25.09.2019
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Ein Gemüsestand im noch immer zerstörten Raqqa. Foto: picture alliance / AP Photo

Immer wieder kocht die öffentliche Debatte darüber hoch, ob der Krieg in Syrien nicht längst vorbei und das Land sicher genug für Abschiebungen ist. Ist es nicht. Jegliche Debatten über Rückkehr führen an der lebensgefährlichen Realität in Syrien vorbei.

Es sind Berich­te über »frei­wil­lig« Zurück­ge­kehr­te oder rei­ße­ri­sche Schlag­zei­len über ver­meint­li­che »Urlaubs­rei­sen«, die den Ein­druck erwe­cken, Flücht­lin­ge hät­ten in Syri­en nichts mehr zu befürch­ten. Sie befeu­ern immer wie­der Debat­ten über mög­li­che Wider­ru­fe des Schutz­sta­tus und Abschie­bun­gen nach Syri­en, in denen Empö­rung und Res­sen­ti­ments mehr Gewicht bei­gemes­sen wird als vor­lie­gen­den Fakten.

99,8%

aller syri­schen Flücht­lin­ge erhiel­ten auch 2019 bis­lang einen Schutz­sta­tus in Deutschland.

Syrische Flüchtlinge bekommen fast zu 100 % Schutz

Fakt ist, dass nahe­zu alle syri­schen Flücht­lin­ge (99,8 %) vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) Schutz zuge­spro­chen bekom­men: Zwi­schen Janu­ar und August 2019 wur­de bei 27.315 inhalt­lich geprüf­ten Asy­l­erst­an­trä­gen in 59,5 % der Fäl­le eine Aner­ken­nung nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on bzw. Arti­kel 16 a Grund­ge­setz erteilt, 38,8 % beka­men sub­si­diä­ren Schutz. In 1,6 % der Fäl­le wur­den Abschie­bungs­ver­bo­te aus­ge­spro­chen. Die enorm hohe Schutz­quo­te spricht auch im ach­ten Jahr des blu­ti­gen Syri­en-Kon­flikts Bände.

Kaum Widerrufe bei Syrer*innen

Ein ähn­li­ches Bild gibt es auch bei den Wider­rufs­ver­fah­ren (Quel­le: BAMF): In 98,7 % aller durch­ge­führ­ten Wider­rufs­ver­fah­ren im 1. Halb­jahr 2019 wur­de bei Syrer*innen der erteil­te Schutz­sta­tus bestä­tigt bzw. nicht wider­ru­fen (39.285 von 39.806 Ent­schei­dun­gen). Wider­ru­fen wur­de 426 Mal (also in 1,1 % der Fäl­le, davon 327 Aner­ken­nun­gen als Flücht­ling, 88 Mal sub­si­diä­rer Schutz und 11 Mal Abschie­bungs­ver­bo­te) – aller­dings nicht auf­grund der all­ge­mein geän­der­ten Lage in Syri­en, son­dern wegen indi­vi­du­el­len Grün­den im jewei­li­gen Einzelfall.

Der Krieg in Syrien dauert unverändert an

Mas­si­ve Kampf­hand­lun­gen fin­den in Syri­en wei­ter­hin statt. Die sich zuneh­mend ver­brei­ten­de Auf­fas­sung, der Krieg sei fast zu Ende, ist falsch. In man­chen Tei­len des Lan­des gehen die Kämp­fe unver­än­dert wei­ter, in ande­ren Regio­nen dro­hen neue Eska­la­tio­nen, ins­be­son­de­re, da das Assad-Regime nach eige­nen Aus­sa­gen anstrebt, das gan­ze Staats­ge­biet mili­tä­risch zurück­er­obern zu wollen.

Viele Frontlinien und Kriegsakteure 

Zudem über­la­gern sich im Syri­en-Krieg meh­re­re regio­na­le und inter­na­tio­na­le Kon­flik­te, z.B. zwi­schen der Tür­kei und den Kurd*innen, zwi­schen Iran und Isra­el oder zwi­schen Iran und Sau­di-Ara­bi­en. Hin­zu kom­men die Ter­ror- und Ent­füh­rungs­ge­fahr durch ter­ro­ris­ti­sche Grup­pie­run­gen wie dem soge­nann­ten »Isla­mi­schen Staat«, der im Unter­grund wei­ter­hin aktiv ist, oder der Isla­mis­ten­mi­liz Hayat Tah­r­ir al-Sham.

