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Unanfechtbar: Bescheide müssen rechtzeitig zugestellt werden
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Dezember 2009 abgewiesen, in dem die bisherige Zustellungspraxis im Rahmen von Dublin-Verfahren als verfassungswidrig gerügt wurde. Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unanfechtbar. In dem Verfahren wurde die Zustellungspraxis des BAMF angegriffen, wonach die
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Dezember 2009 abgewiesen, in dem die bisherige Zustellungspraxis im Rahmen von Dublin-Verfahren als verfassungswidrig gerügt wurde. Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unanfechtbar.
In dem Verfahren wurde die Zustellungspraxis des BAMF angegriffen, wonach die Bescheide erst unmittelbar vor der Abschiebung ausgehändigt werden. Die Betroffenen wurden also quasi ohne Vorwarnung in den EU-Staat abgeschoben, der für ihr Asylverfahren zuständig ist. Manche Flüchtlinge wurden sogar nachts aus den Betten geholt und überfallartig abgeholt. Eine Klage gegen die Abschiebung ist unter diesen Umständen kaum möglich. So hat das Verwaltungsgericht dann auch festgestellt, dass der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes hier verletzt ist.
Nach Auffassung von PRO ASYL muss das BAMF seine Praxis umgehend ändern. Die Betroffenen müssen rechtzeitig erfahren, dass sie in einen anderen EU-Staat verbracht werden sollen, damit sie sich dagegen vor Gericht zur Wehr setzen können.
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