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Eins der Lieblingsthemen von Friedrich Merz: Zurückweisungen. Foto: picture alliance / dts-Agentur

Auch nach ihren Sondierungsgesprächen halten CDU und SPD an der Ankündigung fest, mit »Zurückweisungen« die »irreguläre Migration« zu bekämpfen. Aber was steckt eigentlich hinter den Schlagwörtern? Welche Auswirkungen haben sie auf den Flüchtlingsschutz? PRO ASYL stellt die wichtigsten Informationen zusammen.

Der Vor­schlag von CDU/C­SU-Kanz­ler­kan­di­dat Fried­rich Merz, am ers­ten Tag sei­ner Kanz­ler­schaft, die Gren­zen »dau­er­haft zu kon­trol­lie­ren« und einen »fak­ti­schen Ein­rei­se­stopp« und Zurück­wei­sun­gen auch für schutz­su­chen­de Men­schen durch­zu­set­zen ist ein­deu­tig rechts­wid­rig. Trotz­dem fin­det sich der Vor­schlag auch im Son­die­rungs­pa­pier zwi­schen CDU und SPD wie­der. Dar­in heißt es, auch Asyl­su­chen­de sol­len in Abstim­mung mit den Nach­bar­staa­ten zurück­ge­wie­sen wer­den. War­um die­se For­de­run­gen inter­na­tio­na­le und euro­päi­sche Men­schen­rechts­stan­dards und Ver­fah­rens­rech­te ver­let­zen, zei­gen die fol­gen­den Ausführungen.

Unter dem Sam­mel­be­griff »irre­gu­lä­re Migra­ti­on« fasst die Bun­des­re­gie­rung sämt­li­che Ein­rei­sen von Per­so­nen nach Deutsch­land, bei denen die bestehen­den Ein­rei­se­vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt wer­den. Die Vor­aus­set­zun­gen einer recht­mä­ßi­gen Ein­rei­se umfas­sen vor allem das Vor­lie­gen gül­ti­ger Aus­weis­do­ku­men­te und die vor­he­ri­ge Visavergabe.

Men­schen auf der Flucht kön­nen die­se Vor­aus­set­zun­gen in der Regel nicht erfül­len. Sie müs­sen ihr Her­kunfts­land meist schnell ver­las­sen, um vor Ver­fol­gung, Krieg und Gewalt zu flie­hen. Häu­fig wird ihnen zuvor vom Ver­fol­ger­staat die Aus­rei­se ver­sperrt, vie­le kön­nen – da ihr Her­kunfts­staat sie ver­folgt – kei­nen Rei­se­pass erhal­ten. Auch kön­nen sie in aller Regel kein Visum vor­wei­sen. Denn es wer­den kei­ne Visa aus­ge­stellt, die es Men­schen ermög­li­chen, Asyl­an­trä­ge in Deutsch­land zu stellen.

Häu­fig wird in der Dis­kus­si­on um Flucht­we­ge auf das Resett­le­ment-Ver­fah­ren ver­wie­sen. Es soll beson­ders schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen ermög­li­chen, legal und sicher nach Deutsch­land ein­zu­rei­sen. Jedoch setzt es vor­aus, dass die Per­son bereits außer­halb des Her­kunfts­lan­des ist und durch das Flücht­lings­hilfs­werk der Ver­ein­ten Natio­nen (UNHCR) als Flücht­ling aner­kannt wur­de. Auch hier ist ein lan­ges Ver­fah­ren vor­ge­schal­tet, auf das es außer­dem kei­nen Rechts­an­spruch gibt. Zusätz­lich rei­chen die Plät­ze bei wei­tem nicht aus. Für das Jahr 2025 hat Deutsch­land bei­spiels­wei­se ledig­lich 6.560 Plät­ze für Resett­le­ment und die huma­ni­tä­re Auf­nah­me zugesichert.

Schutz­su­chen­de müs­sen daher oft auf lebens­ge­fähr­li­che Flucht­rou­ten aus­wei­chen und zahl­rei­che Gren­zen über­win­den, um Sicher­heit zu fin­den. Da Flüch­ten­de aus den genann­ten Grün­den Staats­gren­zen häu­fig ohne gül­ti­ge Doku­men­te über­schrei­ten müs­sen, wur­de in der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) durch den per­sön­li­chen Straf­auf­he­bungs­grund in Arti­kel 31 Straf­frei­heit garan­tiert. Deutsch­land hat die GFK rati­fi­ziert und sich damit ver­pflich­tet, die­se Garan­tie umzu­set­zen. Zwar ist die Ein­rei­se ohne Visum und gül­ti­gen Rei­se­pass an sich straf­bar (§ 95 Auf­enthG), gegen­über Flücht­lin­gen wird in Umset­zung der GFK ent­we­der gar kein Ver­fah­ren eröff­net oder es wird wie­der ein­ge­stellt. Kon­se­quen­ter­wei­se müss­te jedoch schon der Asyl­an­trag zur Straf­frei­heit aus­rei­chen, um Abschre­ckungs­wir­kun­gen zu unterbinden.