Ende der Gefechte ist nicht das Ende der Verfolgung

Auch wenn eini­ge Staa­ten ein star­kes Inter­es­se zei­gen, die Situa­ti­on in Syri­en so dar­zu­stel­len, als sei der Krieg bald zu Ende, wei­sen vie­le Beobachter*innen dar­auf hin, dass zwar die mili­tä­ri­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen abge­nom­men haben, der Kon­flikt aber nicht zu Ende geht, son­dern in eine neue, nicht weni­ger gefähr­li­che Pha­se ein­tritt (Quel­le: EASO, ins­be­son­de­re S. 12 und S. 15). Und selbst, wenn in Syri­en mili­tä­risch Ruhe ein­keh­ren soll­te: Gro­ße Tei­le der syri­schen Bevöl­ke­rung wer­den wei­ter­hin mas­si­ve Gewalt durch den Repres­si­ons­ap­pa­rat des Assad-Regimes erleiden.

»In kei­nem Teil Syri­ens besteht ein umfas­sen­der, lang­fris­ti­ger und ver­läss­li­cher inter­ner Schutz für ver­folg­te Personen.«

Aus­wär­ti­ges Amt, Lage­be­richt Novem­ber 2018

AA: Effektiven Schutz gibt es in Syrien nirgends

Des­halb ist es fahr­läs­sig, von soge­nann­ten »inlän­di­schen Flucht­al­ter­na­ti­ven« zu spre­chen. Der Lage­be­richt des Aus­wär­ti­gen Amtes (AA) aus Novem­ber 2018 macht deut­lich: »In kei­nem Teil Syri­ens besteht ein umfas­sen­der, lang­fris­ti­ger und ver­läss­li­cher inter­ner Schutz für ver­folg­te Per­so­nen, es gibt kei­ne Rechts­si­cher­heit oder Schutz vor poli­ti­scher Ver­fol­gung, will­kür­li­cher Ver­haf­tung und Folter.«

UNHCR: Syrische Flüchtlinge brauchen weiterhin Schutz

Auch nach der Ein­schät­zung des UNHCR besteht in Syri­en kei­ne inter­ne Flucht- oder Neu­an­sied­lungs­al­ter­na­ti­ve für Schutz­su­chen­de: »Ange­sichts der vor­herr­schen­den Umstän­de in Syri­en, ins­be­son­de­re der zahl­rei­chen und kom­ple­xen Kon­flik­te, der unbe­stän­di­gen Sicher­heits­la­ge, der unzäh­li­gen Berich­te von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen und des tief ver­wur­zel­ten Miss­trau­ens gegen­über Per­so­nen mit abwei­chen­der Her­kunft oder Abstam­mung, ist es nach Auf­fas­sung von UNHCR nicht ange­mes­sen, dass Staa­ten Per­so­nen aus Syri­en auf der Grund­la­ge einer inter­nen Flucht- oder Neu­an­sied­lungs­al­ter­na­ti­ve inter­na­tio­na­len Schutz ver­sa­gen.« (UNHCR Erwä­gun­gen 11/2017)

Rückkehr weiterhin nicht möglich

UNHCR hat die Auf­nah­me­staa­ten ersucht, Syrer*innen nicht zwangs­wei­se nach Syri­en rück­zu­füh­ren. Eben­so kann es UNHCR »nicht befür­wor­ten oder unter­stüt­zen, dass Flücht­lin­ge aus den Auf­nah­me­län­dern zurück­keh­ren«. Die Vor­aus­set­zun­gen für »eine frei­wil­li­ge Rück­kehr ins Hei­mat­land in Sicher­heit und Wür­de« sei­en nicht gege­ben. Auch die UN-Unter­su­chungs­kom­mis­si­on zu Syri­en warnt, dass eine siche­re und nach­hal­ti­ge Rück­kehr nach Syri­en wei­ter­hin unmög­lich sei (Febru­ar 2019). Die Inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­ti­on für Migra­ti­on (IOM) schätzt eine Rück­kehr nach Syri­en für der­art ris­kant ein, das sie laut eige­nen Anga­ben kei­ne För­der­gel­der dazu bereitstellt.

Damaskus als inländische Fluchtalternative?

Trotz der oben genann­ten Ein­schät­zun­gen wur­de in Schwe­den vor kur­zem die neue Pra­xis aus­ge­ru­fen, wonach zumin­dest Damas­kus als inlän­di­sche Flucht­al­ter­na­ti­ve betrach­tet wird. Doch wer auch immer Damas­kus zu errei­chen ver­sucht, setzt sich gro­ßen Gefah­ren aus: Laut UN-Ein­schät­zung kön­nen Geflüch­te­te inner­halb Syri­ens nicht frei und gefahr­los rei­sen und dro­hen  Gefah­ren, Schi­ka­nen und Aus­beu­tung aus­ge­setzt zu wer­den (UNHCR Erwä­gun­gen, S. 34).

