26.01.2024
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Seit der Gesetzesänderung zum Bleiberecht für junge gut integrierte Geflüchtete, kann im Beratungsalltag ein erhöhter emotionaler Stress bei Schüler*innen und Auszubildenden festgestellt werden. Foto: Unsplash

Mit dem Chancen-Aufenthaltsgesetz, das seit Anfang 2023 gilt, verbinden sich viele Hoffnungen. Doch viele junge, gut integrierte Geflüchtete stehen unter Druck, weil ihr Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis erschwert wurde. Beraterin Sara Pfau spricht über Chancen, Verzweiflung und Angstattacken. Die Lösung: Rücknahme des Vorduldungsjahres.

Vor einem Jahr ist das Gesetz zur Ein­füh­rung eines Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts in Kraft getre­ten, das vie­len Men­schen den Weg zu einem gesi­cher­ten Auf­ent­halt ebnen soll. Dar­in gibt es auch Ver­än­de­run­gen bei den Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen für gut inte­grier­te Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne – lei­der nicht nur zum Vor­teil die­ser Grup­pe. Wel­che Erfah­run­gen haben Sie in der Beglei­tung von jun­gen Leu­ten im ver­gan­ge­nen Jahr gesammelt?

Gemisch­te Erfah­run­gen. Die Ände­run­gen im Para­gra­fen 25a im Auf­ent­halts­ge­setz (Blei­be­rechts­re­ge­lung für gut inte­grier­te Jugend­li­che und jun­gen Voll­jäh­ri­gen) haben auf der einen Sei­te gro­ßes Poten­zi­al, jun­gen gut inte­grier­ten Geflüch­te­ten eine sta­bi­le Blei­be­per­spek­ti­ve zu bie­ten. Posi­tiv ist, dass die Alters­gren­ze von 21 auf 27 Jah­re erhöht und die not­wen­di­ge Vor­auf­ent­halts­zeit in Deutsch­land von vier auf drei Jah­re gesenkt wur­de, sodass weit mehr jun­ge Leu­te als bis­her die Chan­ce auf einen gesi­cher­ten Auf­ent­halt bekom­men. Auf der ande­ren Sei­te gerät aber ein Teil der Jugend­li­chen und jun­gen Erwach­se­nen in eine sehr pre­kä­re auf­ent­halts­recht­li­che Situa­ti­on, was zu Angst, Unsi­cher­hei­ten und Schwie­rig­kei­ten in Schu­le und Aus­bil­dung füh­ren kann.

Wie­so führt ein Teil der neu­en Rege­lun­gen im Blei­be­recht zu Angst und Unsicherheit?

Weil die jun­gen Leu­te, anders als bis­her, eine ein­jäh­ri­ge soge­nann­te Vor­dul­dungs­zeit vor­wei­sen müs­sen. Das heißt, sie müs­sen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht (Para­graf 104c Auf­ent­halts­ge­setz) haben oder sie müs­sen min­des­tens zwölf Mona­te gedul­det sein, bevor sie eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach Para­graf 25a Auf­ent­halts­ge­setz bean­tra­gen kön­nen. Bis zum 1. Janu­ar 2023 muss­ten sie zwar eine Dul­dung haben, wenn sie den Antrag stell­ten, aber es spiel­te kei­ne Rol­le, wie lan­ge sie bereits gedul­det waren.

Bei uns in der Bera­tung sind 35 Jugend­li­che, die nach der vor­he­ri­gen Rege­lung des 25a Auf­ent­halts­ge­setz zwi­schen Juli und Dezem­ber 2023 bei der Aus­län­der­be­hör­de ihren Antrag auf einen Auf­ent­halts­ti­tel nach Blei­be­recht für jun­ge, gut inte­grier­te Jugend­li­che hät­ten ein­rei­chen kön­nen. Weil sie aber nun das Vor­dul­dungs­jahr vor­wei­sen müs­sen, kön­nen nach aktu­el­lem Stand nur zwei ihren Antrag ein­rei­chen. Das heißt, nur zwei von 35 kön­nen von dem neu­en Blei­be­recht für jun­ge Geflüch­te­te profitieren.