Men­schen, die die Vor­aus­set­zun­gen einer recht­mä­ßi­gen Ein­rei­se nicht erfül­len und damit »uner­laubt« ein­rei­sen, kön­nen grund­sätz­lich an der Gren­ze abge­wie­sen wer­den. Eine Zurück­wei­sung (§ 15 Auf­enthG) erfolgt, wenn die Ein­rei­se noch nicht statt­ge­fun­den hat, also beim Grenz­über­tritt bzw. an der Gren­ze. Die uner­laub­te Ein­rei­se kann dadurch prä­ven­tiv ver­hin­dert wer­den. Zurück­wei­sun­gen sind eng mit Grenz­kon­trol­len ver­knüpft – nur wenn die Kon­trol­le unmit­tel­bar im Grenz­raum statt­fin­det, ist eine Zurück­wei­sung möglich.

Von Zurück­wei­sun­gen zu unter­schei­den ist die soge­nann­te Zurück­schie­bung, die in § 57 Auf­enthG gere­gelt ist. Die­se betrifft Fäl­le, in denen eine Per­son unmit­tel­bar nach dem Grenz­über­tritt und der erfolg­ten Ein­rei­se auf­ge­grif­fen wird.

Äußert eine Per­son an der Gren­ze bei der Bun­des­po­li­zei ein Asyl­ge­such, darf sie jedoch unter kei­nen Umstän­den abge­wie­sen wer­den, auch wenn sie nicht über die erfor­der­li­chen Doku­men­te zur Ein­rei­se ver­fügt. Der Gesetz­ge­ber defi­niert, dass ein Asyl­ge­such vor­liegt, wenn eine Per­son schrift­lich, münd­lich oder auf ande­re Wei­se zum Aus­druck bringt, dass sie Schutz in Deutsch­land sucht (§ 13 AsylG). Die Bun­des­po­li­zei ist als Grenz­be­hör­de ver­pflich­tet, die schutz­su­chen­de Per­son an das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) wei­ter­zu­lei­ten. Im deut­schen Asyl­ge­setz ist das in § 18 Abs. 1 AsylG geregelt.

Äußert eine Per­son an der Gren­ze bei der Bun­des­po­li­zei ein Asyl­ge­such, darf sie unter kei­nen Umstän­den zurück­ge­schickt wer­den. Die Bun­des­po­li­zei hat die Auf­ga­be, das Schutz­ge­such auf­zu­neh­men und zur Prü­fung an das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) wei­ter­zu­lei­ten (§ 18 Abs. 1 AsylG). Denn ob Deutsch­land oder ein ande­res Land für die Durch­füh­rung eines Asyl­ver­fah­rens zustän­dig ist, muss im soge­nann­ten Dub­lin-Ver­fah­ren indi­vi­du­ell geprüft wer­den. Die­se euro­pa­recht­li­che Rege­lung schließt auch eine »Schnell­prü­fung« an der Gren­ze aus.

Hier­für gibt es gute Grün­de: In der EU gilt nach der Dub­lin-Ver­ord­nung die Grund­re­gel, dass jener Mit­glied­staat, in den eine geflüch­te­te Per­son als ers­tes ein­ge­reist ist, für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zustän­dig ist. Das sind in der Regel Län­der an der EU-Außen­gren­ze, also etwa Ita­li­en, Grie­chen­land oder Polen. Deutsch­land sowie die meis­ten deut­schen Nach­bar­län­der pro­fi­tie­ren von die­ser unglei­chen Ver­ant­wor­tungs­tei­lung. Sie sind regel­mä­ßig nicht für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zustän­dig. Die Dub­lin-Rege­lung gibt vor, dass nach Prü­fung der Zustän­dig­keit die asyl­su­chen­de Per­son inner­halb einer bestimm­ten Frist in das zustän­di­ge Mit­glieds­land über­stellt wer­den muss. Eine direk­te Abwei­sung Asyl­su­chen­der an der Gren­ze ver­stößt folg­lich gegen die­se euro­päi­sche Vorgabe.

Im Dub­lin-Ver­fah­ren sind men­schen­recht­li­che Kon­troll­me­cha­nis­men ver­an­kert. Es wird geprüft, ob eine Über­stel­lung in ein EU-Mit­glieds­land gegen die indi­vi­du­el­len Men­schen­rech­te der asyl­su­chen­den Per­son ver­sto­ßen könn­te. Bei­spiels­wei­se muss das Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land durch­ge­führt wer­den, wenn in einem Erst­ein­rei­se­staat sys­te­mi­sche Män­gel im Asyl­ver­fah­ren fest­ge­stellt wer­den, auf­grund derer den Asyl­su­chen­den dort unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung nach Art. 3 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) (Art. 4 EU-Grund­rech­te Char­ta) droht. In die­sen Fäl­len muss das Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land stattfinden. 

