Image
Die Situation für anerkannte Geflüchtete in Griechenland ist katastrophal. Ohne Hilfsleistungen landen viele von ihnen auf der Straße. Foto: UNHCR

Flüchtlinge in Griechenland sind in einem bürokratischen Teufelskreis gefangen. Viele landen auf der Straße. Auch Menschen, die aus Deutschland nach Griechenland abgeschoben werden, droht die Verelendung. Von angekündigten Verbesserungen fehlt jede Spur. Der neue Bericht von PRO ASYL und RSA liefert aktuelle Einblicke.

Batur*, ein aner­kann­ter Flücht­ling aus Afgha­ni­stan, wur­de im März 2025 aus Deutsch­land nach Grie­chen­land abge­scho­ben. Er hat­te Grie­chen­land aus Angst um sei­ne Sicher­heit ver­las­sen, nach­dem er bedroht und kör­per­lich ange­grif­fen wor­den war. Seit sei­ner Abschie­bung ist Batur in Athen obdach­los. Er schläft mit zwei wei­te­ren Abge­scho­be­nen auf der Straße.

So wie Batur geht es vie­len Men­schen, nach der posi­ti­ven Abschluss des Asyl­ver­fah­rens. Das ver­gan­ge­ne Jahr war von einer nahe­zu voll­stän­di­gen Ein­stel­lung der Grund­ver­sor­gung für Geflüch­te­te in Grie­chen­land gekenn­zeich­net – ein­schließ­lich der Sozi­al­leis­tun­gen, die Asyl­su­chen­den für die Dau­er des Asyl­ver­fah­rens zuste­hen. Zusätz­lich sind die Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten durch Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen in Grie­chen­land in den ver­gan­ge­nen Jah­ren in Fol­ge staat­li­cher Maß­nah­men und gekürz­ter För­der­mit­tel zurückgegangen.

Die grie­chi­sche Regie­rung hält den­noch an ihrer Linie fest: Ab dem Moment der Aner­ken­nung sind inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ten voll­stän­di­ge auf sich allein gestellt. Einen ein­klag­ba­ren Rechts­an­spruch auf »Bett, Brot und Sei­fe« gibt es in Grie­chen­land nicht. In ihrem Bemü­hen, ihre blan­ke Exis­tenz zu sichern, sind Schutz­be­rech­tig­te gefan­gen in einem seit Jah­ren bestehen­den Teu­fels­kreis büro­kra­ti­scher Hin­der­nis­se, die sich teil­wei­se wech­sel­sei­tig bedin­gen. Dies führt in der Pra­xis dazu, dass sehr vie­le Schutz­be­rech­tig­te unter ande­rem nicht legal arbei­ten dür­fen, kei­ne Sozi­al­leis­tun­gen erhal­ten und sich nicht ein­mal auf die War­te­lis­te einer über­füll­ten Obdach­lo­sen­un­ter­kunft set­zen las­sen können.

Ange­kün­dig­te Reform­pro­zes­se blei­ben wei­ter­hin aus. Dass das grie­chi­sche Minis­te­ri­um für Migra­ti­on und Asyl seit März 2025 von Makis Vor­i­dis, einem Poli­ti­ker mit rechts­ra­di­ka­lem Hin­ter­grund, geführt wird, lässt wenig Hoff­nung auf­kom­men, dass sich die Situa­ti­on von inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ten in abseh­ba­rer Zeit ver­bes­sern wird.