Das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht (Para­graf 104 Auf­ent­halts­ge­setz) gilt seit dem 1. Janu­ar 2023. Die­se 18-mona­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis auf Pro­be stellt sozu­sa­gen eine Brü­cke zu den Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen nach Para­graf 25a Auf­ent­halts­ge­setz und Para­graf 25b Auf­ent­halts­ge­setz dar. Doch im Zuge der mona­te­lan­gen Ver­hand­lun­gen im Jahr 2022 über den Refe­ren­ten­ent­wurf, den neu­en Para­gra­fen 104c und beson­ders die Ände­rung des Stich­ta­ges setz­te die FDP eine Ver­schlech­te­rung für jun­ge gut inte­grier­te Geflüch­te­te in der Blei­be­rechts­re­ge­lung des Para­gra­fen 25a für gut inte­grier­te Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne durch. Neben Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen wie einem erfolg­rei­chen Schul­be­such und einem drei­jäh­ri­gen erlaub­ten, gedul­de­ten oder gestat­te­ten Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet kam eine wei­te­re Vor­aus­set­zung hin­zu: Die jun­gen Leu­te müs­sen nun in dem Jahr, das der Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis vor­an­geht, durch­weg gedul­det sein.

Selbst wenn ein Jugend­li­cher also bei­spiels­wei­se bereits län­ger als die ver­lang­te Vor­auf­ent­halts­zeit ein Asyl­ver­fah­ren durch­lau­fen hat und in die­ser Zeit gestat­tet war, soll der blo­ße Wech­sel in den gedul­de­ten Auf­ent­halt mit der Ableh­nung des Asyl­an­trags oder der Been­di­gung des Asyl­pro­zes­ses nicht mehr aus­rei­chen. Viel­mehr muss er zuerst noch eine Min­dest­dul­dungs­zeit von einem Jahr erreichen.

Die­se Vor­dul­dungs­zeit ver­schafft Aus­län­der­be­hör­den zusätz­li­che Spiel­räu­me, gut inte­grier­te Jugend­li­che abzu­schie­ben, bevor die Blei­be­rechts­re­ge­lung über­haupt greift – obwohl ein jun­ger Mensch zum Bei­spiel mit­ten im Schul­ab­schluss steckt.

Was bedeu­tet das für die jun­gen Leu­te? Sie sind ja nah dran an ihnen, weil Sie in der auch von der Stif­tung PRO ASYL unter­stütz­ten Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung für den Trä­ger­kreis Jun­ge Flücht­lin­ge e.V. an der SchlaU Schu­le und an der Berufs­schu­le zur Berufs­in­te­gra­ti­on in Mün­chen arbeiten.

Angst und Stress. Seit der Geset­zes­än­de­rung zum Blei­be­recht für jun­ge gut inte­grier­te Geflüch­te­te mer­ke ich im Bera­tungs­all­tag, dass die Schüler*innen und Aus­zu­bil­den­den unter erhöh­tem emo­tio­na­len Stress ste­hen. Sie selbst sagen, dass das von der Unge­wiss­heit kommt, die durch die zwölf­mo­na­ti­ge Vor­dul­dungs­zeit für sie ent­steht. Vie­le der jun­gen Geflüch­te­ten, die zu mir in die Bera­tung kom­men, sind ohne­hin durch diver­se Fak­to­ren stark belas­tet: zum Bei­spiel durch trau­ma­ti­sche Erleb­nis­se im Her­kunfts­land oder auf der Flucht, durch die Tren­nung von der Fami­lie – aber auch durch die unkla­re Aufenthaltsperspektive.