Das mag zunächst ver­wun­dern, da es sich um euro­päi­sche Mit­glieds­staa­ten bzw. asso­zi­ier­te Län­der wie die Schweiz han­delt, die ins­ge­samt als  »siche­re Staa­ten« gel­ten. Auch ist es Ziel der Euro­päi­schen Uni­on, glei­che Auf­nah­me- und Ver­fah­rens­stan­dards in den Mit­glieds­staa­ten zu errei­chen, doch davon ist sie aktu­ell weit ent­fernt. Ins­be­son­de­re EU-Außen­grenz­staa­ten wie Grie­chen­land, Polen oder Kroa­ti­en set­zen auf Miss­hand­lun­gen, Inhaf­tie­run­gen und Ver­elen­dung. In Ungarn oder Rumä­ni­en kön­nen Asyl­su­chen­de weder mit einem fai­ren Ver­fah­ren noch mit aus­rei­chen­der Ver­sor­gung rech­nen. Und selbst Flücht­lin­ge, deren Asyl­ver­fah­ren posi­tiv abge­schlos­sen wur­de, sind in eini­gen EU-Mit­glieds­staa­ten wie Bul­ga­ri­en und Grie­chen­land einer Poli­tik der Ver­elen­dung aus­ge­setzt. Der abso­lu­te Min­dest­stan­dard von »Bett, Brot, Sei­fe« wird längst nicht über­all eingehalten.

Das Dub­lin-Ver­fah­ren, das auch PRO ASYL kri­ti­siert, sieht die wich­ti­ge indi­vi­du­el­le Prü­fung der Bedin­gun­gen im Land der Erst­ein­rei­se vor. Vie­le deut­sche Gerich­te haben daher bereits Über­stel­lun­gen von Asyl­su­chen­den oder auch bereits aner­kann­ten Flücht­lin­gen z.B. nach Grie­chen­land, Ita­li­en, Bul­ga­ri­en oder Ungarn gestoppt, da den Men­schen dort unmensch­li­che bzw. ernied­ri­gen­de Situa­tio­nen dro­hen würden.

Erst im Okto­ber 2024 hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te erneut klar­ge­stellt, dass Zurück­wei­sun­gen von Schutz­su­chen­den auch an der deut­schen Gren­ze ver­bo­ten sind und der Zugang zu einem rechts­staat­li­chen Ver­fah­ren zwin­gend erfor­der­lich ist. Geklagt hat­te ein jun­ger Syrer, der 2018 an der Gren­ze zu Öster­reich auf­ge­grif­fen wur­de, ein Asyl­ge­such geäu­ßert hat­te und den­noch bin­nen weni­ger Stun­den nach Grie­chen­land abge­scho­ben wur­de, wo er meh­re­re Mona­te inhaf­tiert war. Es wäre die Ver­ant­wor­tung Deutsch­lands gewe­sen, in einem rechts­staat­li­chen Ver­fah­ren zu prü­fen, ob dem Betrof­fe­nen Fol­ter, unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung dro­hen. Da Deutsch­land die­ser Ver­ant­wor­tung nicht gerecht gewor­den ist, wur­de es wegen eines Ver­sto­ßes gegen das Fol­ter­ver­bot (Art. 3 EMRK) verurteilt.

Die euro­pa­recht­li­chen Bestim­mun­gen der Dub­lin-III-Ver­ord­nung haben Vor­rang vor § 18 Abs. 2 des deut­schen Asyl­ge­set­zes, der nahe­legt, dass Schutz­su­chen­den unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Ein­rei­se von der Bun­des­po­li­zei ver­wei­gert wer­den kann.

PRO ASYL errei­chen immer wie­der Berich­te von Schutz­su­chen­den, die ihr Asyl­ge­such gegen­über der Bun­des­po­li­zei an der Gren­ze geäu­ßert haben und den­noch kein Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land eröff­nen konn­ten. Statt­des­sen fan­den sie sich unmit­tel­bar, oder nach einer kur­zen Inhaf­tie­rung, jen­seits der deut­schen Gren­zen wie­der. Wenn sich die­se Berich­te bewahr­hei­ten, han­delt es sich um eine rechts­wid­ri­ge Abwei­sung, in die­sem Fall wird der Begriff »Push­back« oder »Paper-Push­back« verwendet.