Mit dem Asyl­be­scheid droht die Obdachlosigkeit

Ein­zel­fall­ar­beit als Grund­la­ge des aktu­el­len Berichts 

Das geht aus der aktu­el­len Stel­lung­nah­me  »Zur Situa­ti­on von inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ten in Grie­chen­land« von PRO ASYL und der PRO ASYL-Schwes­ter­or­ga­ni­sa­ti­on Refu­gee Sup­port Aege­an (RSA) her­vor. RSA beglei­tet und ver­tritt in Grie­chen­land zahl­rei­che Per­so­nen auch nach dem posi­ti­ven Abschluss des Asyl­ver­fah­rens. Zusätz­lich unter­stützt RSA in Grie­chen­land Schutz­be­rech­tig­te, die etwa aus Deutsch­land nach Grie­chen­land abge­scho­ben wur­den. Basie­rend auf die­ser Arbeit des Teams von Anwält*innen und Sozialarbeiter*innen sowie wei­ter­füh­ren­den Recher­chen bün­delt die Stel­lung­nah­me aktu­el­le Erkennt­nis­se zur Situa­ti­on Schutz­be­rech­tig­ter in Grie­chen­land. Dabei beleuch­tet sie expli­zit auch die Umstän­de, denen Schutz­be­rech­tig­te nach einer Abschie­bung aus ande­ren Län­dern aus­ge­setzt sind. Der deutsch­spra­chi­ge Bericht baut dabei auf dem eng­lisch­spra­chi­gen Bericht »Reco­g­nis­ed Refu­gees 2025: Access to docuements and socio-econ­mic rights« auf.

Seit 2017 doku­men­tie­ren PRO ASYL und die PRO ASYL-Schwes­ter­or­ga­ni­sa­ti­on RSA die anhal­ten­den Miss­stän­de, denen Schutz­be­rech­tig­te nach dem posi­ti­ven Asyl­ver­fah­ren aus­ge­setzt sind. Seit 2017 müs­sen wir fest­stel­len: Schutz in Grie­chen­land exis­tiert nur auf dem Papier.

Frü­he­re Stel­lung­nah­men von PRO ASYL & RSA unter dem Titel » Lebens­be­din­gun­gen inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ter in Grie­chen­land« bzw. »Inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te in Grie­chen­land: Zugang zu Doku­men­ten und sozio-öko­no­mi­schen Rech­ten« [Eng] in fol­gen­den Jah­ren erschie­nen: Juni 2017,   Janu­ar 2019, April 2021, März 2022, März 2023 , März 2024.

»Unsicht­ba­re Obdachlosigkeit« 

Seit 2021 ist die Zahl der Men­schen, die in Grie­chen­land Schutz erhal­ten haben, suk­zes­si­ve ange­stie­gen. Allei­ne im zurück­lie­gen­den Jahr 2024 wur­den mehr als 40.000 Asyl­an­trä­ge posi­tiv beschie­den. Unab­hän­gig von beson­de­ren Här­ten sind sie alle mit der­sel­ben Situa­ti­on kon­fron­tiert: Unmit­tel­bar nach Zuer­ken­nung des inter­na­tio­na­len Schut­zes wer­den die Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen, die Asyl­su­chen­den wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens zumin­dest auf dem Papier zuste­hen, kom­plett ein­ge­stellt. In drei­ßig Tagen, gezählt ab dem Tag des Erhalts des Aner­ken­nungs­be­scheids, muss das Asyl­la­ger ver­las­sen wer­den. Mit dem Asyl­be­scheid droht die Obdachlosigkeit.

Auf­grund von gestie­ge­nen Miet­prei­sen in Groß­städ­ten wie Athen und Thes­sa­lo­ni­ki herrscht ähn­lich wie in deut­schen Städ­ten ein Man­gel an bezahl­ba­ren Miet­woh­nun­gen. Für Schutz­be­rech­tig­te, die bei der Woh­nungs­su­che mit grie­chi­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen kon­kur­rie­ren, ist es daher unrea­lis­tisch, eine bezahl­ba­re Woh­nung zu fin­den. Die Woh­nungs­not hat auch Aus­wir­kun­gen auf die Bele­gung von Obdach­lo­sen­un­ter­künf­ten, die den Bedarf an Not­schlaf­plät­zen nicht ein­mal ansatz­wei­se decken können.

Die Stel­lung­nah­me ver­weist immer wie­der auf Fall­bei­spie­le aus der täg­li­chen Arbeit von RSA. Die Namen wur­den zum Schutz der Anony­mi­tät der Betrof­fe­nen geändert.