Ver­schärf­te Sicher­heits­kon­trol­len sind in Syri­en All­tag; feh­len­de Aus­weis­pa­pie­re oder der Ver­lust von Doku­men­ten kön­nen für Schutz­su­chen­de Ein­schrän­kun­gen und Repres­sio­nen bedeu­ten. Eben­so besteht das Risi­ko, mit einer ver­fein­de­ten Kon­flikt­par­tei in Ver­bin­dung gebracht zu wer­den, wes­halb Betrof­fe­ne zum Ziel von Angrif­fen wer­den können.

Zur Rückkehrdebatte

Um die Mel­dun­gen über ver­ein­zel­te Rück­rei­sen nach Syri­en ein­zu­ord­nen: Ja, es gibt syri­sche Flücht­lin­ge, die nach Syri­en rei­sen und wie­der nach Deutsch­land zurück – ange­sichts von rund 750.000 hier leben­den Syrer*innen eine kaum ver­wun­der­li­che Tat­sa­che. Aller­dings gibt es kei­ner­lei belast­ba­re Zah­len oder wenigs­tens Schät­zun­gen zur Größenordnung.

In den weni­gen PRO ASYL bekann­ten Ein­zel­fäl­len ging es um die Unter­stüt­zung schwer erkrank­ter Ver­wand­ter, die Teil­nah­me an Beer­di­gun­gen oder dar­um, Fami­li­en­mit­glie­der nach Jah­ren der Tren­nung wie­der zu sehen. 

Dringende Familienverpflichtungen oft Reisegrund

Auch von »Urlaub« zu spre­chen, als gehe es dar­um, sich in Syri­en zu erho­len, ver­kennt völ­lig die Situa­ti­on von Flücht­lin­gen: In den weni­gen PRO ASYL bekann­ten Ein­zel­fäl­len ging es um die Unter­stüt­zung schwer erkrank­ter Ver­wand­ter, die Teil­nah­me an Beer­di­gun­gen oder dar­um, Fami­li­en­mit­glie­der nach Jah­ren der Tren­nung wie­der zu sehen. Also sehr dring­li­che per­sön­li­che Grün­de, für die die Betrof­fe­nen jeweils ein sehr hohes Risi­ko auf sich genom­men haben.

Kurzfristiger Aufenthalt heißt nicht dauerhafte Sicherheit

In Fäl­len von Rück­kehr ins Her­kunfts­land ist bereits jetzt gän­gi­ge Rechts­la­ge, dass eine Wider­rufs­prü­fung ein­ge­lei­tet wer­den kann. PRO ASYL wur­den ein­zel­ne Fäl­le bekannt, in denen bei unter­stell­ter oder ver­mu­te­ter (kurz­zei­ti­ger) Rück­kehr eine Wider­rufs­prü­fung durch das BAMF ein­ge­lei­tet wur­de. Aller­dings kann aus einem kurz­fris­ti­gen Auf­ent­halt nicht auto­ma­tisch geschlos­sen wer­den, dass man auch dau­er­haft wie­der gefahr­frei in Syri­en leben kann.

Rückreisen bedeuten nicht gleich Widerruf

Ein Wider­ruf ist dann mög­lich, wenn im Ein­zel­fall davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass sich der Betrof­fe­ne mit der Rück­kehr unter den Schutz des Hei­mat­staa­tes stellt. Tat­säch­li­che Urlaubs­rei­sen oder ein lang­fris­ti­ger Auf­ent­halt im Her­kunfts­land kön­nen bspw. Indiz dafür sein, dass bei dem Flücht­ling kei­ne Furcht vor Ver­fol­gung mehr vor­liegt. Eine kur­ze Rück­rei­se zur Erfül­lung einer sitt­li­chen Ver­pflich­tung, wie die Teil­nah­me an einer Beer­di­gung oder die Unter­stüt­zung eines schwer­kran­ken Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen sind regel­mä­ßig kein Grund für einen Wider­ruf. Davon geht auch das BAMF aus (Quel­le), dies ist zudem gän­gi­ge Recht­spre­chung.

Rückreise gefährlich, Gefährdung bei Rückkehr hoch

Eine Rück­rei­se nach Syri­en anzu­tre­ten, ist an sich schwie­rig und mit Gefah­ren ver­bun­den. Der Rei­se­weg selbst funk­tio­niert kaum legal bzw. nur über teu­re Umwe­ge. Auf­grund feh­len­der Direkt­flü­ge nach Syri­en ist die Ein­rei­se oft nur über Tran­sit­län­der bzw. die Nach­bar­staa­ten, wie etwa der Tür­kei mög­lich, für die syri­sche Flücht­lin­ge wie­der­um Visa benö­ti­gen. Dazu kommt, dass Grenz­über­gän­ge nach Syri­en oft geschlos­sen oder gefähr­lich für die Ein­rei­sen­den sind.