Fall­do­ku­men­ta­tio­nen zu alar­mie­ren­den Fäl­len sind bereits öffent­lich: Gemein­sam mit Push­back Alarm Aus­tria und dem Bor­der Vio­lence Moni­to­ring Net­work ver­öf­fent­lich­te etwa der Baye­ri­sche Flücht­lings­rat ent­spre­chen­de Berich­te. Mel­dun­gen gibt es auch von den Flücht­lings­rä­ten Bran­den­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Sach­sen. Medi­en berich­ten auch von Fäl­len, in denen Men­schen, die einen Asyl­an­trag stel­len woll­ten, unmit­tel­bar ins Her­kunfts­land abge­scho­ben wurden.

Der Blick in die Poli­zei­sta­tis­ti­ken bestä­tigt die­sen Ver­dacht: Laut Halb­jah­res­sta­tis­ti­ken der Bun­des­po­li­zei hat sich die Zahl der Zurück­wei­sun­gen an den deut­schen Lan­des­gren­zen nach der Ein­füh­rung der Grenz­kon­trol­len zu Polen, Tsche­chi­en und der Schweiz fast ver­dop­pelt – von 9.464 (ers­tes Halb­jahr 2023) auf 17.771 (ers­tes Halb­jahr 2024). Die meis­ten Betrof­fe­nen kom­men aus Afgha­ni­stan, Syri­en oder der Ukrai­ne – Län­der aus denen vie­le Schutz­su­chen­de kom­men, die in Deutsch­land einen Asyl­an­trag stellen.

Auf­fäl­lig ist, dass die Zahl der Asyl­an­trä­ge, die an der Gren­ze gestellt wur­den, im sel­ben Zeit­raum dras­tisch zurück­ging – von 17.033 (ers­tes Halb­jahr 2023) auf 7.784 (ers­tes Halb­jahr 2024). War­um stel­len so vie­le Men­schen aus Afgha­ni­stan, Syri­en oder der Ukrai­ne kei­nen Asyl­an­trag an der Gren­ze? Die­se Fra­ge bleibt offen.

»Ich möch­te einen Asyl­an­trag stel­len, denn ich wer­de ver­folgt« – vie­le Schutz­su­chen­de berich­ten, dass sie ein­ge­schüch­tert waren und kei­ne Gele­gen­heit hat­ten, einen sol­chen oder ähn­li­chen Satz vor der Bun­des­po­li­zei zu äußern. Im Herbst 2024 sorg­te ein Bericht des Spie­gels für Schlag­zei­len, der sich mit den bei der Ein­rei­se­be­fra­gung der Bun­des­po­li­zei ver­wen­de­ten Vor­dru­cke befass­te. Das Bri­san­te: Bei den vor­ge­se­he­nen Ant­wort­mög­lich­kei­ten war es nicht mög­lich, »Asyl« oder etwas Ver­gleich­ba­res anzu­ge­ben. Eine Fra­ge­tech­nik, die schutz­su­chen­de Men­schen in die Irre führt und den Schutz­su­chen­den das Gefühl gibt, sie könn­ten kein Asyl­ge­such äußern.

Zusätz­lich wird immer wie­der von Schwie­rig­kei­ten bei der Kom­mu­ni­ka­ti­on über Sprachmittler*innen berich­te. Bei­stand gibt es in die­ser Situa­ti­on in der Regel nicht. Ein men­schen­recht­li­cher Kon­troll­me­cha­nis­mus ist nicht instal­liert und auch Bera­tungs­stel­len kön­nen nicht unmit­tel­bar her­an­ge­zo­gen werden.

Die Maß­ga­be der Bun­des­re­gie­rung ist in der Fra­ge bis­lang eigent­lich klar: »Liegt ein Asyl­ge­such vor, steht der Bun­des­po­li­zei kein inhalt­li­ches Prü­fungs­recht zu. Dies gilt selbst dann, wenn das Asyl­ge­such aus Sicht der Bun­des­po­li­zei unschlüs­sig, offen­sicht­lich unglaub­wür­dig, rechts­miss­bräuch­lich oder sonst unbe­grün­det ist. Die inhalt­li­che Bewer­tung obliegt aus­schließ­lich dem Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF)« (BT-Druck­sa­che 20/5674, Ant­wort auf Fra­ge 11). Ob sich auch die neue Bun­des­re­gie­rung dar­an hal­ten wird, ist aktu­ell fraglich.

Deutsch­land ist Teil des Schen­gen­raums, einer der zen­tra­len Errun­gen­schaf­ten der Euro­päi­schen Uni­on. Seit 1985 hat sich der Schen­gen­raum, der aus nun­mehr 29 Län­dern besteht, zum größ­ten Raum des frei­en Per­so­nen­ver­kehrs ent­wi­ckelt. Aus­drück­lich umfasst die Rei­se­frei­heit auch Men­schen mit Dritt­staats­an­ge­hö­rig­keit. Prak­tisch bedeu­tet das: An den Schen­gen-Außen­gren­zen fin­den Grenz­kon­trol­len statt, inner­halb des Schen­gen­raums – an den Bin­nen­gren­zen zwi­schen den ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten – hin­ge­gen nicht.