Kha­lid*, ein aner­kann­ter Flücht­ling aus Syri­en, wur­de im Juli 2024 von Deutsch­land nach Grie­chen­land abge­scho­ben. Bei sei­ner Ankunft am inter­na­tio­na­len Flug­ha­fen Athen erhielt er kei­ner­lei Infor­ma­tio­nen oder Unter­stüt­zung von der grie­chi­schen Poli­zei und wur­de nach einer kurz­zei­ti­gen Fest­nah­me zur Fest­stel­lung sei­ner Iden­ti­tät ange­wie­sen, den Flug­ha­fen zu ver­las­sen. Kha­lid reis­te nach Korinth und ver­such­te, in dem dor­ti­gen Auf­nah­me­la­ger unter­zu­kom­men, in der er vor sei­ner Aus­rei­se aus Grie­chen­land als Asyl­be­wer­ber unter­ge­bracht war. Das Sicher­heits­per­so­nal des Lagers ver­wei­ger­te ihm jedoch den Zutritt.

Nasi­ma* ist eine allein­er­zie­hen­de Mut­ter aus Afgha­ni­stan mit zwei Kin­dern. Nach­dem sie als Flücht­ling aner­kannt wor­den war, ver­such­te sie Anfang Febru­ar 2025, sich für das HELIOS+ Pro­gramm anzu­mel­den. Nasi­ma wur­de von der IOM dar­über infor­miert, dass Anmel­dun­gen für HELIOS+ noch nicht begon­nen hät­ten, sie aber bald die Antrags­vor­aus­set­zun­gen ein­se­hen und, wenn sie die­se erfül­le, einen Antrag stel­len könne.

Far­z­a­na* und Par­wa­na* sind aner­kann­te Flücht­lin­ge aus Afgha­ni­stan, die im Juni 2024 aus der Schweiz nach Grie­chen­land abge­scho­ben wur­den. Bei­de lei­den unter schwe­ren kör­per­li­chen und psy­chi­schen Erkran­kun­gen. Als Far­z­a­na Anfang Novem­ber 2024 ein öffent­li­ches Kran­ken­haus in Athen auf­such­te, wur­de ihr mit­ge­teilt, dass zur Dia­gnos­tik zwin­gend eine MRT-Unter­su­chung erfor­der­lich sei. Da sie nicht im Besitz einer akti­ven Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer ist, konn­te die MRT-Unter­su­chung nicht durch­ge­führt werden.

Kaf­ka­es­ke büro­kra­ti­sche Pro­zes­se ver­sper­ren Zugang zu Grundrechten 

Aus­führ­lich geht die Stel­lung­nah­me auf die recht­li­chen und prak­ti­schen Hin­der­nis­se ein, die den Zugang zu den Rech­ten ver­hin­dern, die Men­schen mit Flücht­lings­an­er­ken­nung bzw. sub­si­diä­ren Schutz eigent­lich offen stehen.

Image

Ein Bei­spiel ist das kom­ple­xe und mehr­stu­fi­ge Ver­fah­ren zur Ertei­lung oder Ver­län­ge­rung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis (ADET), das oft Mona­te in Anspruch nimmt. Eine Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung, mit der Schutz­be­rech­tig­te auch ohne gül­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis ihre Rech­te gel­tend machen könn­ten, gibt es in Grie­chen­land nicht. Gleich­zei­tig ist der Besitz einer gül­ti­gen Auf­ent­halts­er­laub­nis die Vor­aus­set­zung für die Erlan­gung und Bei­be­hal­tung einer Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer (AMKA), für die Eröff­nung eines Bank­kon­tos, für den Zugang zum Arbeits­markt, für den Bezug von Sozi­al­leis­tun­gen und auch für die Frei­zü­gig­keit inner­halb Grie­chen­lands. Schutz­be­rech­tig­te, die nicht im Besitz einer gül­ti­gen Auf­ent­halts­er­laub­nis sind, sind allei­ne auf sich gestellt in einer Sackgasse.