Vie­le kann­ten die alten Rege­lun­gen der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach Para­graf 25a Auf­ent­halts­ge­setz und hoff­ten, nach ihrem Schul­ab­schluss den Antrag auf Auf­ent­halts­er­laub­nis stel­len zu kön­nen. Durch die Neu­re­ge­lun­gen durch das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht und vie­le wei­te­re umge­setz­te und anste­hen­de Ände­run­gen im Auf­ent­halts­ge­setz kommt eine neue Unge­wiss­heit für die jun­gen Men­schen hin­zu, bei der auch ich als Bera­te­rin oft kei­ne ein­deu­ti­gen Hin­wei­se geben kann.

Das heißt, die Schüler*innen leben in stän­di­ger Angst? 

Ja. Erst vor kur­zem erzähl­te uns ein Schü­ler, dass sein Bru­der, der in einer ande­ren Stadt in Bay­ern wohnt, von der Poli­zei in sei­ner Schu­le gesucht wird. Der jun­ge Her­an­wach­sen­de besuch­te dort die 11. Klas­se eines Gym­na­si­ums und war erst seit sehr kur­zer Zeit gedul­det. Vie­le unse­rer Schüler*innen mit Dul­dung haben die­se Angst: Wird die Poli­zei in die Schu­le kom­men, um mich zu holen? Oder kommt die Poli­zei mit­ten in der Nacht in mein Zuhau­se? Sie berich­ten, dass sie sich im Unter­richt schwer kon­zen­trie­ren kön­nen und nachts schlecht schla­fen. Die­se Ängs­te sind oft sub­jek­tiv und spie­geln nicht unbe­dingt die tat­säch­li­che Gefahr einer Abschie­bung im kon­kre­ten Ein­zel­fall wider. Trotz­dem haben die­se Ängs­te tat­säch­li­che Aus­wir­kun­gen auf die schu­li­schen Leis­tun­gen und ver­hin­dern, trotz gro­ßer Moti­va­ti­on der ein­zel­nen Schüler*innen und trotz ihres gro­ßen Flei­ßes, immer wie­der die Lernerfolge.

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Aber gilt nicht: Wer in einer Aus­bil­dung ist, kann nicht abge­scho­ben werden?

In der Regel wer­den Men­schen, die eine Aus­bil­dung absol­vie­ren, nicht abge­scho­ben, weil sie eine Aus­bil­dungs­dul­dung haben. Da aber nicht alle die hohen Vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­bil­dungs­dul­dung errei­chen kön­nen, liegt es manch­mal im Ermes­sen der Aus­län­der­be­hör­de vor Ort, ob sie eine Aus­bil­dungs­dul­dung erteilt oder nicht. Zudem gibt es je nach Ein­rei­se­da­tum unter­schied­li­che Fris­ten für die Iden­ti­täts­klä­rung. Zu den hohen Anfor­de­run­gen gehört des­halb für man­che der jun­gen Men­schen, dass sie in den ers­ten sechs Mona­ten, nach­dem sie nach Deutsch­land ein­ge­reist sind, zumin­dest ver­sucht haben müs­sen, ihre Iden­ti­tät zu klä­ren – und das nach­wei­sen kön­nen müs­sen, zum Bei­spiel durch eine Doku­men­ta­ti­on ihrer Bemü­hun­gen. Wobei man an die­ser Stel­le erwäh­nen muss, dass nicht jede Form der Iden­ti­täts­klä­rung im Asyl­ver­fah­ren erfol­gen soll­te. Zum Bei­spiel soll­ten Betrof­fe­ne sich im lau­fen­den Asyl­ver­fah­ren nicht an ihre Bot­schaft zur Pass­be­schaf­fung wenden.

In der Pra­xis erle­ben wir aber häu­fig, dass die jun­gen Men­schen davon erst zu spät über­haupt erfah­ren.  Erst in der Anhö­rung zu den Asyl­grün­den beim Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) wer­den die jun­gen Men­schen oft das ers­te Mal gefragt, ob sie Iden­ti­täts­do­ku­men­te haben. Unse­rer Schüler*innen, die min­der­jäh­rig ein­ge­reist sind, haben die­sen Ter­min aber oft erst mehr als sechs Mona­te nach ihrer Einreise.

