Der Upper Court in Großbritannien hat in einem umfangreichen Urteil die aktuelle Situation in Eritrea untersucht und festgestellt: Die Gefährdungslage für Verweigerer des »Nationaldienstes« besteht weiterhin fort. Auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss man das zur Kenntnis nehmen.

Noch im Jahr 2015 gehör­ten eri­tre­ische Asyl­su­chen­de zu einer der Grup­pen in Deutsch­land, die die bes­ten Chan­cen auf die Aner­ken­nung des Flücht­lings­schut­zes hat­ten. Fast 96 % der eri­tre­ischen Asyl­su­chen­den erhiel­ten damals den Schutz nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on. Haupt­flucht­grund vor der bru­ta­len Mili­tär­dik­ta­tur ist bis heu­te der sog. »natio­nal ser­vice«. Dabei han­delt es sich um einen Wehr­dienst, der für Frau­en und Män­ner gilt, und nach Been­di­gung des eigent­li­chen mili­tä­ri­schen Diens­tes auch zivi­le Auf­ga­ben unter Lei­tung des Mili­tärs vorsieht.

Faktische Zwangsarbeit

Die eri­tre­ischen Bürger*innen wer­den fak­tisch zur Zwangs­ar­beit ver­pflich­tet und müs­sen ohne ent­spre­chen­de Besol­dung z.B. in der Land­wirt­schaft oder in der Pfle­ge für das Regime arbei­ten. Amnes­ty Inter­na­tio­nal hat im letz­ten Jahr mit dem Bericht „Just Deser­ters: Why inde­fi­ni­te natio­nal ser­vice in Eri­trea has crea­ted a gene­ra­ti­on of refu­gees“ anhand von 72 Inter­views den Zwangs­cha­rak­ter des natio­nal ser­vice ein­drück­lich beschrie­ben. Über Jahr­zehn­te ihres Lebens hin­weg greift der Staat auf sei­ne Bür­ger zu.

Absurde Argumentation des BAMF

Das BAMF ist mitt­ler­wei­le dazu über­ge­gan­gen, eri­tre­ischen Asyl­su­chen­den ver­mehrt nur noch den sub­si­diä­ren Schutz zuzu­spre­chen und ihnen den Flücht­lings­schutz nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) zu ver­wei­gern. Für die Betrof­fe­nen hat dies zur Fol­ge, dass ihre Auf­ent­halts­er­laub­nis auf ein Jahr befris­tet ist und sie bis zum März 2018 vom Recht auf Fami­li­en­nach­zug aus­ge­schlos­sen sind.

Ein vom BAMF vor­ge­tra­ge­nes Argu­ment lau­tet dabei, dass eri­tre­ische Asyl­su­chen­de dann nicht indi­vi­du­ell im Sin­ne der GFK ver­folgt sei­en, wenn ihnen der Ein­be­ru­fungs­sbe­fehl des natio­nal ser­vice noch nicht vor­lä­ge. Im Klar­text: Das BAMF erwar­tet offen­sicht­lich, dass die Betrof­fe­nen erst abwar­ten, bis das Regime sie kon­kret ein­zie­hen will. Erst die­ser Akt ergä­be dann ver­fol­gungs­re­le­van­te Grün­de im Sin­ne der GFK.

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Daten­quel­le: Asyl­ge­schäfts­sta­tis­ti­ken des BAMF, jeweils berei­nig­te Schutz­quo­ten; Gra­fik: PRO ASYL

Hohe Instanz in Großbritannien urteilt

Da in Groß­bri­tan­ni­en eri­tre­ische Flücht­lin­ge eine gro­ße Grup­pe aus­ma­chen, muss­te sich kürz­lich die Immi­gra­ti­on and Asyl­um Cham­ber des Upper Tri­bu­nal, eine der höchs­ten Beschwer­de­instan­zen für Flücht­lings­rech­te, mit der Situa­ti­on in Eri­trea beschäf­ti­gen. Das über 200 Sei­ten lan­ge Urteil (MST and Others (natio­nal ser­vice – risk cate­go­ries) Eri­trea CG [2016] UKUT 443 (IAC), über das der Guar­di­an umfas­send berich­tet hat, ent­hält viel­fäl­ti­ge Infor­ma­tio­nen und Quel­len, die auch die neue Pra­xis des BAMF in Fra­ge stel­len. (PDF; 1,5 MB)

Ins­ge­samt geht das Upper Tri­bu­nal davon aus, dass sich die Gefähr­dungs­la­ge für eri­tre­ische Rück­keh­rer nicht ver­min­dert hat.

