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Foto: picture alliance/dpa | Kay Nietfeld

PRO ASYL zeigt sich besorgt über die Ergebnisse der Koalitionsgespräche, die weitreichende Verschärfungen für Schutzsuchende vorsehen, anstatt sich an humanitäre Grundsätze und geltendem Recht zu orientieren. Hier eine erste Analyse.

Der Koali­ti­ons­ver­trag von CDU/CSU und SPD liegt nach knapp vier Wochen Ver­hand­lun­gen vor – doch statt einem Bekennt­nis zu Flücht­lings­schutz und huma­ni­tä­rer Ver­ant­wor­tung lie­fert er ein deut­li­ches Signal in Rich­tung wei­te­rer Abschot­tung und geziel­ter Abschreckung.

Im Umgang mit Schutz­su­chen­den zeich­nen sich dra­ma­ti­sche Ver­schär­fun­gen ab. Die letz­ten lega­len Flucht­we­ge – etwa huma­ni­tä­re Auf­nah­me­pro­gram­me und der Fami­li­en­nach­zug – sol­len mas­siv ein­ge­schränkt wer­den. Statt men­schen­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen ein­zu­hal­ten, setzt die neue Koali­ti­on auf Abschre­ckung: Zurück­wei­sun­gen von Schutz­su­chen­den an den Gren­zen, mehr Befug­nis­se für die Poli­zei und Abschie­be­plä­ne prä­gen das Bild – wäh­rend ernst­haf­te Kon­zep­te für gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt und gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be weit­ge­hend fehlen.

In der aktu­el­len gesell­schaft­li­chen Stim­mung, in der Ras­sis­mus, Het­ze und rech­te Gewalt zuneh­men, leis­tet die­ser Koali­ti­ons­ver­trag im Flucht­be­reich kei­nen Bei­trag zum Zusam­men­halt. Die Rea­li­tät zeigt: Nicht die »irre­gu­lä­re Migra­ti­on« spal­tet unse­re Gesell­schaft, son­dern sozia­le Ungleich­heit und unge­lös­te sozia­le Pro­ble­me, die bereits viel zu lan­ge igno­riert wer­den. Die Ver­ein­ba­run­gen sind kein Zukunfts­plan für eine demo­kra­ti­sche Ein­wan­de­rungs­ge­sell­schaft – son­dern ein Rück­schritt auf gan­zer Linie, auf Kos­ten von Men­schen­rech­ten und Rechtsstaatlichkeit.

Wie es anders und bes­ser gehen kann, hat PRO ASYL in einem Sie­ben-Punk­te-Plan zum Beginn der Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen deut­lich gemacht.

Hier eine ers­te Ana­ly­se der von CDU/CSU und SPD geplan­ten Maß­nah­men (die Haupt­über­schrif­ten und die Rei­hen­fol­ge der Punk­te wur­den vom Koali­ti­ons­ver­trag übernommen):

»Legale Zugangswege«

Wir wer­den frei­wil­li­ge Bun­des­auf­nah­me­pro­gram­me, so weit wie mög­lich, been­den (z.B. Afgha­ni­stan) und kei­ne neu­en Pro­gram­me auf­le­gen. (S. 93)

Mit der geplan­ten Ein­schrän­kung von Auf­nah­me­pro­gram­men und Fami­li­en­nach­zug wird die letz­te Schutz­mög­lich­keit für Ver­folg­te – etwa aus Afgha­ni­stan – gekappt. Wer lega­le Wege ver­sperrt, zwingt Men­schen auf lebens­ge­fähr­li­che Flucht­rou­ten. Beson­ders zynisch: Dies betrifft auch Frau­en und Mäd­chen aus Afgha­ni­stan, die dort laut euro­päi­scher Recht­spre­chung ein­deu­tig auf­grund ihres Geschlechts akut und mas­siv gefähr­det sind.

Wir set­zen den Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten befris­tet für zwei Jah­re aus. Här­te­fäl­le blei­ben hier­von unbe­rührt. Danach prü­fen wir, ob eine wei­te­re Aus­set­zung der zuletzt gül­ti­gen Kon­tin­gent­lö­sung im Rah­men der Migra­ti­ons­la­ge not­wen­dig und mög­lich ist. (S.93)

SPD und Uni­on wol­len den Fami­li­en­nach­zug für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te für min­des­tens zwei Jah­re aus­set­zen. Doch schon heu­te beträgt die War­te­zeit von der Ter­min­bu­chung bis zur Antrag­stel­lung eines Visums zum Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Geschütz­ten oft rund zwei Jah­re. Eine zusätz­li­che Aus­set­zung per Gesetz bedeu­tet für vie­le: jah­re­lan­ge Tren­nung von Ehepartner*in und Kin­dern, obwohl ein Zusam­men­le­ben im Her­kunfts­land unmög­lich ist.

Das Recht, als Fami­lie zusam­men­zu­le­ben, ist im Grund­ge­setz (Art. 6 GG) und in der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (Art. 8 EMRK) garan­tiert. Da eine kom­plet­te Aus­set­zung daher rechts­wid­rig wäre, wird mit der bereits bestehen­den Här­te­fall­klau­sel eine Mög­lich­keit der Ein­zel­fall­prü­fung zumin­dest theo­re­tisch eröff­net. In der Pra­xis erle­ben wir aber eine sehr restrik­ti­ve Aus­le­gung der Här­te­fall­re­ge­lung, die recht­lich als höchst pro­ble­ma­tisch ein­zu­stu­fen ist.

Wie aner­kann­ten Flücht­lin­gen droht auch sub­si­di­är Geschütz­ten in ihrem Her­kunfts­land Gefahr für ihr Leben – und dies betrifft meist auch ihre Fami­li­en. Den Fami­li­en­nach­zug län­ger als unbe­dingt nötig zu ver­zö­gern ist inhu­man und behin­dert Geflüch­te­te bei der Inte­gra­ti­on in Deutschland.

Der Koali­ti­ons­ver­trag lässt die Fami­li­en im Unge­wis­sen, was nach der zwei­jäh­ri­gen Aus­set­zung pas­sie­ren wird. Selbst wenn danach der Fami­li­en­nach­zug ohne Begren­zung mög­lich wer­den soll­te, wer­den durch die ange­stau­ten Anträ­ge und gerin­gen Bear­bei­tungs­ka­pa­zi­tä­ten wei­te­re Mona­te oder Jah­re ver­ge­hen, in denen das Recht auf Fami­lie ekla­tant ver­letzt wird.

