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Demonstration gegen Abschiebungen nach Afghanistan in München, Juni 2017. Die Ankündigung einer solchen Demonstration könnte zukünftig strafbar sein. Foto: Josef A. Preiselbauer

Das »Zweite Hau-ab-Gesetz« – vom Bundesinnenministerium beschönigend als »Geordnete-Rückkehr-Gesetz« bezeichnet – ist aktuell im Ressortverfahren, wird also zwischen den Ministerien besprochen. Zu dieser »Ordnung« sollen auch zwei neue Straftatbestände gehören, die die zivilgesellschaftliche Unterstützung von geflüchteten Menschen im Visier haben.

Zum einen soll die Ver­öf­fent­li­chung und Ver­brei­tung von Abschie­be­ter­mi­nen mit bis zu drei Jah­ren Haft bestraft wer­den kön­nen. Zum ande­ren soll eben­so unter Stra­fe gestellt wer­den, wenn Bera­tungs­stel­len über Iden­ti­fi­zie­rungs­maß­nah­men infor­mie­ren, um die­se zu behindern.

Über Abschiebungen nach Afghanistan muss debattiert werden können

Der Vor­schlag, die Ver­öf­fent­li­chung von Abschie­be­ter­mi­nen zu kri­mi­na­li­sie­ren scheint ein­deu­tig auf die Bekannt­ma­chung von Abschie­be­flü­gen nach Afgha­ni­stan gemünzt zu sein. Die­se Abschie­bun­gen sind äußerst umstrit­ten. Gera­de des­we­gen sind sie aber auch ein gutes Bei­spiel dafür, war­um eine Kri­mi­na­li­sie­rung der Bekannt­ga­be aus men­schen­recht­li­cher Sicht so pro­ble­ma­tisch ist. Die Abschie­bun­gen nach Afgha­ni­stan sind näm­lich Bestand­teil einer wich­ti­gen öffent­li­chen Debat­te über die Sicher­heits- und Men­schen­rechts­la­ge in Afgha­ni­stan und das deut­sche staat­li­che Han­deln dies­be­züg­lich, die anläss­lich eines Abschie­be­flu­ges regel­mä­ßig neu ent­facht wird. Sie sind auch immer wie­der Anlass zu Demons­tra­tio­nen an Flughäfen.

Außer­dem gibt die Ver­öf­fent­li­chung des Abschie­be­ter­mins den mög­li­cher­wei­se betrof­fe­nen Men­schen auch die Mög­lich­keit sich über ihre Rech­te zu infor­mie­ren und sich zu schüt­zen. Nicht sel­ten wer­den durch gericht­li­che Inter­ven­ti­on Abschie­bun­gen gestoppt, da sie rechts­wid­rig wären – wie im Fal­le eines äthio­pi­schen Vaters von zwei Kin­dern, bei dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in letz­ter Minu­te ein­schrei­ten muss­te, um eine Fami­li­en­tren­nung durch Abschie­bung zu ver­hin­dern. Rechts­wid­ri­ge Abschie­bun­gen kön­nen für die Betrof­fe­nen fata­le Fol­gen haben, beson­ders wenn sie ver­bo­te­ner Wei­se in einen Staat zurück gebracht wer­den, in dem sie ver­folgt wur­den. Die Bekannt­ma­chung eines geplan­ten Abschie­be­flu­ges kann also essen­ti­ell für den Rechts­schutz der betrof­fe­nen Per­so­nen sein.

Es ist ange­sichts der Bedeu­tung von Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit ein­deu­tig unver­hält­nis­mä­ßig, und damit ver­fas­sungs­wid­rig, die Bekannt­ma­chung von Abschie­be­ter­mi­nen unter Stra­fe zu stellen.

Art. 10 EMRK

Jede Per­son hat das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung. Die­ses Recht schließt die Mei­nungs­frei­heit und die Frei­heit ein, Infor­ma­tio­nen und Ideen ohne behörd­li­che Ein­grif­fe und ohne Rück­sicht auf Staats­gren­zen zu emp­fan­gen und weiterzugeben.

Verletzung der Meinungsfreiheit: Eindeutig unverhältnismäßig!

Die Ver­öf­fent­li­chung der Abschie­be­ter­mi­ne ist men­schen­recht­lich durch die Pres­se- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit geschützt, wie sie im Art. 5 Abs. 1 Grund­ge­setz und Art. 10 Abs. 1 Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on zu fin­den sind. Die Demons­tra­ti­ons­frei­heit, die von der Mei­nungs­frei­heit eben­so umfasst ist, wäre auch betrof­fen, da zur Mobi­li­sie­rung eben auch der Abschie­be­ter­min ange­kün­digt wer­den muss. Die­se Rech­te sind in einer Demo­kra­tie ele­men­tar, wes­halb die Bun­des­re­gie­rung die Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit nur in bestimm­tem Maße ein­schrän­ken darf – die Pres­se­frei­heit steht dabei unter einem beson­ders hohen Schutz. Die Gren­zen des Erlaub­ten wer­den bei der vor­ge­schla­ge­nen Kri­mi­na­li­sie­rung aber ein­deu­tig überschritten!