Dubioser Bericht führte zu Ablehnungen von Asylanträgen

Die bri­ti­sche Migra­ti­ons­be­hör­de hat­te Anfang des Jah­res ihre Her­kunfts­län­der­in­for­ma­tio­nen zu Eri­trea geän­dert. Basis hier­für war ein Bericht der Däni­schen Migra­ti­ons­be­hör­de. Dem­nach müss­ten ille­gal Aus­ge­reis­te, die sich z.B. dem natio­nal ser­vice ent­zie­hen woll­ten, bei ihrer Rück­kehr kei­ne Ver­fol­gung befürch­ten. Sie könn­ten, so die Migra­ti­ons­be­hör­de, der Ver­fol­gung ent­ge­hen, wenn sie in Eri­trea ein Ent­schul­di­gungs­schrei­ben unter­zeich­nen und eine sog. Dia­spo­ra-Steu­er zahlen.

Der zugrun­de­lie­gen­de Bericht war jedoch stark umstrit­ten. Die ein­ge­setz­ten For­scher kün­dig­ten bei der Däni­schen Migra­ti­ons­be­hör­de, weil sie eine Ver­fäl­schung ihrer Ergeb­nis­se sahen. Auch der bri­ti­sche Wis­sen­schaft­ler Gaim Kib­re­ab sah sich in dem Bericht falsch zitiert. Gegen­über dem Guar­di­an sag­te er viel­mehr: »Nichts hat sich in Eri­trea geän­dert. Die Migra­ti­ons­be­hör­de lehnt die Asyl­an­trä­ge von Eri­tre­ern ab, obwohl sich tat­säch­lich an der Lage nichts ver­än­dert hat. Die Migra­ti­ons­be­hör­de bla­miert sich damit selbst.«

Eritreischen Rückkehrern droht Verfolgung

In einer umfas­sen­den Unter­su­chung hat das Upper Tri­bu­nal sich dem Bericht der Däni­schen Migra­ti­ons­be­hör­de gewid­met und dabei zugleich zahl­rei­che Berich­te und Stel­lung­nah­men ande­rer Orga­ni­sa­tio­nen, Behör­den und von Wissenschaftler*innen ein­be­zo­gen. Das Gericht zitiert z.B. die UN Com­mis­si­on of Inquiry Reports mit ihrem Bericht vom 5.Juni 2015, dem­zu­fol­ge Per­so­nen, die sich dem Wehr­dienst ent­zie­hen, bei der Inhaf­tie­rung Fol­ter und unmensch­li­che Behand­lung befürch­ten müssen.

Per­so­nen, die das Land ver­las­sen wür­den, wer­den vom Regime als Ver­rä­ter ange­se­hen. Auch die Situa­ti­on für die Betrof­fe­nen des natio­nal ser­vice sei inhu­man: So ver­wei­ge­re ihnen das Regime aus­rei­chen­de Nah­rung, Zugang zu Was­ser und zu hygie­ni­schen Einrichtungen.

Ins­ge­samt geht das Upper Tri­bu­nal davon aus, dass sich die Gefähr­dungs­la­ge für eri­tre­ische Rück­keh­rer nicht ver­min­dert hat. Die Bezah­lung einer Dia­spo­ra-Steu­er und die Unter­zeich­nung einer Ent­schul­di­gungs­er­klä­rung wer­den von dem Gericht nicht als Grund­la­ge ange­se­hen, die dazu die­nen kön­ne, bei einem Regime wie dem eri­tre­ischen davon aus­zu­ge­hen, dass Rückkehrer*innen men­schen­wür­dig behan­delt wer­den (Rn. 334.)

Es ist an der Zeit, dass auch das BAMF sei­ne Leit­sät­ze zu Eri­trea, sei­ne Text­bau­stei­ne und die Ent­schei­dungs­pra­xis schleu­nigst ändert.