Zudem wer­den wir ver­stärkt Migra­ti­ons­ab­kom­men abschlie­ßen, um lega­le Zuwan­de­rung zu steu­ern und die Rück­nah­me­be­reit­schaft sicher­zu­stel­len. Wir wer­den die Zahl der Migra­ti­ons- bzw. Rück­füh­rungs­ab­kom­men mit den rele­van­ten Her­kunfts­staa­ten fort­lau­fend erwei­tern. (S. 93)

CDU und SPD pla­nen, die Zahl der »Migra­ti­ons- bzw. Rück­füh­rungs­ab­kom­men« mit Dritt­staa­ten zu erhö­hen. Der star­ke Fokus auf Abschie­bun­gen ist kri­tisch zu bewer­ten: Statt Abschie­bun­gen um jeden Preis zu erhö­hen, müs­sen rechts­staat­li­che Ver­fah­ren und men­schen­recht­li­che Stan­dards ein­ge­hal­ten wer­den – auch in der Zusam­men­ar­beit mit Her­kunfts­staa­ten. Eine Asyl- und Migra­ti­ons­po­li­tik, bei der Koope­ra­tio­nen bei Abschie­bun­gen zur Vor­aus­set­zung für poli­ti­sche oder wirt­schaft­li­che Zuge­ständ­nis­se gemacht wer­den, ist höchst pro­ble­ma­tisch. Denn sie hat einen hohe poli­ti­sche Preis, etwa, wenn dadurch auto­ri­tä­re oder dik­ta­to­ri­sche Regime legi­ti­miert werden.

»Begrenzung der Migration«

Wir wer­den in Abstim­mung mit unse­ren euro­päi­schen Nach­barn Zurück­wei­sun­gen an den gemein­sa­men Gren­zen auch bei Asyl­ge­su­chen vor­neh­men. Wir wol­len alle rechts­staat­li­chen Maß­nah­men ergrei­fen, um die irre­gu­lä­re Migra­ti­on zu redu­zie­ren. Die Grenz­kon­trol­len zu allen deut­schen Gren­zen sind fort­zu­set­zen bis zu einem funk­tio­nie­ren­den Außen­grenz­schutz und der Erfül­lung der bestehen­den Dub­lin- und GEAS-Rege­lun­gen durch die Euro­päi­sche Gemein­schaft. Des­halb wer­den wir die euro­päi­sche Grenz­schutz­agen­tur Fron­tex bei Grenz­schutz und bei Rück­füh­run­gen stär­ken. (S. 93)

Geplant ist, Asyl­su­chen­de künf­tig an den deut­schen Gren­zen abzu­wei­sen und Schutz­su­chen­den somit den Zugang zu einem Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land zu ver­weh­ren. Setzt die neue Bun­des­re­gie­rung die­ses Vor­ha­ben in die Tat um, bricht sie offen mit men­schen­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen und gel­ten­dem euro­päi­schen Recht.

Die gel­ten­de Dub­lin-Ver­ord­nung ver­bie­tet die unmit­tel­ba­re Zurück­wei­sung von Schutz­su­chen­den in den Nach­bar­staat ohne indi­vi­du­el­le Prü­fung der Zustän­dig­keit und von Rück­füh­rungs­hin­der­nis­sen. Der Schen­ge­ner Grenz­ko­dex steht der unbe­grenz­ten Wie­der­ein­füh­rung von Bin­nen­grenz­kon­trol­len – die gene­rell immer nur als letz­tes Mit­tel ein­ge­setzt wer­den dür­fen – ent­ge­gen. Auch für die Gerich­te gibt es kei­nen Zwei­fel an der Rechts­wid­rig­keit des Vor­ha­bens: Erst im Okto­ber 2024 hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te Deutsch­land wegen einer beschleu­nig­ten Zurück­wei­sung nach Grie­chen­land, ohne Regis­trie­rung und indi­vi­du­el­le Prü­fung des Asyl­ge­suchs, ver­ur­teilt. Er stell­te klar, dass der Zugang zum Asyl­ver­fah­ren auch an den deut­schen Gren­zen gewahrt wer­den muss.  stell­te der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof zudem klar, dass die pau­scha­le Ver­län­ge­rung von Grenz­kon­trol­len rechtswidrig.

Zwar beto­nen die Koali­tio­nä­re, dass das Vor­ha­ben in Abstim­mung mit »unse­ren euro­päi­schen Nach­barn« umge­setzt wer­den soll, an der Rechts­wid­rig­keit ändert das aller­dings nichts. Zudem dürf­ten Polen, Tsche­chi­en und ande­re Nach­bar­staa­ten kaum Inter­es­se dar­an haben, einen deut­schen Allein­gang zu akzeptieren.

Die wich­tigs­ten Fra­gen rund um den The­men­kom­plex Zurück­wei­sun­gen hat PRO ASYL hier beant­wor­tet. In einem von PRO ASYL und Green­peace ver­öf­fent­lich­ten Gut­ach­ten hat sich die Kanz­lei Gün­ther bereits vor­ab auch mit der CDU-For­de­rung nach Zurück­wei­sun­gen und Bin­nen­grenz­kon­trol­len aus­ein­an­der­ge­setzt. Das Rechts­gut­ach­ten ist hier zu finden.

Wir wer­den die Lis­te der siche­ren Her­kunfts­staa­ten erwei­tern und dazu auch die Mög­lich­kei­ten der GEAS-Reform aus­schöp­fen. Wir begin­nen mit der Ein­stu­fung von Alge­ri­en, Indi­en, Marok­ko und Tune­si­en. Eine ent­spre­chen­de Ein­stu­fung wei­te­rer siche­rer Her­kunfts­staa­ten prü­fen wir fort­lau­fend. Ins­be­son­de­re Staa­ten, deren Aner­ken­nungs­quo­te seit min­des­tens fünf Jah­ren unter fünf Pro­zent liegt, wer­den als siche­re Her­kunfts­staa­ten ein­ge­stuft. Dabei wol­len wir ins­be­son­de­re die Ein­stu­fung siche­rer Her­kunfts­staa­ten durch Rechts­ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung ermög­li­chen. (S. 93)

Die geplan­te Aus­wei­tung des höchst frag­wür­di­gen Instru­ments der »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« unter­läuft das indi­vi­du­el­le Recht auf Asyl. Denn wer aus sol­chen Län­dern stammt und Asyl bean­tragt, hat es beson­ders schwer: Ver­fah­ren sind ver­kürzt, Kla­ge­mög­lich­kei­ten ein­ge­schränkt, Abschie­bun­gen schnel­ler mög­lich. Schutz­su­chen­de ver­lie­ren so oft jede Chan­ce auf eine fai­re Prü­fung ihrer Flucht­grün­de. Pau­scha­le Ein­stu­fun­gen erset­zen fai­re Ein­zel­fall­prü­fun­gen und füh­ren zu pau­scha­ler Ablehnung.

Geor­gi­en und Mol­dau ste­hen hier exem­pla­risch für die Schwä­chen die­ses Ansat­zes. Abtrün­ni­ge Regio­nen wie Abcha­si­en, Süd­os­se­ti­en oder Trans­nis­tri­en sind weit ent­fernt von Rechts­si­cher­heit. Roma in Mol­dau, LGBTIQ*-Personen in Geor­gi­en – sie leben oft in Angst, Dis­kri­mi­nie­rung ist All­tag, staat­li­cher Schutz fehlt. Gleich­zei­tig wird demo­kra­ti­scher Pro­test in Geor­gi­en unter­drückt, die Pres­se­frei­heit mas­siv ein­ge­schränkt. Das sind kei­ne „siche­ren“ Staaten.