Die Grenzen des Rechts werden verwischt

Die Regie­rung muss näm­lich schwer­wie­gen­de Grün­de anfüh­ren, um eine sol­che Ein­schrän­kung zu recht­fer­ti­gen. Wäh­rend das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um sich gar nicht erst mit der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit aus­ein­an­der­setzt und so auch kei­ne Argu­men­te zur Recht­fer­ti­gung die­ser Beschrän­kung vor­trägt, scheint sie sich im Übri­gen auf die »Bewäh­rung des Rechts­staats« und den angeb­lich »beson­de­ren Unrechts­ge­halts« des unter Stra­fe gestell­ten Ver­hal­tens zu beru­fen. Der Begriff des »beson­de­ren Unrechts­ge­halts« kommt aus dem Straf­recht und führt zum Bei­spiel zu einer höhe­ren Bestra­fung bei »gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung« oder »Kör­per­ver­let­zung mit Todes­fol­ge« als bei »ein­fa­cher« Kör­per­ver­let­zung, da eben der Unrechts­ge­halt als schwe­rer ange­se­hen wird. Eine sol­che For­mu­lie­rung auf die rei­ne Ver­öf­fent­li­chung von Abschie­be­ter­mi­nen zu bezie­hen, ist gera­de­zu absurd und zeigt, wie im Rah­men der »natio­na­len Kraft­an­stren­gung bei Abschie­bun­gen« die Gren­zen des Rechts ver­wischt werden.

Auch das Argu­ment der »Bewäh­rung des Rechts­staats« kann man ange­sichts der beschrie­be­nen Bedeu­tung der Ver­öf­fent­li­chung der Abschie­be­ter­mi­ne für den Rechts­schutz der Betrof­fe­nen nicht gel­ten las­sen. Die Mög­lich­keit Rechts­schutz zu erhal­ten ist ein wesent­li­ches Ele­ment des Rechtsstaates.

Es ist also ange­sichts der Bedeu­tung von Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit ein­deu­tig unver­hält­nis­mä­ßig, und damit ver­fas­sungs- und men­schen­rechts­wid­rig, die Bekannt­ma­chung von Abschie­be­ter­mi­nen unter Stra­fe zu stellen.

Beratungsstellen unter Generalverdacht

Stell dir vor, du bist in einem dir unbe­kann­ten Land, du sprichst die Spra­che nicht und dei­ne Sicher­heit hängt von einem dir unver­ständ­li­chen Ver­fah­ren ab – was brauchst du dann auf jeden Fall? Bera­tung! Des­we­gen gibt es in Deutsch­land ein gro­ßes Netz­werk an unab­hän­gi­gen ehren­amt­li­chen und haupt­amt­li­chen Bera­tungs­stel­len für asyl­su­chen­de Men­schen, die die­se wich­ti­ge Rol­le über­neh­men. Indem sie die Men­schen in jedem Sta­di­um des Asyl­ver­fah­rens über ihre Rech­te und Pflich­ten auf­klä­ren, erfül­len sie auch eine zen­tra­le Rol­le im Rechtsstaat.

Vie­le Men­schen wer­den sich nicht trau­en, recht­li­che Bera­tung anzu­bie­ten, wenn sie mit Geld- oder Haft­stra­fen zu rech­nen haben.

Die Skep­sis eini­ger Politiker*innen gegen­über Bera­tungs­stel­len ver­sinn­bild­lich­te sich schon im Begriff »Anti-Abschie­be-Indus­trie«, wel­cher zum Unwort des Jah­res 2018 gekürt wur­de. Mit dem »Zwei­ten Hau-ab-Gesetz« wür­de die­ses Miss­trau­en in Geset­zes­form gegos­sen wer­den. Laut dem Straf­tat­be­stand soll bestraft wer­den, wer »[…] die Voll­zie­hung einer bestehen­den Aus­rei­se­pflicht dadurch beein­träch­tigt, dass er über geplan­te Maß­nah­men zur Fest­stel­lung der Iden­ti­tät aus­rei­se­pflich­ti­ger Aus­län­der mit dem Ziel einer Behin­de­rung der­sel­ben infor­miert […]«.

Was dort alles dar­un­ter fal­len könn­te, bleibt gefähr­lich offen. Kann schon der Rat, recht­li­che Mit­tel ein­zu­le­gen, als Infor­ma­ti­on mit dem Ziel der Behin­de­rung der Maß­nah­me gel­ten? Die­se Rechts­un­si­cher­heit kann eine abschre­cken­de Wir­kung haben. Vie­le Men­schen wer­den sich nicht trau­en, recht­li­che Bera­tung anzu­bie­ten, wenn sie mit Geld- oder Haft­stra­fen zu rech­nen haben. Es ist inak­zep­ta­bel, enga­gier­ten Men­schen mit Gefäng­nis zu drohen!

