08.11.2011
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Auch nicht viel schöner als ein normaler Knast: Abschiebehaftanstalt in Köpenick: Foto: flickr / katunia (Lizenz <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/">(CC BY-NC-SA 2.0)</a>

Nach einem Beschluss des Landgericht Leipzig verstößt die Inhaftierung von Abschiebungshäftlingen zusammen mit Straf- und Untersuchungshäftlingen gegen EU Recht.

Abschie­bungs­ge­fan­ge­ne sind kei­ne Straf­tä­ter. Abschie­bungs­haft ist des­halb auch kei­ne Straf­haft. Sie muss sich daher von den Bedin­gun­gen der Straf­haft deut­lich unter­schei­den. Geht es nach dem euro­päi­schen Recht – oder genau­er der soge­nann­ten „Rück­füh­rungs­richt­li­nie“, dann dür­fen Abschie­bungs­ge­fan­ge­ne auch nicht mit Straf­tä­tern zusam­men inhaf­tiert wer­den. In Deutsch­land ist dies jedoch der Fall: So sind etwa aus Sach­sen, Bay­ern, Hes­sen und Ham­burg Fäl­le bekannt, in denen Abschie­bungs­ge­fan­ge­ne zusam­men mit Straf­tä­tern und Unter­su­chungs­häft­lin­gen inhaf­tiert waren oder dies noch immer sind.

Das Land­ge­richt Leip­zig hat nun fest­ge­stellt, dass Sach­sen gegen die Rück­füh­rungs­richt­li­nie ver­stößt und Abschie­bungs­häft­lin­ge weder zusam­men mit Straf­häft­lin­gen noch mit Unter­su­chungs­häft­lin­gen unter­brin­gen darf. Das Gericht hat mit sei­nem Beschluss zum Fall eines Tune­si­ers ent­schie­den, der vom 11. Febru­ar bis zum 28. Febru­ar 2011 in einer Zel­le mit einem Unter­su­chungs­häft­ling und spä­ter mit einem Straf­ge­fan­ge­nen inhaf­tiert war. Das berich­tet der Jesui­ten-Flücht­lings­dienst in einer Pres­se­mit­tei­lung.

Die EU-Rück­füh­rungs­li­nie besagt in Arti­kel 16, dass die Inhaf­tie­rung von Abschie­bungs­häft­lin­gen „grund­sätz­lich in spe­zi­el­len Haft­ein­rich­tun­gen“ erfolgt. Wei­ter heißt es: „Sind in einem Mit­glied­staat sol­che spe­zi­el­len Haft­ein­rich­tun­gen nicht vor­han­den und muss die Unter­brin­gung in gewöhn­li­chen Haft­an­stal­ten erfol­gen, so wer­den in Haft genom­me­ne Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge geson­dert von den gewöhn­li­chen Straf­ge­fan­ge­nen unter­ge­bracht.“ Die Unter­brin­gung von Abschie­bungs­häft­lin­gen zusam­men in einer Zel­le mit Straf- oder Unter­su­chungs­häft­lin­gen ver­stößt somit bereits gegen die Min­dest­an­for­de­run­gen der Rückführungsrichtline.

Abschie­bungs­haft fügt Men­schen unnö­ti­ges Leid zu und beein­träch­tigt ihre kör­per­li­che und see­li­sche Gesund­heit. Die Häft­lin­ge lei­den in erheb­li­chem Maß unter der Unsi­cher­heit über die eige­ne Zukunft, einem Man­gel an Infor­ma­tio­nen und an der Iso­la­ti­on von Fami­lie und Freun­den. Sie füh­len sich als Kri­mi­nel­le behan­delt, obwohl ihnen in der Regel nicht mehr als der Ver­stoß gegen Ein­rei­se­be­stim­mun­gen vor­ge­wor­fen wird. Das doku­men­tiert die Stu­die „Quä­len­des War­ten – wie Abschie­bungs­haft Men­schen krank macht“ des Jesui­ten-Flücht­lings­diens­tes, die im Juli 2010 ver­öf­fent­licht wur­de. Allein im Jahr 2010 nah­men sich drei Men­schen in Abschie­bungs­haft das Leben, 21 wei­te­re ver­such­ten sich umzu­brin­gen, wie die Anti­ras­sis­ti­sche Initia­ti­ve dokumentiert. 

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