für Personen, die bei Bezug von Kurzarbeitergeld und ergänzenden Sozialleistungen ihren Titel verlören, für drei Monate das Erlöschen des Aufenthalts verhindert. Damit ist aber auch keine Erneuerung des Aufenthaltstitels garantiert.
Bei dem Sozialschutzpaket der Bundesregierung, welches am 27. März den Bundesrat passierte, wurden geflüchtete Menschen nicht mit bedacht. Damit gelten beschlossene Erleichterungen beim SGB II nicht für Bezieher*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch hier muss dringend nachgebessert werden.
(wj / dmo)