Wenn schon Geor­gi­en und Mol­dau als siche­re Her­kunfts­staa­ten frag­lich sind – wie lässt sich dann recht­fer­ti­gen, etwa die Maghreb-Staa­ten oder Indi­en als »sicher« ein­zu­stu­fen? In Tunesi­en, Marok­ko und Alge­ri­en sind poli­ti­sche Aktivist*innen, Journalist*innen und LGBTIQ*-Personen mas­si­ven Repres­sio­nen ausgesetzt.

In Indi­en ver­schär­fen sich unter Pre­mier Modi reli­giö­se Span­nun­gen – vor allem Muslim*innen sind Ziel von Gewalt, Über­wa­chung und Aus­gren­zung. Zudem schwelt der Kasch­mir-Kon­flikt wei­ter – eine Regi­on, in der will­kür­li­che Ver­haf­tun­gen, Ein­schrän­kun­gen der Pres­se­frei­heit und mas­si­ve Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen doku­men­tiert sind.

Wir wer­den GEAS noch in die­sem Jahr ins natio­na­le Recht umset­zen und es auf euro­päi­scher Ebe­ne wei­ter­ent­wi­ckeln. S. 94)

Die Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) ist bis dato die schärfs­te euro­päi­sche Asyl­rechts­ver­schär­fung, die den Zugang zu Schutz für Asyl­su­chen­de stark erschwe­ren wird. Deutsch­land ist ver­pflich­tet, die Reform bis Juni 2026 umzu­set­zen. Hier­zu gehö­ren auch gesetz­li­che Änderungen.

Es gibt aber durch­aus Spiel­raum, wie restrik­tiv die GEAS-Reform umge­setzt wird. PRO ASYL dazu hat gemein­sam mit ande­ren zivil­ge­sell­schaft­li­chen Akteu­ren  gemacht. Doch schon die Ampel-Regie­rung hat mit ihrem für eine Umset­zung der GEAS-Reform einen Vor­schlag gemacht, der auf die restrik­ti­ve Linie setz­te und über das Not­wen­di­ge hin­aus­ging. Da die Ampel-Regie­rung dann aus­ein­an­der­brach, gab es kei­ne Mehr­heit mehr für den Ent­wurf. CDU/CSU und SPD wol­len nun wei­ter­ma­chen. Es steht zu befürch­ten, dass noch wei­te­re Ver­schär­fun­gen in einen Gesetz­ent­wurf der neu­en Regie­rung kom­men. Besorg­nis­er­re­gend ist auch, dass im Koali­ti­ons­ver­trag auf eine Wei­ter­ent­wick­lung des Euro­päi­schen Asyl­sys­tems gesetzt wird – denn dann könn­te es ange­sichts der aktu­el­len Debat­ten auch wirk­lich dar­um gehen, ob das Recht auf Asyl wei­ter bestehen bleibt.

In die­sem FAQ zur GEAS-Reform wer­den die bevor­ste­hen­den Ver­schär­fun­gen aus­führ­lich erklärt.

Auf europäischer Ebene ergreifen wir mit Blick auf Debatten um das Konzept der sicheren Drittstaaten eine Initiative zur Streichung des Verbindungselements, um Rückführungen und Verbringungen zu ermöglichen. (S. 94)

Die Über­le­gun­gen, Asyl­ver­fah­ren in angeb­lich siche­re Dritt­staa­ten aus­zu­la­gern, ist recht­lich höchst frag­wür­dig, rea­lis­tisch kaum umsetz­bar und poli­tisch unverantwortlich.

Auch wenn im Koali­ti­ons­ver­trag die Aus­la­ge­rung von Asyl­ver­fah­ren nicht expli­zit, als Ziel ver­an­kert ist, so ist doch die Strei­chung des Ver­bin­dungs­ele­ments für »siche­re Dritt­staa­ten« genau ein Bau­stein für sol­che Pläne.

Hier geht es dar­um, Deals mit Län­dern à la Modell Ruan­da zu schlie­ßen. Damit soll dann ein Flücht­ling in einen Dritt­staat außer­halb der EU geschickt wer­den kön­nen, obwohl er dort nie zuvor war.

Sol­che Ver­su­che füh­ren zu viel Leid, sind extrem teu­er und meis­tens zum Schei­tern ver­ur­teilt. Das hat PRO ASYL bereits im ver­gan­ge­nen Jahr in einer Stel­lung­nah­me im Rah­men der Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­run­gen des BMI dar­ge­legt. Eine deut­li­che Mehr­heit der gela­de­nen Expert*innen zeig­te sich damals kri­tisch und lehn­te die dis­ku­tier­ten Model­le ab.

Bis­he­ri­ge Ver­su­che der Aus­la­ge­rung sind alle­samt geschei­tert: Der UK-Ruan­da-Deal wur­de im Juli 2024 von der neu­en bri­ti­schen Regie­rung unter Pre­mier­mi­nis­ter Keir Star­mer end­gül­tig gestoppt, nach­dem er zuvor schon wegen recht­li­cher Hür­den nicht umge­setzt wer­den konn­te. Damit gab es unter dem Deal kei­ne ein­zi­ge Abschie­bung nach Ruanda.

Und auch der Plan der ita­lie­ni­schen Regie­rung, extra­ter­ri­to­ria­le Asyl­ver­fah­ren im Nicht-EU-Staat Alba­ni­en durch­zu­füh­ren, schei­ter­te bis­her an ita­lie­ni­schen Gerich­ten: Bei allen drei Ver­su­chen muss­ten die nach Alba­ni­en gebrach­ten Asyl­su­chen­den aus den Haft­zen­tren ent­las­sen und nach Ita­li­en gebracht werden.

Die »siche­ren Dritt­staa­ten« sind im EU-Recht gere­gelt, und in Kür­ze wird ein Vor­schlag der Kom­mis­si­on für eine Eva­lu­ie­rung erwar­tet. Mit der Initia­ti­ve zur Strei­chung des Ver­bin­dungs­ele­ments schließt sich Deutsch­land den euro­päi­schen Hard­li­nern an und unter­stützt den Ver­such, kol­lek­tiv das inter­na­tio­na­le Flücht­lings­schutz zu schwächen.