Anschau­lich ist auch das Bei­spiel der Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer (AMKA), die in Grie­chen­land unter ande­rem für den Bezug von Sozi­al­leis­tun­gen, den Zugang zum Arbeits­markt und zur Gesund­heits­ver­sor­gung benö­tigt wird, deren Akti­vie­rung jedoch von einem bereits bestehen­den oder in Aus­sicht gestell­ten lega­len Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis abhängt.

Auf­grund der spe­zi­fi­schen Lebens­um­stän­de und lan­gen büro­kra­ti­schen Vor­aus­set­zungs­ket­ten kön­nen sehr vie­le Schutz­be­rech­tig­te auch das grie­chi­sche Garan­tier­ten Min­dest­ein­kom­men, das ihnen als eine Art Grund­si­che­rung theo­re­tisch zur Ver­fü­gung steht, nicht beziehen.

Die Miss­stän­de sind bekannt – doch poli­ti­sche Maß­nah­men blei­ben aus

Trotz voll­mun­di­ger Ver­spre­chen gegen­über EU-Insti­tu­tio­nen und zivil­ge­sell­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen, die­se sys­te­mi­schen Män­gel zu behe­ben, hat die grie­chi­sche Regie­rung bis­her kei­ne Abhil­fe geschaf­fen. Dass Schutz­be­rech­tig­te in Grie­chen­land von den meis­ten Sozi­al­leis­tun­gen aus­ge­schlos­sen sind, hat auch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on auf den Plan geru­fen, die des­halb Anfang 2023 ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen Grie­chen­land ein­ge­lei­tet hat.

Inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te haben in Grie­chen­land dar­über hin­aus kei­ne Mög­lich­keit, Behör­den gericht­lich zu ver­pflich­ten, ihnen ihre Rech­te zu gewähr­leis­ten und adäqua­te Lebens­be­din­gun­gen zu ermög­li­chen. Schutz­be­rech­tig­te ohne gül­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis kön­nen nicht ein­mal eine anwalt­li­che Ver­tre­tung wirk­sam bevoll­mäch­ti­gen. Denn, laut grie­chi­schem Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz muss die Unter­zeich­nung einer Voll­macht immer eine Beglau­bi­gung der Unter­schrift erfor­dert. Ohne gül­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis kön­nen Schutz­be­rech­tig­te die­se Vor­aus­set­zung jedoch nicht erfüllen.

Zu spät und zu wenig – das staat­li­che Integrationsprogramm 

Das ein­zi­ge staat­li­che Inte­gra­ti­ons­pro­gramm namens HELIOS ist Ende 2024 aus­ge­lau­fen. Ein Nach­fol­ge­pro­gramm namens HELIOS+ wur­de vom grie­chi­schen Migra­ti­ons­mi­nis­te­ri­um zwar schon offi­zi­ell ver­kün­det, ist zum Zeit­punkt der Erstel­lung des Berichts jedoch noch nicht ange­lau­fen. Bereits jetzt ist aller­dings deut­lich, dass HELIOS+ viel zu gerin­ge Kapa­zi­tä­ten haben wird und nur ein Bruch­teil der Men­schen mit inter­na­tio­na­lem und vor­über­ge­hen­dem Schutz davon wird pro­fi­tie­ren kön­nen. Das Leis­tungs­spek­trum von HELIOS+ wur­de im Ver­gleich zu HELIOS nicht erwei­tert, ein­zig der Kreis der zur Teil­nah­me anspruchs­be­rech­tig­ten Per­so­nen wur­de aus­ge­wei­tet. Eine Unter­brin­gung wird auch HELIOS+ inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ten nicht bieten.