Der Schen­ge­ner Grenz­ko­dex stellt das grund­le­gen­de Regel­werk hier­für dar, er wur­de Mit­te 2024 reformiert.

Um die Errun­gen­schaf­ten des Schen­gen­raums zu schüt­zen, nor­miert der Schen­ge­ner Grenz­ko­dex enge Aus­nah­men, unter wel­chen Bedin­gun­gen zeit­lich begrenz­te Grenz­kon­trol­len an den Bin­nen­gren­zen als letz­tes Mit­tel statt­fin­den dür­fen, um die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung zu schüt­zen. Zusätz­lich haben sich die Schen­gen-Staa­ten das Ziel gesetzt, die­se Ein­grif­fe so mini­mal­in­va­siv wie mög­lich vor­zu­neh­men. Das lässt sich in den Erwä­gungs­grün­den 21 bis 23 des Schen­ge­ner Grenz­ko­dex in Fol­ge SGK nachlesen.

Nor­miert ist in der Aus­nah­me­re­ge­lung zur tem­po­rä­ren Wie­der­ein­füh­rung von Bin­nen­grenz­kon­trol­len in Art. 25 ff. Schen­ge­ner Grenz­ko­dex, dass Bin­nen­grenz­kon­trol­len bei einer ernst­haf­ten Bedro­hung der inne­ren Sicher­heit und öffent­li­chen Ord­nung durch außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de ein­ge­führt wer­den dürfen.

Dabei wer­den ver­schie­de­ne Zeit­fris­ten fest­ge­legt: Bei unvor­her­ge­se­he­nen Ereig­nis­sen sind die Kon­trol­len auf eine Dau­er von einem Monat begrenzt (Art. 25 a III 1 SGK). Hält die Bedro­hung an, darf die Grenz­kon­trol­le auf höchs­tens drei Mona­te ver­län­gert wer­den (Art. 25 a III 2 SGK).

Bei einer vor­her­seh­ba­ren Gefahr sind nach Ankün­di­gung bei der Kom­mis­si­on Grenz­kon­trol­len von sechs Mona­ten mög­lich, die vier mal, also auf eine Gesamt­dau­er von höchs­tens zwei Jah­re, ver­län­gert wer­den kön­nen (Art. 25a IV, V SGK).

Hat sich nach Ablauf die­ser Zeit die schwer­wie­gen­de, außer­ge­wöhn­li­che Situa­ti­on in Bezug auf eine anhal­ten­de ernst­haf­te Bedro­hung ver­schärft und will der Mit­glied­staat die Kon­trol­len an den Bin­nen­gren­zen über den Zeit­raum von zwei Jah­ren hin­aus bei­be­hal­ten, kann er die Bin­nen­grenz­kon­trol­len nach Art. 25 a VI Schen­ge­ner Grenz­ko­dex nach Bestä­ti­gung durch die Kom­mis­si­on zwei wei­te­re mal um je sechs Mona­te, also auf höchs­tens drei Jah­re am Stück verlängern.

Für jede Ver­län­ge­rung ist eine umfas­sen­de Unter­rich­tung des Euro­päi­schen Par­la­ments, des Rates, der Kom­mis­si­on und der Mit­glieds­staa­ten vorgeschrieben.

Damit ist es nach der Reform des Schen­ge­ner Grenz­ko­dex im Jahr 2024 nun wesent­lich län­ger mög­lich, an Grenz­kon­trol­len fest­zu­hal­ten als zuvor.

Was genau eine ernst­haf­te Bedro­hung dar­stellt, kon­kre­ti­siert der refor­mier­te Kodex mit Ver­weis auf ter­ro­ris­ti­sche Anschlä­ge und gesund­heit­li­che Not­la­gen. Im Bezug auf Migra­ti­ons­be­we­gun­gen legt der Schen­ge­ner Grenz­ko­dex zu Grun­de, dass Grenz­kon­trol­len in dem Fall ein­ge­führt wer­den kön­nen, wenn die »gut vor­be­rei­te­ten zustän­di­gen Behör­den ins­ge­samt erheb­lich unter Druck gera­ten und das Funk­tio­nie­ren des Raums ohne Kon­trol­len an den Bin­nen­gren­zen ins­ge­samt wahr­schein­lich gefähr­det ist.« Unbe­rührt bleibt davon das Recht, um Asyl nach­zu­su­chen und ein ent­spre­chen­des Ver­fah­ren zu durch­lau­fen (sie­he oben).