»Ausweisung und Rückführung«

Wir haben in den letz­ten Jah­ren in Deutsch­land schwer erträg­li­che Taten und Äuße­run­gen zur Kennt­nis neh­men müs­sen, die den gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt erheb­lich belas­tet oder gar beschä­digt haben und des­halb auch zu gesetz­li­chen Ände­run­gen auch im Aus­wei­sungs­recht geführt haben. Wer den Auf­ent­halt in Deutsch­land miss­braucht, indem er hier nicht uner­heb­lich straf­fäl­lig wird oder gewalt­tä­ti­ge Stell­ver­tre­ter­kon­flik­te auf deut­schem Boden aus­trägt, des­sen Auf­ent­halt muss been­det wer­den. Künf­tig muss daher gel­ten: Bei schwe­ren Straf­ta­ten führt die Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe zu einer Regel­aus­wei­sung. Dies gilt ins­be­son­de­re bei Straf­ta­ten gegen Leib und Leben, gegen die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung, bei Volks­ver­het­zung, bei anti­se­mi­tisch moti­vier­ten Straf­ta­ten, sowie bei Wider­stand und einem tät­li­chen Angriff gegen Voll­stre­ckungs­be­am­te. Wir prü­fen Ände­rungs­be­darf bei Aus­wei­sung auch bei öffent­li­cher Auf­for­de­rung zur Abschaf­fung der frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung. (S. 94)

Das gel­ten­de Aus­wei­sungs­recht lässt Aus­wei­sun­gen bei Ver­ur­tei­lun­gen zu Frei­heits­stra­fen stets nur ab einem bestimm­ten Straf­maß – abhän­gig von der jeweils began­ge­nen Straf­tat – zu. Bei den hier genann­ten Straf­ta­ten gegen das Leben, die kör­per­li­che Unver­sehrt­heit, die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung sowie wegen Wider­stands oder tät­li­chen Angriffs auf Voll­stre­ckungs­be­am­te kann bei Frei­heits- oder Jugend­stra­fe ab drei Mona­ten eine Aus­wei­sung erfol­gen (§ 54 Abs. 2 Nr. 2b Auf­enthG).

Künf­tig soll nach dem Wil­len von Uni­on und SPD nach dem Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) aber kein Min­dest­straf­maß für eine Abschie­bung mehr gel­ten. § 38 des Straf­ge­setz­buchs (StGB) bestimmt aber, dass das Min­dest­maß zei­ti­ger Frei­heits­stra­fe (also eine Frei­heits­stra­fe mit fest­ge­leg­ter Dau­er) einen Monat beträgt. Bei­spiels­wei­se könn­te so künf­tig eine Per­son, die wegen ein­fa­cher Kör­per­ver­let­zung ver­ur­teilt wur­de, bereits aus­ge­wie­sen wer­den, wenn sie eine Frei­heits­stra­fe von nur einem Monat bekom­men hat. Bis­her muss­ten es min­des­tens drei Mona­te sein. Das soll laut Koali­ti­ons­ver­trag nicht gel­ten für Jugend­li­che und Her­an­wach­sen­de, da das Min­dest­maß der Jugend­stra­fe nach § 18 JGG sechs Mona­te beträgt.

Volks­ver­het­zung und anti­se­mi­tisch moti­vier­te Straf­ta­ten sind bis­lang nicht geson­dert bei den Aus­wei­sungs­tat­be­stän­den genannt. Für die­se Straf­ta­ten gilt aktu­ell noch die all­ge­mei­ne Regel, dass eine Aus­wei­sung erfol­gen kann, wenn eine Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten oder eine Jugend­frei­heits­stra­fe von einem Jahr, die nicht zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wur­de, erfolgt ist (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Auf­enthG). Künf­tig könn­te laut Koali­ti­ons­ver­trag bei Erwach­se­nen auch hier schon bei einer Frei­heits­stra­fe von nur einem Monat und bei Jugend­frei­heits­stra­fen von sechs Mona­ten eine Aus­wei­sung erfol­gen. Letz­te­res auch noch unab­hän­gig davon, ob die Stra­fe zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wur­de oder nicht.

Eine der­ar­ti­ge Her­ab­set­zung des Maß­stabs – ins­be­son­de­re für das Jugend­straf­recht – ist gänz­lich unver­hält­nis­mä­ßig. In Bezug auf das Jugend­straf­recht kommt hin­zu: § 21 Jugend­ge­richts­ge­setz (JGG) bestimmt, dass Jugend­stra­fe zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wird, wenn »zu erwar­ten ist, dass der Jugend­li­che sich schon die Ver­ur­tei­lung zur War­nung die­nen las­sen und auch ohne die Ein­wir­kung des Straf­voll­zugs unter der erzie­he­ri­schen Ein­wir­kung in der Bewäh­rungs­zeit künf­tig einen recht­schaf­fe­nen Lebens­wan­del füh­ren wird«. Da es für eine Aus­wei­sung Jugend­li­cher künf­tig aber in die­sem Bereich nicht mehr dar­auf ankom­men soll, ob die Stra­fe zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wird, könn­ten Jugend­li­che, bei denen im Straf­pro­zess eine güns­ti­ge Pro­gno­se für einen künf­tig recht­schaf­fe­nen Lebens­wan­del nach § 21 JGG gestellt wur­de, den­noch aus­ge­wie­sen wer­den. Das ist erkenn­bar sinnwidrig.

Bei Gefähr­dung der frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung ist bereits jetzt eine Aus­wei­sung – auch ohne Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe – mög­lich. Von einer sol­chen Gefähr­dung wird nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Auf­enthG aus­ge­gan­gen, wenn »Tat­sa­chen die Schluss­fol­ge­rung recht­fer­ti­gen«, dass der oder die Betrof­fe­ne »einer Ver­ei­ni­gung ange­hört oder ange­hört hat, die den Ter­ro­ris­mus unter­stützt oder er eine der­ar­ti­ge Ver­ei­ni­gung unter­stützt oder unter­stützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Straf­ge­setz­buchs bezeich­ne­te schwe­re staats­ge­fähr­den­de Gewalt­tat nach § 89a Absatz 2 des Straf­ge­setz­buchs vor­be­rei­tet hat«. Das gilt nicht, wenn der oder die Betrof­fe­ne »erkenn­bar und glaub­haft« von dem sicher­heits­ge­fähr­den­den Han­deln Abstand nimmt (Rück­aus­nah­me).

Die Koali­ti­on will nun prü­fen, ob beim Umgang mit »öffent­li­cher Auf­for­de­rung zur Abschaf­fung der frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung« Ände­run­gen nötig sind. Das wird PRO ASYL im Blick behalten.

»Rückführungsoffensive starten und Herkunftsländer in die Pflicht nehmen«

Den ver­pflich­tend bei­gestell­ten Rechts­bei­stand vor der Durch­set­zung der Abschie­bung schaf­fen wir dabei ab. (S. 94)

Das Recht auf anwalt­li­che Unter­stüt­zung in Abschie­bungs­haft soll gestri­chen wer­den – obwohl sich die Hälf­te aller Haft­be­schlüs­se als rechts­wid­rig her­aus­stellt. Wer recht­li­chen Bei­stand streicht, ris­kiert sys­te­ma­ti­sche Freiheitsberaubung.