Zum Bei­spiel haben wir einen Schü­ler, der bei Ein­rei­se nach Deutsch­land sei­ne Geburts­ur­kun­de dabei hat­te. Er wur­de aber erst cir­ca neun Mona­te nach sei­ner Ein­rei­se nach Iden­ti­täts­do­ku­men­ten gefragt – und erfüllt somit nicht die Vor­aus­set­zung der Aus­bil­dungs­dul­dung, obwohl es ein­fach für ihn gewe­sen wäre, inner­halb der ers­ten sechs Mona­te sei­ne Iden­ti­tät nach­zu­wei­sen, wenn er es denn gewusst hätte.

Man­chen unse­rer Schüler*innen droht wäh­rend des Abschluss­jahrs oder wäh­rend der Aus­bil­dung kon­kret die Abschie­bung. Und das, obwohl sie, mit Aus­nah­me des ein­jäh­ri­gen Vor­dul­dungs­jahrs, alle Vor­aus­set­zun­gen der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach Para­graf 25a Auf­ent­halts­ge­setz erfül­len wür­den. Man­che Schüler*innen kön­nen sich dann durch die Aus­bil­dungs­dul­dung vor einer Abschie­bung schüt­zen. Vie­le haben die­se Mög­lich­keit nicht, da sie Vor­aus­set­zun­gen der Aus­bil­dungs­dul­dung nicht erfül­len – weil sie kei­nen Zugang zu den Infor­ma­tio­nen hatten!

Das war ein wich­ti­ger Exkurs in die Tücken der Aus­bil­dungs­dul­dung. Kom­men wir wie­der zurück zum Vor­dul­dungs­jahr: der neu­en Bedin­gung, um eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach Para­graf 25a Auf­ent­halts­ge­setz zu bekom­men. Haben Sie da kon­kre­te Men­schen aus Ihrer Bera­tung vor Augen? 

Da ist zum Bei­spiel ein jun­ger Mann aus Gam­bia, ich nen­ne ihn hier mal Yero, der bis­her in Deutsch­land schon sehr viel geschafft hat. Er floh 2019 aus Gam­bia und kam Anfang 2020, als damals 17-Jäh­ri­ger, nach Deutsch­land. Er absol­vier­te einen Deutsch­kurs und schloss nach nur einem Schul­jahr im Juli 2022 erfolg­reich mit dem Mit­tel­schul­ab­schluss ab. Gleich danach, im August 2022, begann er eine zwei­jäh­ri­ge Aus­bil­dung, die er vor­aus­sicht­lich im August 2024 erfolg­reich abschlie­ßen wird und die ihn vor einer Abschie­bung schützt. Nach den alten Rege­lun­gen des Para­gra­fen 25a könn­te er bereits Anfang 2024 eine Auf­ent­halts­ge­neh­mi­gung bean­tra­gen. Doch nun braucht er das Jahr Vorduldungszeit.

Da aber sein Asyl­an­trag Ende 2020 nega­tiv ent­schie­den wor­den war, klag­te er dage­gen. Bis­her hat die münd­li­che Ver­hand­lung noch nicht statt­ge­fun­den, Yero hat wei­ter eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung – und kei­ne Dul­dung, das bedeu­tet, er kann der­zeit nichts dafür tun, um die Bedin­gung Vor­dul­dungs­jahr zu erfül­len. Yero ging mit der Infor­ma­ti­on in die Aus­bil­dung, dass er, falls auch sei­ne Kla­ge abge­lehnt wird, nach die­sem nega­ti­ven Abschluss sei­nes Asyl­ver­fah­rens einen Antrag auf Blei­be­recht für jun­ge gut inte­grier­te Geflüch­te­te stel­len kann, da er die Vor­aus­set­zun­gen, die vor der Ände­rung bestan­den, bereits erfüllt. Jetzt aber steht er kurz vor dem Abschluss sei­ner Aus­bil­dung und ist kon­fron­tiert mit einer unge­wis­sen auf­ent­halts­recht­li­chen Per­spek­ti­ve: Wie wird es nach der Aus­bil­dung wei­ter­ge­hen? Wel­che auf­ent­halts­recht­li­chen Per­spek­ti­ven hat er ohne das Dul­dungs­jahr, also ohne die Mög­lich­keit, einen Antrag auf einen Auf­ent­halt nach 25a Auf­ent­halts­ge­setz stel­len zu kön­nen? Yero macht sich gro­ße Sor­gen, ist ner­vös und bekommt immer wie­der unkon­trol­lier­te Angstanfälle.