Wäh­rend vor der Reform des Schen­ge­ner Grenz­ko­dex vor allem außer­ge­wöhn­li­che, aber zeit­lich deut­lich abgrenz­ba­re Ereig­nis­se, wie die Olym­pia­de in Paris letz­tes Jahr oder die Fuß­ball-EM in Deutsch­land im sel­ben Jahr, Anlass zur Grenz­kon­trol­len dar­stell­ten, leg­ten die Ände­run­gen 2024 den Fokus stär­ker auf den Gesund­heits­schutz und die Bekämp­fung von »irre­gu­lä­rer Migra­ti­on«. Sie betont aber wei­ter­hin, dass die Kon­trol­len letz­tes Mit­tel blei­ben müs­sen und ande­re Maß­nah­men Vor­rang haben, die Hür­den sind somit wei­ter­hin hoch.

In der Pra­xis weni­ger rele­vant sind tem­po­rä­re Bin­nen­kon­trol­len, die als Reak­ti­on auf Män­gel in der Kon­trol­le der Außen­gren­zen ein­ge­führt wer­den, um die inne­re Sicher­heit und öffent­li­che Ord­nung zu schüt­zen (Art. 29ff. SGK). Auf die­ses Mit­tel kön­nen Schen­gen­staa­ten zurück­grei­fen, wenn ein Ver­fah­ren nach Art. 19 SGK zuvor durch­lau­fen wur­de, und sich der betref­fen­de Mit­glied­staat nicht an die gesetz­ten Vor­ga­ben zu Grenz­kon­trol­len hält.

Ins­be­son­de­re seit 2015 kam es zu einer Rei­he von Wie­der­ein­füh­run­gen von Bin­nen­grenz­kon­trol­len, wel­che zumeist mit Migra­ti­ons­kon­trol­le, manch­mal in Ver­bin­dung mit Sicher­heits­be­den­ken, begrün­det wur­den. Die aktu­el­le Lis­te der bekannt gege­be­nen Grenz­kon­trol­len ist auf der Inter­net­sei­te der EU Kom­mis­si­on abrufbar.

Deutsch­land hält seit Herbst 2015 an Grenz­kon­trol­len zu Öster­reich unter Ver­weis auf Migra­ti­ons­be­we­gun­gen fest. Die­se wur­den 2024 vom Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen als rechts­wid­rig bewer­tet. In sei­nem Urteil vom 18.03.2025 erklär­te auch der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof die Grenz­kon­trol­len an der deutsch-öster­rei­chi­schen Gren­ze für rechtswidrig.

Seit dem 16. Okto­ber 2023 kamen Grenz­kon­trol­len an den Gren­zen zu Polen, Tsche­chi­en und der Schweiz dazu und am 16. Sep­tem­ber 2024 wur­den durch Nan­cy Fae­ser Grenz­kon­trol­len an allen deut­schen Gren­zen ange­ord­net, um die »irre­gu­lä­re Migra­ti­on« ein­zu­däm­men. Die­se bestehen wei­ter­hin fort.

Für die Bewer­tung der Recht­mä­ßig­keit von Bin­nen­grenz­kon­trol­len sind vor dem Hin­ter­grund fol­gen­de Fra­gen rele­vant: Han­delt es sich bei dem aus­lö­sen­den Ereig­nis um eine ernst­haf­te Bedro­hung der inne­ren Sicher­heit und öffent­li­chen Ord­nung? Gibt es kei­ne ande­ren Mit­tel, mit denen auf die Situa­ti­on reagiert wer­den könn­te? Sind die Maß­nah­men zeit­lich klar begrenzt? Ist die Höchst­dau­er der Maß­nah­me erreicht?

Immer wie­der wer­den Grenz­kon­trol­len ange­ord­net, obwohl die hohen Anfor­de­run­gen nicht erfüllt wer­den. Ange­sichts der wei­ter­hin rück­läu­fi­gen Zahl von Asyl­an­trä­gen in Deutsch­land sowie der Tat­sa­che, dass an der Gren­ze zu Öster­reich die zuläs­si­ge Höchst­dau­er für Grenz­kon­trol­len nach zehn Jah­ren deut­lich über­schrit­ten wur­de, dürf­te dies auch für die aktu­el­len Kon­trol­len an den deut­schen Gren­zen gelten.

In der Kurz­ex­per­ti­se, die die Rechts­an­wäl­te der Kanz­lei Gün­ther zu den Plä­nen von Fried­rich Merz vor­ge­legt haben, kom­men die­se zu dem Schluss , dass »Grenz­kon­trol­len etwa zu Däne­mark, Frank­reich, Schweiz und den Nie­der­lan­den [kön­nen] der­zeit und bis auf unab­seh­ba­re Zeit nicht das letz­te Mit­tel im Sin­ne der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit dar­stel­len, da, soweit ersicht­lich, kei­ne uner­laub­ten Grenz­über­trit­te in signi­fi­kan­ter Anzahl auf die­ser Gren­ze nach Deutsch­land erfol­gen.« (S. 20) Hin­sicht­lich der Absich­ten der CDU / CSU, wird fest­ge­stellt, dass die »dau­er­haf­te, d.h. unbe­fris­te­te Wie­der­ein­füh­rung von Grenz­kon­trol­len […] aus zahl­rei­chen Grün­den nicht mit Uni­ons­recht ver­ein­bar [ist]. Sie ist vor­aus­sicht­lich auch ver­fas­sungs­wid­rig, weil sie den in Art. 23 GG nie­der­ge­leg­ten euro­päi­schen Inte­gra­ti­ons­auf­trag schwer­wie­gend ver­let­zen wür­de.« (S. 25).