Die Bun­des­po­li­zei soll die Kom­pe­tenz erhal­ten, für aus­rei­se­pflich­ti­ge Aus­län­der vor­über­ge­hen­de Haft oder Aus­rei­se­ge­wahr­sam zu bean­tra­gen, um ihre Abschie­bung sicher­zu­stel­len. (S. 94)

Die vor­über­ge­hen­de Bean­tra­gung von Abschie­be­haft und Aus­rei­se­ge­wahr­sam erfolgt bis­lang aus­schließ­lich durch die Aus­län­der­be­hör­den der Bun­des­län­der. Im Jahr 2019 wur­de schon ein­mal dis­ku­tiert, die­se Kom­pe­tenz auch der Bun­des­po­li­zei zu geben. Zutref­fend hat damals die Gewerk­schaft der Poli­zei in einer Stel­lung­nah­me unter Ver­weis auf ein Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (A.Z. Urteil vom 25. Febru­ar 1999; Az.: III ZR 155/97) dar­auf hin­ge­wie­sen, dass hier eine aus­schließ­li­che Kom­pe­tenz der Län­der besteht.

Denn aus der Ver­wal­tungs­kom­pe­tenz des Bun­des für die Kon­trol­le des grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehrs (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Grund­ge­setz (GG) kann kei­ne umfas­sen­de Zustän­dig­keit des Bun­des­grenz­schut­zes in Bezug auf Per­so­nen, denen recht­lich die Ein­rei­se noch nicht gestat­tet ist, die sich aber schon auf deut­schem Boden befin­den, gefol­gert wer­den. Erst recht gilt dies, wenn mit der beab­sich­tig­ten Kom­pe­tenz­über­tra­gung auch Maß­nah­men außer­halb des Grenz­ge­biets bei­spiels­wei­se in Zügen und Bahn­hö­fen gemeint sein soll­ten. Denn eine Zustän­dig­keit der Grenz­po­li­zei an jedem Ort des Inlands ist defi­ni­tiv nicht mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG in Ein­klang zu bringen .

Dar­über hin­aus fehlt der Bun­des­po­li­zei schlicht das Per­so­nal für die genann­ten Maß­nah­men (für aus­rei­se­pflich­ti­ge Aus­län­der vor­über­ge­hen­de Haft oder Aus­rei­se­ge­wahr­sam zu beantragen).

Wir wol­len eine Mög­lich­keit für einen dau­er­haf­ten Aus­rei­se­ar­rest für aus­rei­se­pflich­ti­ge Gefähr­der und Täter schwe­rer Straf­ta­ten nach Haft­ver­bü­ßung schaf­fen, bis die frei­wil­li­ge Aus­rei­se oder Abschie­bung erfolgt. Wir wer­den zudem alle Mög­lich­kei­ten aus­schöp­fen, um die Kapa­zi­tä­ten für die Abschie­be­haft deut­lich zu erhö­hen und dafür sor­gen, die Mög­lich­kei­ten für Haft und Gewahr­sam pra­xis­nä­her aus­zu­ge­stal­ten. (S. 94)

Bei der höchst pro­ble­ma­ti­schen For­de­rung der Uni­on nach der »Mög­lich­keit für einen dau­er­haf­ten Aus­rei­se­ar­rest für aus­rei­se­pflich­ti­ge Gefähr­der und Täter schwe­rer Straf­ta­ten nach Haft­ver­bü­ßung« ist die SPD offen­bar eingeknickt.

Die­se For­de­rung ist nicht mit höher­ran­gi­gem Recht der Euro­päi­schen Uni­on in Ein­klang zu brin­gen. Ein zeit­lich unbe­schränk­ter »Aus­rei­se­ar­rest« fin­det kei­ne Grund­la­ge in den detail­lier­ten uni­ons­recht­li­chen Rege­lun­gen zur Abschie­be­haft, und es wer­den die dar­in vor­ge­ge­be­nen zeit­li­chen Beschrän­kun­gen umgangen.

Beim »Aus­rei­se­ar­rest« wer­den unter­schied­li­che Haft­zwe­cke wie Stra­fe, Gefah­ren­ab­wehr und Siche­rung des Voll­zugs der Abschie­bung wild mit­ein­an­der ver­mengt. Die Rück­füh­rungs-Richt­li­nie 2008/115/EG der Euro­päi­schen Uni­on erlaubt Haft hin­ge­gen nur zu dem klar defi­nier­ten Zweck der Vor­be­rei­tung der Aus­rei­se oder des Voll­zugs der Abschiebung.

Wei­ter gibt die Rück­füh­rungs-Richt­li­nie vor, dass die Haft­dau­er so kurz wie mög­lich zu hal­ten ist und sich »nur auf die Dau­er der lau­fen­den Abschie­bungs­vor­keh­run­gen erstre­cken« darf, »solan­ge die­se mit der gebo­te­nen Sorg­falt durch­ge­führt wer­den«. Haft zum Zweck der Vor­be­rei­tung der Rück­kehr oder Durch­füh­rung der Abschie­bung ist nach den uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben regel­mä­ßig für maxi­mal sechs Mona­te zuläs­sig. Ledig­lich in Fäl­len, in denen die Abschie­bungs­maß­nah­me trotz ange­mes­se­ner Bemü­hun­gen des Mit­glied­staats auf­grund man­geln­der Koope­ra­ti­ons­be­reit­schaft der betrof­fe­nen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen oder infol­ge von Ver­zö­ge­run­gen bei der Über­mitt­lung der erfor­der­li­chen Unter­la­gen durch Dritt­staa­ten wahr­schein­lich län­ger dau­ern wird, darf die­ser Zeit­raum ein­ma­lig um höchs­tens zwölf Mona­te ver­län­gert wer­den. Damit liegt die maxi­ma­le Haft­dau­er in die­sen Aus­nah­me­fäl­len bei 18 Monaten.

Ein zeit­lich unbe­grenz­ter »Aus­rei­se­ge­wahr­sam« ist aber auch mit der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) und dem Grund­ge­setz nicht vereinbar.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te hat mehr­fach betont, dass die Dau­er von Abschie­be­haft das für den Zweck ange­mes­se­ne Maß nicht über­stei­gen darf und Abschie­be­maß­nah­men zügig erfol­gen müs­sen. Kon­kret hat er unter die­sen Gesichts­punk­ten bei­spiels­wei­se eine Haft­dau­er von zwei­ein­halb Jah­ren mit dem durch Art. 6 der EMRK geschütz­ten Recht auf Frei­heit nicht ver­ein­bar erklärt.