Ein vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) in Deutsch­land bewor­be­nes »Über­brü­ckungs­pro­jekt«, das offen­bar auf eine bila­te­ra­le Ver­ein­ba­rung zwi­schen Deutsch­land und Grie­chen­land zurück­geht, soll laut BAMF Rückkehrer*innen unter ande­rem Unter­brin­gung und Ver­pfle­gung für bis zu vier Mona­te bie­ten. Die Infor­ma­ti­ons­la­ge zu die­sem Pro­jekt ist jedoch sehr dürf­tig und teils wider­sprüch­lich. Die Inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­ti­on für Migra­ti­on (IOM), die das Pro­jekt laut BAMF umset­zen soll, ver­nein­te Ende März 2025 gegen­über grie­chi­schen Medi­en die Exis­tenz eines sol­chen Pro­gramms; das grie­chi­sche Migra­ti­ons­mi­nis­te­ri­um beant­wor­te­te ent­spre­chen­de Pres­se­an­fra­gen bis­her nicht. In einem inter­nen Schrei­ben des BAMF, das PRO ASYL über einen Antrag nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (IFG) erhal­ten hat, ist nach­zu­le­sen, dass sich das Pro­gramm an »allein­ste­hen­de, erwerbs­fä­hi­ge Per­so­nen ohne beson­de­re Vul­nerabi­li­tä­ten im Alter zwi­schen 18 und 50 Jah­ren [rich­tet]«, deren Aner­ken­nung in Grie­chen­land höchs­tens 24 Mona­te zurückliegt.

Nach Kennt­nis von PRO ASYL und RSA wer­den Rückkehrer*innen, die in das Pro­gramm auf­ge­nom­men wer­den, in ein Auf­nah­me­la­ger für Asyl­su­chen­de am Ran­de der nord­grie­chi­schen Stadt Ser­res gebracht. Wie in allen Lagern für Asyl­su­chen­de ist die Unter­brin­gung von inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ten nach grie­chi­schem Recht hier eigent­lich aus­ge­schlos­sen. Da das Über­brü­ckungs­pro­jekt dar­auf abzielt, Rückkehrer*innen im Anschluss in das Pro­gramm HELIOS+ auf­zu­neh­men, scheint es von den extrem begrenz­ten Kapa­zi­tä­ten von HELIOS+ abhän­gig zu sein und wird daher vor­aus­sicht­lich eben­so wenig in gro­ßem Maß­stab Unter­stüt­zung für Rückkehrer*innen bie­ten können.

Nur punk­tu­el­le Unter­stüt­zung durch NGOs möglich 

Die feh­len­de staat­li­che Unter­stüt­zung für inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te kann in Grie­chen­land auch nicht von Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen (NGOs) auf­ge­fan­gen wer­den, die fast aus­schließ­lich in urba­nen Zen­tren und auf den ägäi­schen Inseln vor der tür­ki­schen Küs­te aktiv sind. Die Unter­stüt­zung, die sie inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ten bie­ten, erfolgt nur punk­tu­ell und ist auf einen klei­nen Per­so­nen­kreis beschränkt. Bei vie­len Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen han­delt es sich zudem um klei­ne Grass­roots-Initia­ti­ven, die in Deutsch­land am ehes­ten mit ehren­amt­li­chen Initia­ti­ven ver­gleich­bar sind. Sie sind nicht in der Lage, die sys­te­mi­schen staat­li­chen Män­gel bei der Unter­stüt­zung für inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te aus­zu­glei­chen. Dies gilt umso mehr, da der grie­chi­sche Staat die Arbeit von Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen seit eini­gen Jah­ren mas­siv ein­schränkt und Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen zusätz­lich mit Kür­zun­gen von För­der­gel­dern kon­fron­tiert sind.

Kei­ne Abschie­bung ins Elend!

PRO ASYL und RSA kom­men vor die­sem Hin­ter­grund zu dem Schluss, dass inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­ten, dar­un­ter auch jene, die aus ande­ren Mit­glied­staa­ten nach Grie­chen­land abge­scho­ben wer­den, wei­ter­hin die Ver­elen­dung in Grie­chen­land droht – unab­hän­gig von indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten und der per­sön­li­chen Eigen­in­itia­ti­ve, die sie an den Tag legen. Anstatt auf mehr Abschie­bun­gen muss die Bun­des­re­gie­rung auf bila­te­ra­len Druck set­zen, damit die grie­chi­sche Regie­rung end­lich die lang ver­spro­che­nen Refor­men angeht und die Grund­rech­te von Schutz­be­rech­tig­ten wahrt.