Das ist psy­chisch extrem belas­tend. Wie gehen die jun­gen Men­schen damit um?

Eini­ge sind ver­zwei­felt, füh­len sich über­for­dert, kön­nen nicht schla­fen, ihre bis­her guten Leis­tun­gen in Schu­le oder Aus­bil­dung las­sen rapi­de nach. Ein ande­ren jun­ger Mann aus dem Irak, ich nen­ne ihn Zoran, hat­te einen Noten­durch­schnitt von 1,5, kei­ne Fehl­zei­ten und wur­de von sei­nen Lehrer*innen und Klassenkamerad*innen als pünkt­lich, moti­viert und fröh­lich beschrie­ben. Nach der alten Rege­lung hät­te er direkt nach dem Schul­ab­schluss den Auf­ent­halt nach Para­graf 25a bean­tra­gen kön­nen. Das geht nun nicht mehr.

Seit­dem er weiß, dass er das Vor­dul­dungs­jahr braucht, und nach­dem jetzt auch noch sei­ne Kla­ge abge­lehnt wur­de, ist sei­ne Stim­mung gedrückt, er ist hoff­nungs­los und frus­triert und sieht sich im abso­lu­ten Kon­troll­ver­lust. Den­noch hat er vor eini­gen Mona­ten sei­nen Schul­ab­schluss geschafft und eine Aus­bil­dung begon­nen. Doch die Angst vor einer Abschie­bung in den Irak lähmt ihn und beein­träch­tigt sei­ne Aus­bil­dungs­fä­hig­keit. In der Bera­tung müss­ten wir eigent­lich über die nächs­ten prak­ti­schen Schrit­te wie Iden­ti­täts­klä­rung und den Antrag auf Aus­bil­dungs­dul­dung bei der Aus­län­der­be­hör­de spre­chen. Doch wir sind im Wesent­li­chen damit beschäf­tigt, Zoran zu stabilisieren.

So wer­den die jun­gen Men­schen und ihre jah­re­lan­gen Erfol­ge zer­stört. Die ewi­ge Unsi­cher­heit und die Angst vor Abschie­bun­gen zer­stö­ren die Erfol­ge in Bil­dung und Inte­gra­ti­on und jedes Ver­trau­en und jede Zuver­sicht in die Zukunft.

Gäbe es aus Ihrer Sicht einen Aus­weg aus die­ser Situation?

Ja, das ist recht ein­fach: Das Vor­dul­dungs­jahr muss wie­der abge­schafft wer­den. Jugend­li­che und jun­ge Her­an­wach­sen­de brau­chen Sta­bi­li­tät, um sich auf den Schul­ab­schluss und die Aus­bil­dung kon­zen­trie­ren zu kön­nen. Durch die Dul­dung gera­ten sie unter zusätz­li­chen Druck, der, zumin­dest mit einer hohen Wahr­schein­lich­keit, ihre schu­li­schen Leis­tun­gen beeinträchtigt.

Sara Pfau arbei­tet in der Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung für den Trä­ger­kreis Jun­ge Flücht­lin­ge e.V. an der SchlaU Schu­le und an der Berufs­schu­le zur Berufs­in­te­gra­ti­on in Mün­chen. SchlaU steht für »Schul­ana­lo­ger Unter­richt«. Das Pro­jekt wird von der Stif­tung PRO ASYL unterstützt.

(wr)