Nach Afgha­ni­stan und Syri­en wer­den wir abschie­ben – begin­nend mit Straf­tä­tern und Gefähr­dern. (S. 95)

Die geplan­ten Abschie­bun­gen nach Afgha­ni­stan und Syri­en wür­den ein­deu­tig gegen die Men­schen­rech­te ver­sto­ßen, denn in bei­den Län­dern kön­nen Men­schen nicht sicher leben, teil­wei­se dro­hen ihnen Ver­fol­gung, oder sogar Fol­ter und Tod. Das Ver­bot der Abschie­bung bei sol­chen Gefah­ren gilt völ­ker­recht­lich auch für Straf­tä­ter und Gefährder*innen. Zudem sind die Abschie­bun­gen von straf­fäl­li­gen Per­so­nen immer wie­der auch ein Anfang dafür, künf­tig auch Men­schen abzu­schie­ben, denen kei­ne Straf­tat vor­ge­wor­fen wird. Dass dies auch die Ambi­ti­on der Koali­tio­nä­re ist, zeigt sich deut­lich im Text. Damit wer­den sich afgha­ni­sche und syri­sche Geflüch­te­te zukünf­tig in Deutsch­land nicht mehr sicher füh­len. Die poli­ti­sche Bot­schaft ist klar: Abschie­bun­gen um jeden Preis – selbst wenn dafür inter­na­tio­na­le Schutz­stan­dards ver­letzt werden.

Regel­mä­ßi­ge Rück­füh­run­gen nach Kabul wären de fac­to nur mög­lich durch Annä­he­rung an das Tali­ban-Regime. Dabei regie­ren die­se wei­ter­hin mit will­kür­li­cher Gewalt und Men­schen­rech­te wer­den sys­te­ma­tisch miss­ach­tet, beson­ders die von  Frau­en, die aus dem öffent­li­chen Leben nahe­zu ver­bannt sind. Die bereits schlech­te huma­ni­tä­re Lage in Afgha­ni­stan ver­schärft sich auf­grund feh­len­der För­der­gel­der gera­de akut. Die Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on warnt, dass bis zu 80 Pro­zent der von ihr geför­der­ten Gesund­heits­zen­tren bis Juni 2025 schlie­ßen müs­sen, wenn es kei­ne neue Unter­stüt­zung gibt.

In Syri­en hat gera­de das schwers­te Mas­sa­ker seit Jah­ren an der Min­der­heit der Ale­vi­ten statt­ge­fun­den, was die neue Regie­rung, ange­führt von der HTS – Miliz, nicht ver­hin­dern woll­te oder konn­te. Zudem ist völ­lig unklar, wie sich die Poli­tik, die Sicher­heits­la­ge oder die Frau­en- und Min­der­hei­ten­rech­te ent­wi­ckeln wer­den. Es gibt etli­che bewaff­ne­te Grup­pen und unter­schied­li­che geo­po­li­ti­sche Inter­es­sen der Tür­kei, von Isra­el und ande­ren. Immer wie­der fal­len Bomben.

Wer in sol­che Län­der abschiebt, setzt Men­schen­le­ben aufs Spiel und unter­gräbt den Men­schen­rechts­schutz systematisch.

Wir sor­gen für eine kon­se­quen­te Umset­zung der bestehen­den Anspruchs­ein­schrän­kun­gen im Leis­tungs­recht. (S.95)

Die neue Regie­rung will wei­ter­füh­ren, was die Ampel bereits begon­nen hat: Die Stra­te­gie, hil­fe­su­chen­den Men­schen das zum Leben Not­wen­digs­te zu ent­zie­hen, um sie aus Deutsch­land zu ver­trei­ben. Erst seit Ende Okto­ber 2024 ist die völ­li­ge Strei­chung von Sozi­al­leis­tun­gen für Men­schen mit Schutz­sta­tus im Aus­land und sol­che im Dub­lin-Ver­fah­ren gesetz­lich in Kraft. Dabei ist die Umset­zung bereits mehr­fach vor den Sozi­al­ge­rich­ten geschei­tert – auf Ansa­ge, denn vie­le Expert*innen hat­ten schon im Vor­feld die Euro­pa- und Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Strei­chung moniert. Und das Ver­fas­sungs­ge­richt hat bereits im Jahr 2010 in einem Grund­satz­ur­teil die Instru­men­ta­li­sie­rung von Sozi­al­leis­tun­gen für migra­ti­ons­po­li­ti­sche Zie­le verboten.

Die neue Bun­des­re­gie­rung will jedoch offen­bar auch nicht rechts­treu­er han­deln als die alte, auch nicht ange­sichts der jüngs­ten Gerichts­ur­tei­le. Allein das ist ein Umstand, der Anlass zu Besorg­nis geben muss.

Unab­hän­gig davon kön­nen die Strei­chun­gen bereits jetzt viel Scha­den anrich­ten, weil nicht alle Betrof­fe­nen sich trau­en und in der Lage sind, vor Gericht zu zie­hen, wenn sie auf die Stra­ße gesetzt wer­den und kei­ne Lebens­mit­tel mehr bekommen.

Frag­lich bleibt, ob Men­schen, denen alle Leis­tun­gen gestri­chen wer­den, tat­säch­lich Deutsch­land ver­las­sen oder ob sie nicht viel­mehr in die Ille­ga­li­tät und ein elen­des Leben auf der Stra­ße gedrängt wer­den. Damit scheint die Bun­des­re­gie­rung sehen­den Auges Des­in­te­gra­ti­on und die Ent­ste­hung einer Schat­ten­ge­sell­schaft von Geflüch­te­ten in Kauf zu neh­men. Das hät­te nega­ti­ve Kon­se­quen­zen für die gesam­te Gesell­schaft. Es ist ein Sze­na­rio, das selbst Ordnungspolitiker*innen nicht gefal­len kann.

»Integration«

Die Wohn­sitz­re­ge­lung ent­wi­ckeln wir fort. Wir wol­len zum einen geflüch­te­te Frau­en bes­ser vor Gewalt schüt­zen. Für Opfer häus­li­cher Gewalt wol­len wir Erleich­te­run­gen bei Resi­denz­pflicht und Wohn­sitz­auf­la­ge schaf­fen. Zum ande­ren wer­den wir die übri­gen Aus­nah­me­tat­be­stän­de redu­zie­ren, damit die Wohn­sitz­re­ge­lung wie­der zur Regel wird und nicht die Aus­nah­me bleibt. Der Bund wird die Län­der und dar­über die Kom­mu­nen wei­ter­hin bei der Unter­brin­gung von Asyl­su­chen­den finan­zi­ell unter­stüt­zen. (S. 95, 96)

Wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens sind geflüch­te­te Men­schen an einen bestimm­ten Wohn­ort gebun­den und unter­lie­gen meist einer Resi­denz­pflicht, die ihren Auf­ent­halt auf einen bestimm­ten Land­kreis beschränkt. Auch Gedul­de­te unter­lie­gen häu­fig stren­gen Auflagen.