Upper Tribunal widerspricht BAMF-Argumenten

Das Gericht hat sich eben­falls aus­führ­lich mit der Fra­ge befasst, wie die Lage von Per­so­nen ist, die vor Errei­chen ihres Ein­zugs­al­ters Eri­trea ille­gal ver­las­sen, um dem Dienst im natio­nal ser­vice zu ent­ge­hen. Gera­de für die­se Grup­pe argu­men­tiert das BAMF in Deutsch­land, dass erst der kon­kre­te Ein­be­ru­fungs­be­fehl eine indi­vi­du­el­le Ver­fol­gung aus­lö­sen könn­te. Dem wider­spricht das Upper Tribunal.

Ganz im Gegen­teil geht es nach Wür­di­gung diver­ser Berich­te davon aus, dass das eri­tre­ische Regime alle Per­so­nen im Blick hat, die den natio­nal ser­vice nicht absol­viert haben. Des­halb rücken auch die­je­ni­gen, bei denen das wehr­fä­hi­ge Alter bevor­steht, in den Fokus der Behörden.

Das Gericht stellt des­we­gen fest, dass allen Rück­keh­rern, die sich dem natio­nal ser­vice ent­zo­gen haben, eine Ver­fol­gung dro­he, da sie als Deser­teu­re behan­delt wer­den: »We remind our­sel­ves that the gre­at majo­ri­ty of sources, inclu­ding the very recent UNCOI Reports, con­sider that the dura­ti­on of natio­nal ser­vice is pro­lon­ged. From the evi­dence we con­clude that a per­son who exits Eri­trea ille­gal­ly and is of or approa­ching draft age, is likely on return to be per­cei­ved as an eva­der or deser­ter becau­se of non-com­ple­ti­on of natio­nal ser­vice.« (Rn. 370)

Das BAMF ist gehal­ten, sol­che Fak­ten end­lich zur Kennt­nis zu nehmen.

Probleme von Länderberichten

Der Vor­gang in Groß­bri­tan­ni­en ist ein Bei­spiel für den teil­wei­se pro­ble­ma­ti­schen Umgang staat­li­cher Behör­den mit Län­der­be­rich­ten. Der Bericht der Däni­schen Migra­ti­ons­be­hör­de, der zur Grund­la­ge der bri­ti­schen Ent­schei­dungs­pra­xis wur­de, zeigt, dass Staa­ten auch Mani­pu­la­tio­nen von wis­sen­schaft­li­chen Ergeb­nis­sen betrei­ben, wenn sie dadurch errei­chen, dass die Aner­ken­nungs­zah­len von Flücht­lin­gen gedrückt wer­den können.

Das Upper Tri­bu­nal beschäf­tig­te sich in sei­nem Urteil vor­wie­gend mit der Fra­ge, wie die Metho­dik von Län­der­be­rich­ten über­haupt zu bewer­ten sei und hat dem Umstand Rech­nung getra­gen, dass Eri­trea als auto­ri­tä­rer Ein-Par­tei­en-Staat ein »clo­sed sta­te« ist. Ent­spre­chend müss­ten alle Berich­te mit Sorg­falt geprüft wer­den – gera­de die­je­ni­gen, die auf Aus­künf­te von Sei­ten des eri­tre­ischen Regimes zurückgreifen.

BAMF muss die Asylpraxis zu Eritrea ändern

Nach dem Urteil des Upper Tri­bu­nal hat die bri­ti­sche Migra­ti­ons­be­hör­de bereits ange­kün­digt, ihre Län­der­in­for­ma­tio­nen zu Eri­trea zu über­ar­bei­ten. Nach Ansicht von PRO ASYL wäre es an der Zeit, dass auch das BAMF sei­ne Leit­sät­ze zu Eri­trea, sei­ne Text­bau­stei­ne und die Ent­schei­dungs­pra­xis schleu­nigst ändert. Oder spe­ku­liert man dar­auf, dass sich in Deutsch­land eini­ge geschichts­ver­ges­se­ne Ver­wal­tungs­rich­ter fin­den, die ernst­haft mei­nen, beim natio­nal ser­vice han­de­le es sich um eine all­ge­mei­ne Dienst­pflicht, die jede*r Bürger*in hin­zu­neh­men habe?