Immer wie­der ver­wei­sen ins­be­son­de­re Politiker*innen der CDU /CSU dar­auf, dass eine Not­la­ge bestün­de, die es not­wen­dig mache, Bin­nen­grenz­kon­trol­len ein­zu­füh­ren und Zurück­wei­sun­gen von Schutz­su­chen­den ent­ge­gen euro­päi­schen Rechts vor­zu­neh­men. Dabei beru­fen sich CDU/CSU auf eine Not­stands­re­ge­lung, die sich in Art. 72 AEUV, also des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on findet.

Unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen erlaubt das EU-Recht, Rege­lun­gen des Sekun­där­rechts –  wie den Schen­ge­ner Grenz­ko­dex, die Auf­nah­me­richt­li­nie oder die Dub­lin Ver­ord­nung – zur Wah­rung der öffent­li­chen Ord­nung und den Schutz der inne­ren Sicher­heit in einem Mit­glied­staat aus­zu­set­zen. Die EU-Ver­trä­ge und ins­be­son­de­re die Grund­rech­te­char­ta der EU gel­ten aller­dings als Pri­mär­recht und sind auch in einer Not­la­ge bin­dend. Da die Ein­heit der Euro­päi­schen Uni­on nur gewahrt wer­den kann, wenn Mit­glieds­staa­ten nur in abso­lu­ten Aus­nah­me­fäl­len vom EU-Recht abwei­chen, sind die Hür­den hier­für sehr hoch. Im Nor­mal­fall müs­sen die Mit­glied­staa­ten ihre Inter­es­sen inner­halb des gel­ten­den Uni­ons­rechts durchsetzen.

Jede Akti­vie­rung der Aus­nah­me­klau­sel unter­liegt daher der gericht­li­chen Über­prü­fung. Bis­her akzep­tier­te der Gerichts­hof in kei­nem ein­zi­gen Fall einen Rück­griff auf die Aus­nah­me­klau­sel. Statt­des­sen betont er, dass das Sekun­där­recht die legi­ti­men Inter­es­sen der Staa­ten bereits berück­sich­tigt und legt die ent­spre­chen­den Bestim­mun­gen im Zwei­fel groß­zü­gig aus. Ein exem­pla­ri­sches Bei­spiel hier­für ist ein Urteil zur Rechts­wid­rig­keit der Grenz­kon­trol­len an der slo­we­nisch-öster­rei­chi­schen Gren­ze. Dar­in wird dar­ge­legt, dass Öster­reich bei der Akti­vie­rung sol­cher Maß­nah­men zahl­rei­che Fak­to­ren berück­sich­ti­gen müss­te, anstatt sie ledig­lich auf die Asyl­an­trags­zah­len zu stützen.

Ist ein Mit­glied­staat der Ansicht, dass der Rück­griff auf die Not­stands­re­ge­lung unaus­weich­lich ist, obliegt ihm die Nach­weis­pflicht zu bewei­sen, »dass eine Inan­spruch­nah­me der in die­sem Arti­kel gere­gel­ten Aus­nah­me erfor­der­lich ist, um sei­ne Zustän­dig­kei­ten im Bereich der Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Ord­nung und des Schut­zes der inne­ren Sicher­heit wahr­zu­neh­me« (EuGH Urteil vom 2. April 2020).

Aktu­ell ist eine sol­che Not­la­ge in Deutsch­land bei Wei­tem nicht erkenn­bar. 2024 wur­den rund 225.000 Asyl­an­trä­ge gestellt – über 30 Pro­zent weni­ger als im Vor­jahr. Die Inte­gra­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten sind belas­tet, aber nicht erschöpft. Die tra­gi­schen Atten­ta­te in Solin­gen und Aschaf­fen­burg scho­ckie­ren zu Recht, doch sie kön­nen nicht pau­schal gegen alle Flücht­lin­ge aus­ge­legt wer­den. Die Argu­men­ta­ti­on der CDU/CSU wirkt daher wenig überzeugend.