Selbst für Schutz­be­rech­tig­te nach der Aner­ken­nung sowie für Men­schen, die erst­ma­lig eine huma­ni­tä­re Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten, gilt eine Wohn­sitz­re­ge­lung: eine drei­jäh­ri­ge Bin­dung min­des­tens an das Bun­des­land oder sogar an die Kom­mu­ne. Es ist offen­bar die­se Rege­lung nach § 12a Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG), die die Koali­ti­on nun wie­der ver­schär­fen und die erst 2022 ein­ge­führ­ten Umzugs­mög­lich­kei­ten in eine ande­re Kom­mu­ne strei­chen will.

Aus Sicht von PRO ASYL ist aber im Gegen­teil die voll­stän­di­ge Abschaf­fung von Wohn­sitz­auf­la­ge und Resi­denz­pflicht mög­lich und sinn­voll. Denn dabei han­delt es sich um völ­lig über­flüs­si­ge Behin­de­run­gen im All­tag geflüch­te­ter Men­schen, die akti­ve Inte­gra­ti­on und Selbst­hil­fe unter­gra­ben. Die nega­ti­ven Fol­gen der drei­jäh­ri­gen Wohn­sitz­auf­la­ge für aner­kann­te Geflüch­te­te bestä­ti­gen Unter­su­chun­gen wie die des Pari­tä­ti­schen Wohl­fahrts­ver­ban­des (2022) und die offi­zi­el­le Eva­lua­ti­on der Empi­ri­ca AG im Auf­trag des BAMF (2023).

Nur wenn es kei­ne Wohn­sitz­auf­la­ge gibt, kön­nen Frau­en aus einer als unsi­cher emp­fun­de­nen Unter­kunft weg­zie­hen oder sich aus einer Bezie­hung vom Part­ner lösen, bevor es zu Gewalt kommt. Dass die Koali­ti­on – offen­bar qua­si im Gegen­zug zu den Ver­schär­fun­gen – »Erleich­te­run­gen« für Frau­en im Gewalt­fall vor­sieht, ist nur ein gerin­ger Trost. Zwar sind Ände­run­gen für Gewalt­be­trof­fe­ne drin­gend not­wen­dig und mit dem Gewalt­hil­fe­ge­setz wur­den in der letz­ten Legis­la­tur ein Aus­bau und eine ver­bes­ser­te Finan­zie­rung von Schutz­häu­sern beschlos­sen. Damit geflüch­te­te Frau­en auch Zugang zu die­sen Struk­tu­ren haben, sehen die Koali­tio­nä­re für geflüch­te­te Frau­en aller­dings ledig­lich »Erleich­te­run­gen« bei Resi­denz­pflicht und Wohn­sitz­auf­la­ge vor. In die­ser For­mu­lie­rung bleibt offen, wie Frau­en wirk­lich unbü­ro­kra­tisch Hil­fe und Schutz vor Gewalt fin­den sol­len. Denn bereits jetzt gibt es eine Här­te­fall­re­ge­lung für den Gewalt­fall, die aber auf der Ver­wal­tungs­ebe­ne vie­ler­orts eben nicht gut funktioniert.

Mehr­fach hat PRO ASYL gemein­sam mit Frau­en­ver­bän­den und Frau­en­häu­sern die Hür­den moniert, die von Gewalt betrof­fe­ne geflüch­te­te Frau­en durch Wohn­sitz­auf­la­gen und Resi­denz­pflich­ten beim Zugang zu Schutz­räu­men wie Frau­en­häu­sern haben.

Für gedul­de­te Aus­län­der, die gut inte­griert sind, die über aus­rei­chen­de Deutsch­kennt­nis­se ver­fü­gen und durch ein bestehen­des, sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis seit zwölf Mona­ten ihren Lebens­un­ter­halt über­wie­gend sichern, deren Iden­ti­tät geklärt ist, die nicht straf­fäl­lig gewor­den sind (ana­log § 60d Absatz 1 Nr. 7 Auf­ent­halts­ge­setz) und die sich zum 31.12.2024 seit min­des­tens vier Jah­ren unun­ter­bro­chen in Deutsch­land auf­ge­hal­ten haben sowie die Vor­aus­set­zun­gen von §§ 25a, b Auf­ent­halts­ge­setz noch nicht erfül­len, wer­den wir einen befris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tel schaf­fen. Die wei­te­re Aus­ge­stal­tung bleibt dem Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren vor­be­hal­ten. Die Rege­lung tritt zum 31.12.2027 außer Kraft. (S. 96)

Es soll eine neue Stich­tags­re­gel für Men­schen geben, die bis Ende des Jah­res 2024 schon vier Jah­re in Deutsch­land leb­ten, gut inte­griert sind und seit min­des­tens einem Jahr erwerbs­tä­tig beschäf­tigt sind. Sie sol­len ein befris­te­tes Auf­ent­halts­recht bekom­men. Die­se Rege­lung soll ver­mut­lich an das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht anknüp­fen, stellt aber von vorn­her­ein höhe­re Anfor­de­run­gen und ähnelt damit ande­ren bestehen­den Bleiberechtsregelungen.

Die beab­sich­tig­te Rege­lung hat gegen­über der Beschäf­ti­gungs­dul­dung (§60d Auf­ent­halts­ge­setz, Auf­enthG) und dem Blei­be­recht für gut inte­grier­te Jugend­li­che und jun­ge Voll­jäh­ri­ge (§ 25a Auf­enthG) den Vor­teil, dass kei­ne Vor­dul­dungs­zeit von zwölf Mona­ten ver­langt wird, in denen eine Abschie­bung droht. Im Unter­schied zum Blei­be­recht bei nach­hal­ti­ger Inte­gra­ti­on (§ 25b Auf­enthG) soll laut Koali­ti­ons­ver­trag eine Vor­auf­ent­halts­zeit von vier Jah­ren (statt wie beim § 25b Auf­enthG sechs Jah­re bei Per­so­nen ohne Kin­der) in allen Fäl­len aus­rei­chend sein. Die Anfor­de­run­gen an die Sprach­kennt­nis­se sind dem­ge­gen­über aller­dings höher (B1 statt A2), was nicht logisch erscheint.

Lei­der han­delt es sich außer­dem wie­der nur um eine nur befris­te­te Neu­re­ge­lung. Ins­ge­samt wäre es sinn­vol­ler, die Vor­auf­ent­halts­zei­ten der bestehen­den Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen zu senken.

Hür­den für Flücht­lin­ge bei der Beschäf­ti­gungs­auf­nah­me wer­den wir abbau­en und Arbeits­ver­bo­te auf maxi­mal drei Mona­te redu­zie­ren. Dies gilt nicht für Asylbewerber

aus siche­ren Her­kunfts­staa­ten, Dub­lin-Fäl­le oder Per­so­nen, die das Asyl­recht offen­kun­dig miss­brau­chen. Wir wer­den die schnel­le und nach­hal­ti­ge Inte­gra­ti­on Geflüch­te­ter in den Arbeits­markt mit einer Ver­bin­dung aus frü­he­rer Arbeits­er­fah­rung, berufs­be­glei­ten­dem Sprach­er­werb und berufs­be­glei­ten­der Weiterbildung/Qualifizierung dau­er­haft vor­an­brin­gen. (S. 15)

Es ist sinn­voll, dass das Arbeits­ver­bot zumin­dest für eini­ge Asyl­su­chen­de auf drei Mona­te redu­ziert wird. Kon­se­quen­ter wäre eine voll­stän­di­ge Abschaffung.

