29.08.2012
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Künftig gibt es mehr Gerechtigkeit beim Elterngeld

Der Ausschluss nicht erwerbstätiger Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis vom Eltern- und Erziehungsgeld ist verfassungswidrig. Nach dem Urteil zu den Asylbewerberleistungen erteilte Karlsruhe jetzt der Bundesregierung eine neue Ohrfeige für ein diskriminierendes Gesetz.

Der Aus­schluss nicht erwerbs­tä­ti­ger Aus­län­der mit huma­ni­tä­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis vom Eltern- und Erzie­hungs­geld ist ver­fas­sungs­wid­rig. Mit die­sem Urteil erwei­ter­ten die Rich­ter das „Sün­den­re­gis­ter“ der Bun­des­re­gie­rung und bemän­gel­ten an den bestehen­den Rege­lun­gen: Ver­stoß gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz. Ver­stoß gegen das Ver­bot der geschlechts­be­zo­ge­nen Diskriminierung.

Bis­he­ri­ge Regelung

Bis­lang gilt: Nach dem Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz ist der Anspruch von Aus­län­dern mit huma­ni­tä­rer Auf­ent­halts­er­laub­nis davon abhän­gig, dass sich die Betrof­fe­nen seit min­des­tens drei Jah­ren in Deutsch­land auf­hal­ten, recht­mä­ßig erwerbs­tä­tig sind oder Arbeits­lo­sen­geld I erhal­ten bzw. als Arbei­ten­de Eltern­zeit in Anspruch neh­men. Künf­tig kön­nen auch die­je­ni­gen, auf die dies nicht zutrifft, damit rech­nen, dass sie Leis­tun­gen erhalten.

Die bis­he­ri­ge Aus­schluss­re­ge­lung hat Karls­ru­he mit dem aktu­el­len Urteil gekippt. Die Rich­ter haben vier Grün­de dafür genannt:

Begrün­dung des Urteils

1. Die Rege­lun­gen ver­sto­ßen gegen den Gleich­heits­satz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn sie ver­weh­ren für Inha­ber huma­ni­tä­rer Auf­ent­halts­ti­tel, die die oben genann­ten Kri­te­ri­en nicht erfül­len, eine Leis­tung, die ande­re Eltern mit iden­ti­schem Auf­ent­halts­ti­tel erhalten.

2. Zwar sei es gesetz­ge­be­risch legi­tim, Erzie­hungs- oder Eltern­geld nur den­je­ni­gen zu gewäh­ren, die sich vor­aus­sicht­lich auf Dau­er in Deutsch­land auf­hal­ten. Aus dem Besitz eines huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­ti­tels allein las­se sich jedoch nicht schlie­ßen, dass die Betrof­fe­nen kei­ne dau­er­haf­te Auf­ent­halts­per­spek­ti­ve in Deutsch­land haben. Auch die im Gesetz genann­ten Merk­ma­le der Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on sei­en kei­ne Anhalts­punk­te für eine sol­che Prognose.

3. Wenn das Gesetz eine Erwerbs­tä­tig­keit in den ers­ten Lebens­mo­na­ten eines Kin­des fak­tisch ver­langt, steht dies im Wider­spruch zum gesetz­ge­be­ri­schen Ziel, Eltern durch das Eltern­geld die Mög­lich­keit zu geben, sich der Betreu­ung der Kin­der ohne finan­zi­el­le Not wid­men zu können.

4. Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen beinhal­ten zudem eine geschlechts­be­zo­ge­ne Benach­tei­li­gung, die nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ver­bo­ten ist. Die arbeits­markt­be­zo­ge­nen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Frau­en schwe­rer erfül­len. So ste­hen sie in den ers­ten Wochen nach der Geburt dem Arbeits­markt nicht zu Verfügung.

Bezug auf Ent­schei­dun­gen des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Menschenrechte

Bereits bei der münd­li­chen Ver­hand­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz war vor Mona­ten deut­lich gewor­den, dass das Gericht die Leicht­fer­tig­keit, mit der der Gesetz­ge­ber von bestimm­ten Auf­ent­halts­ti­teln auf die (Nicht-) Dau­er­haf­tig­keit des Auf­ent­hal­tes schließt, kri­tisch sieht. Erfreu­li­cher­wei­se bezieht sich Karls­ru­he sowohl auf die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes für Men­schen­rech­te als auch auf die poli­ti­sche Rea­li­tät, wenn es in sei­ner Ent­schei­dung deut­lich macht, dass sich die for­ma­le Art eines Auf­ent­halts­ti­tels allein nicht als Grund­la­ge einer Pro­gno­se über die Auf­ent­halts­dau­er eignet.

Zur Pres­se­mit­tei­lung des Bundesverfassungsgerichts

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

 Asyl­bLG ver­fas­sungs­wid­rig! (18.07.12)