Eine wei­te­re Mög­lich­keit zur Abwei­chung vom euro­päi­schen Recht ist im Art. 78 III AEUV ange­legt. Die­ser lau­tet wie folgt: »Befin­den sich ein oder meh­re­re Mit­glied­staa­ten auf­grund eines plötz­li­chen Zustroms von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen in einer Not­la­ge, so kann der Rat auf Vor­schlag der Kom­mis­si­on vor­läu­fi­ge Maß­nah­men zuguns­ten der betref­fen­den Mit­glied­staa­ten erlas­sen. Er beschließt nach Anhö­rung des Euro­päi­schen Parlaments.«

Der EuGH hält eine Abwei­chung von Rechts­ak­ten über die­se Norm für mög­lich – solan­ge die Abwei­chung von Rechts­ak­ten zeit­lich begrenzt ist und sich dar­auf beschränkt, schnell und effek­tiv durch vor­läu­fi­ge Rege­lung auf bestimm­te Kri­sen­si­tua­tio­nen zu reagie­ren. Damit ist eine dau­er­haf­te und gene­rel­le Umge­hung des ordent­li­chen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ausgeschlossen.

Die­se Norm ver­leiht aus­schließ­lich dem Rat der Euro­päi­schen Uni­on, also der Ver­tre­tung der Mit­glied­staa­ten, die Kom­pe­tenz, per Beschluss Maß­nah­men anzu­ord­nen. So erließ der Rat der Euro­päi­schen Uni­on zum Bei­spiel im Spät­som­mer 2015 einen Beschluss, wonach 120.000 Per­so­nen etwa aus Grie­chen­land und Ita­li­en auf die übri­gen Mit­glied­staa­ten ver­teilt wer­den sollten.

Deutsch­land oder ande­re Mit­glieds­staa­ten kön­nen auf Grund­la­ge die­ser Norm aller­dings  Rechts­ak­te nicht eigen­stän­dig aus­set­zen. Eine Aus­set­zung der Rege­lun­gen des Schen­ge­ner Grenz­ko­de­xes oder der Dub­lin-III-Ver­ord­nung kann Deutsch­land dem­nach nicht eigen­mäch­tig beschließen.

Die For­de­run­gen nach Zurück­wei­sun­gen von Asyl­su­chen­den ver­letzt inter­na­tio­na­le und euro­päi­sche Men­schen­rechts­stan­dards und Verfahrensrechte!

Neben ihrer frag­wür­di­gen recht­li­chen Grund­la­ge, und der offen­sicht­li­chen Über­schrei­tung der maxi­mal zuläs­si­gen Anord­nungs­dau­er bei den Kon­trol­len zu Öster­reich, gefähr­den die andau­ern­den Bin­nen­grenz­schlie­ßun­gen zen­tra­le Errun­gen­schaf­ten der Euro­päi­schen Uni­on, ins­be­son­de­re das Rei­sen ohne Grenz­kon­trol­len. Die Kon­troll­maß­nah­men an den Gren­zen sym­bo­li­sie­ren zudem einen brö­ckeln­den Zusam­men­halt inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on. Ähn­li­ches gilt für die Dro­hung, zur Durch­set­zung von Zurück­wei­sun­gen Schutz­su­chen­der an geschlos­se­nen Bin­nen­gren­zen auf Not­stands­klau­seln des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on zurück­zu­grei­fen. Aus guten Grün­den sind die gericht­li­chen Anfor­de­run­gen für das Vor­le­gen einer Not­la­ge so hoch, dass sie bis­lang in kei­nem Fall bestä­tigt wurden.Der Euro­päi­sche Gerichts­hof schützt damit den euro­päi­schen »Raum der Frei­heit, der Sicher­heit und des Rechts«, den Unions-Politiker*innen zuneh­mend leicht­fer­tig aufs Spiel setzen.

Deutsch­land ist EU-Grün­dungs­mit­glied, der bevöl­ke­rungs­reichs­te Mit­glied­staat und die größ­te Volks­wirt­schaft der EU. Bereits die Andro­hung Deutsch­lands, euro­päi­sches Recht bewusst miss­ach­ten zu wol­len, gefähr­det die aktu­ell so drin­gend benö­tig­te Einig­keit der EU. Ein sol­cher natio­na­ler Allein­gang hät­te Signal­wir­kung und könn­te einen gefähr­li­chen Domi­no­ef­fekt auslösen.

Deutsch­land galt im euro­päi­schen Ver­gleich bis­lang als ver­ant­wor­tungs­vol­ler Mit­glied­staat und ver­trat in Ver­hand­lun­gen am ehes­ten noch men­schen­rechts­ba­sier­te Posi­tio­nen. Hier droht eine Kehrtwende.

PRO ASYL hat die wich­tigs­ten Kri­tik­punk­te zu den For­de­run­gen Merz’ bereits hier auf­ge­schlüs­selt.

Im Auf­trag von PRO ASYL und Green­peace hat sich außer­dem die Kanz­lei Gün­ther mit den Vor­schlä­gen der CDU zur Asyl- und Kli­ma­po­li­tik aus­ein­an­der­ge­setzt. Das Rechts­gut­ach­ten ist hier zu fin­den.