»Beschleunigen, Digitalisieren, Entlasten«

Wir wer­den die Digi­ta­li­sie­rung der Migra­ti­ons­ver­wal­tung gemein­sam mit den Län­dern mit Nach­druck fort­füh­ren, das Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter aus­bau­en und den Daten­aus­tausch ver­bes­sern. Ein Gesetz zur Wei­ter­ent­wick­lung der Digi­ta­li­sie­rung der Migra­ti­ons­ver­wal­tung wol­len ins­be­son­de­re das Auf­ent­halts­ge­setz redak­tio­nell über­ar­bei­ten und ent­bü­ro­kra­ti­sie­ren, um die Rechts­an­wen­dung für alle zu ver­ein­fa­chen. Wir set­zen auf eine deut­li­che Beschleu­ni­gung der Asyl­ver­fah­ren – sowohl beim Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge als auch bei ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren. Dabei wer­den wir auch die Rechts­mit­tel­zü­ge in den Blick neh­men und ermög­li­chen die Ein­rich­tung von beson­de­ren Ver­wal­tungs­ge­rich­ten für Asylrechtssachen.

Das Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter (AZR) ist bereits jetzt ein enor­mer Daten­spei­cher. Wenn die­ser nun aus­ge­baut wer­den soll, müss­te dies ein­her­ge­hen mit der Sicher­stel­lung des Daten­schut­zes für die betrof­fe­nen Per­so­nen. Um die Asyl­ver­fah­ren zu beschleu­ni­gen, ist vor allem gut geschul­tes Per­so­nal nötig. Dies sorgt auch für bes­se­re Ent­schei­dun­gen beim Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) und somit für weni­ger Kla­gen. Beschleu­ni­gung darf nicht zulas­ten der Qua­li­tät gehen. Eine Ein­schrän­kung der Kla­ge­mög­lich­kei­ten wür­de Asyl­su­chen­de zusätz­lich benach­tei­li­gen, zudem sie schon jetzt im Kla­ge­ver­fah­ren schlech­ter gestellt sind als ande­re im Verwaltungsverfahren.

Aus dem „Amts­er­mitt­lungs­grund­satz“ muss im Asyl­recht der „Bei­brin­gungs­grund­satz“ wer­den. Nach einer Aus­wei­sung oder einer Abschie­bung soll grund­sätz­lich ein Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bot ange­ord­net wer­den. (S. 96)

Der Amts­er­mitt­lungs­grund­satz ver­pflich­tet Behör­den, im Asyl­ver­fah­ren selbst aktiv zu ermit­teln, zum Bei­spiel Infor­ma­tio­nen über die Gefähr­dungs­la­ge in einem Her­kunfts­land ein­zu­ho­len. Das schützt Fair­ness und Rechts­staat­lich­keit. Nun droht der Bei­brin­gungs­grund­sat­zes: Schutz­su­chen­de müss­ten ihre Ver­fol­gung voll­stän­dig selbst bewei­sen. Das ist eine gra­vie­ren­de Ver­schie­bung der Beweis­last und ein mög­li­cher Bruch mit deut­schem und euro­päi­schem Recht. Aus­führ­lich hat PRO ASYL hier das Pro­blem erklärt.

Zudem ist unklar, auf wel­che Instanz sich die­se Neue­rung bezieht, auf das BAMF oder auf die Verwaltungsgerichte.

Die behör­den­un­ab­hän­gi­ge Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung wer­den wir ergeb­nis­of­fen eva­lu­ie­ren. (S. 96)

Die behör­den­un­ab­hän­gi­ge Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung ist ein wich­ti­ger Bau­stein für fai­re Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land. Es wäre zu begrü­ßen, sie nicht nur zu erhal­ten, son­dern flä­chen­de­ckend aus­zu­bau­en. Ins­be­son­de­re mit Blick auf dro­hen­de erschwer­te Asyl­ver­fah­ren (sie­he vori­ger Punkt) ist der Zugang zu unab­hän­gi­ger Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung ele­men­tar. Schon 2017 hat eine Unter­su­chung vom BAMF und UNHCR die posi­ti­ve Rol­le der Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung für gute Asyl­ver­fah­ren gezeigt. Die Stu­die wur­de jedoch nie ver­öf­fent­licht, ist aber hier abruf­bar.

»Staatsangehörigkeitsrecht«

Wir schaf­fen die „Tur­boe­in­bür­ge­rung“ nach drei Jah­ren ab. Dar­über hin­aus hal­ten wir an der Reform des Staats­bür­ger­schafts­recht fest. (S. 96)

Es ist posi­tiv, dass die Reform der Staats­bür­ger­schaft erhal­ten bleibt und sich die Hard­li­ner hier offen­sicht­lich nicht durch­ge­setzt haben. Die Wie­der­ab­schaf­fung der erst letz­tes Jahr ein­ge­führ­ten »Tur­boe­in­bür­ge­rung« ist dabei aller­dings ein unnö­ti­ger Rück­schritt. Denn die­se stand ohne­hin nur Men­schen offen, die außer­or­dent­li­che Sprach­kennt­nis­se, Voll­be­schäf­ti­gung und ehren­amt­li­ches Enga­ge­ment vor­wei­sen konnten.

»Rechtskreiswechsel«

Flücht­lin­ge mit Auf­ent­halts­recht nach der Mas­sen­zu­strom-Richt­li­nie, die nach dem 01.04.2025 ein­ge­reist sind, sol­len wie­der Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz erhal­ten, sofern sie bedürf­tig sind. Die Bedürf­tig­keit muss durch kon­se­quen­te und bun­des­weit ein­heit­li­che Ver­mö­gens­prü­fun­gen nach­ge­wie­sen wer­den. Der Bund wird, die hier­durch bei den Län­dern und Kom­mu­nen ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten tra­gen. (S. 96, 97)

Besorg­nis­er­re­gend ist, dass sich der zuneh­men­de Sozi­al­po­pu­lis­mus gegen­über geflüch­te­ten Ukrai­ne­rin­nen nun auch im Koali­ti­ons­ver­trag nie­der­schlägt. Künf­tig sol­len neu ankom­men­de Ukrainer*innen bei Bedürf­tig­keit wie­der unter das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz fal­len. Dies hät­te nicht nur gerin­ge­re finan­zi­el­le Leis­tun­gen und vie­ler­orts die Bezahl­kar­te zur Fol­ge, son­dern auch eine ein­ge­schränk­te medi­zi­ni­sche Versorgung.