Syrischer Geheimdienst unberechenbar

Die Geheim­diens­te befra­gen Rückkehrer*innen in der Regel nach der Ankunft am Flug­ha­fen oder spä­ter am Hei­mat­ort. Wer auch nur irgend­ei­nen Ver­dacht erregt, das Regime abzu­leh­nen, dem dro­hen will­kür­li­che Inhaf­tie­rung, Fol­ter und Ver­schwin­den-Las­sen. Dies kann poten­ti­ell jede*n Rückkehrer*in betreffen.

Wer auch nur irgend­ei­nen Ver­dacht erregt, das Regime abzu­leh­nen, dem dro­hen will­kür­li­che Inhaf­tie­rung, Fol­ter und Verschwinden-Lassen.

Das Ver­hal­ten der syri­schen Sicher­heits­be­hör­den zeich­net sich durch einen hohen Grad der Will­kür und ent­spre­chend durch einen Man­gel an Vor­her­seh­bar­keit aus. Will­kür­li­che Ver­däch­ti­gun­gen und Gene­ral­ver­dacht gegen bestimm­te Per­so­nen­grup­pen sind zen­tra­le Bestand­tei­le der Pra­xis des syri­schen Sicher­heits­ap­pa­rats. Dabei schrei­ben die syri­schen Geheim­diens­te und Behör­den Zivilist*innen oft­mals ohne kon­kre­te Anhalts­punk­te und stich­hal­ti­ge Bewei­se eine oppo­si­tio­nel­le und regime­feind­li­che Hal­tung zu.

Willkür pur: Der bloße Verdacht reicht aus 

Für Kon­trol­len durch syri­sche Sicher­heits­kräf­te gibt es kei­ne fes­ten Regeln. Sicher­heits­be­am­te haben einen Frei­brief, alle mög­li­chen Maß­nah­men zu ergrei­fen, soll­ten sie eine Per­son aus irgend­ei­nem Grund ver­däch­ti­gen. Schutz­me­cha­nis­men gibt es nicht. Der blo­ße Ver­dacht eines Sicher­heits­be­am­ten kann aus­rei­chen, um eine Per­son zu inhaf­tie­ren. Auch Per­so­nen, die syri­sche Grenz­punk­te über­que­ren und nichts mit der Revo­lu­ti­on zu tun haben, kön­nen fest­ge­nom­men und inhaf­tiert werden.

569

will­kür­li­che Fest­nah­men wur­den allein im August 2019 dokumentiert.

Rückkehrer*innen werden zu Opfern

Allein für den Monat August 2019 berich­te­te das Syri­an Net­work for Human Rights (SNHR) von 569 doku­men­tier­ten will­kür­li­chen Fest­nah­men durch Sicher­heits­kräf­te des Regimes, 362 der Fäl­le wur­den Opfer des Ver­schwin­den-Las­sens. Tat­säch­lich dürf­ten die Fall­zah­len die von SNHR doku­men­tier­ten Fäl­le weit über­stei­gen. Auch aus Deutsch­land gibt es Berich­te über zwei Syrer, die fest­ge­nom­men wur­den und ver­schwun­den sind.

Willkür hat System

Die viel­fach doku­men­tier­ten will­kür­li­chen Ver­haf­tun­gen, die von ver­schie­de­nen Geheim­diens­ten sowie von regi­me­loya­len Mili­zen aus­ge­hen, haben in Syri­en Sys­tem – nie­mand kann und soll sich sicher füh­len. Will­kür ist nicht unbe­ab­sich­tigt, son­dern im Gegen­teil ein Merk­mal des Sys­tem Assad, das allen Gegner*innen bewusst gemacht wer­den soll. Daher ist anzu­neh­men, dass Rückkehrer*innen auch auf­grund eines in Deutsch­land durch­ge­führ­ten Asyl­ver­fah­rens Ver­fol­gungs­maß­nah­men aus­ge­setzt sein kön­nen, ins­be­son­de­re, wenn die Behör­den von die­sem Ver­fah­ren Kennt­nis erlan­gen. Etwa­igen Zusi­che­run­gen Assads, Rückkehrer*innen nicht zu ver­fol­gen, kann nicht ver­traut werden.

Fazit

Eine kurz­fris­ti­ge Rück­rei­se Ein­zel­ner bedeu­tet kei­nes­wegs, dass syri­sche Flücht­lin­ge ihren Schutz­sta­tus gene­rell zu Unrecht in Anspruch neh­men, noch ist sie gar Indiz dafür, dass Syri­en siche­rer gewor­den ist. Syri­schen Flücht­lin­gen wird in Deutsch­land fast zu 100 % Schutz zuge­spro­chen – und dies zu Recht.

Einen Fak­ten­check zur Lage in Syri­en gibt es auch bei Adopt a Revo­lu­ti­on.

(dmo / akr / wj)