Die abschre­cken­de Wir­kung sol­cher Geset­ze, den soge­nann­ten »chil­ling effect«, hat auch der UN-Son­der­be­richt­erstat­ter für Menschenrechtsverteidiger*innen in einem Bericht zur Lage von Flüchtlingsunterstützer*innen welt­weit fest­ge­stellt und kritisiert.

Von Orban lernen? 

Bei der vor­ge­schla­ge­nen Kri­mi­na­li­sie­rung der deut­schen Asyl­sze­ne hat sich das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um schein­bar von ande­ren euro­päi­schen Regie­run­gen inspi­rie­ren las­sen. In Ungarn steht die Zivil­ge­sell­schaft schon seit eini­ger Zeit enorm unter Druck. Seit 2017 müs­sen sich NGOs, die sich über Geld aus dem Aus­land finan­zie­ren, extra regis­trie­ren las­sen und den Bezug von aus­län­di­schen Gel­dern auch öffent­lich deklarieren.

2018 wur­de dann ein Gesetz ver­ab­schie­det, wel­ches die Unter­stüt­zung von asyl­su­chen­den Men­schen als »Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit« atta­ckiert. Orga­ni­sa­tio­nen, die Flücht­lin­ge durch Rechts­be­ra­tung unter­stüt­zen, die die Behand­lung von schutz­su­chen­den Men­schen beob­ach­ten oder die sich für eine Ver­bes­se­rung der Flücht­lings­po­li­tik ein­set­zen, müs­sen eine spe­zi­el­le Lizenz bean­tra­gen, um ihre Arbeit fort­zu­füh­ren. Ansons­ten kön­nen die Orga­ni­sa­tio­nen auf­ge­löst wer­den. Damit wird zivil­ge­sell­schaft­li­ches Enga­ge­ment abhän­gig von poli­ti­scher Will­kür und die Unter­stüt­zung von geflüch­te­ten Men­schen stig­ma­ti­siert. Die Arbeit von Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen wie dem Unga­ri­schen Hel­sin­ki Komi­tee, wel­ches von PRO ASYL unter­stützt wird, wird dadurch stark erschwert.

Kriminalisierung hat viele Facetten

Ähn­lich wie vom Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um geplant, wird in ande­ren Län­dern das Straf­recht genutzt, um gegen Unterstützer*innen von Flücht­lin­gen vor­zu­ge­hen. So wur­de die Schwe­din Elin Ers­son zu einer Geld­stra­fe ver­ur­teilt, weil sie sich im Flug­zeug nicht hin­setz­te, um eine Abschie­bung nach Afgha­ni­stan zu ver­hin­dern – ihr Live-Video ging viral. Für eine eben­falls fried­li­che Blo­cka­de einer von den Aktivist*innen als rechts­wid­rig ange­se­he­nen Abschie­bung wur­den die soge­nann­ten »Stan­sted 15« in Eng­land sogar unter Ter­ro­ris­mus-Geset­zen u.a. zu Bewäh­rungs­stra­fen verurteilt.

Die vor­ge­schla­ge­ne Kri­mi­na­li­sie­rung von Flüchtlingsunterstützer*innen im »Zwei­ten Hau-ab-Gesetz« muss ersatz­los gestri­chen werden.

Mit har­ten Ban­da­gen wird auch gegen zivi­le Seenotretter*innen gekämpft. Gegen die Kapi­tä­nin der Orga­ni­sa­ti­on Sea Watch, Pia Klemp, wird in Ita­li­en wegen des Ver­dachts auf Bei­hil­fe zur ille­ga­len Ein­rei­se ermit­telt. Im Zuge des­sen fand die Orga­ni­sa­ti­on her­aus, dass ihr Schiff ver­wanzt wur­de und Spit­zel auf dem Schiff arbei­te­ten. Und selbst bei einem spä­te­ren Frei­spruch ist der Scha­den längst ange­rich­tet: auf Anra­ten der Anwäl­te fährt Pia Klemp nicht mehr auf der Sea Watch mit. Das Schiff IUVENTA der Orga­ni­sa­ti­on Jugend Ret­tet wur­de auf­grund von straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen in Ita­li­en sogar im August 2017 beschlag­nahmt und bis­lang nicht wie­der frei­ge­ge­ben, obwohl Jugend Ret­tet bis heu­te kei­ne Straf­ta­ten nach­ge­wie­sen wer­den konnten.

Trend zur Einschränkung der Zivilgesellschaft

All die­se Maß­nah­men kön­nen Men­schen davon abschre­cken, sich für geflüch­te­te Men­schen zu enga­gie­ren und ein­zu­set­zen. Sie sind Teil eines welt­wei­ten Trends, das Enga­ge­ment der Zivil­ge­sell­schaft immer wei­ter ein­zu­schrän­ken. Des­we­gen muss ähn­li­chen Ent­wick­lun­gen in Deutsch­land von Anfang an ent­schie­den ent­ge­gen getre­ten wer­den. Die vor­ge­schla­ge­ne Kri­mi­na­li­sie­rung von Flüchtlingsunterstützer*innen im »Zwei­ten Hau-ab-Gesetz« muss ersatz­los gestri­chen werden.

(wj)