20.02.2014
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Oktober 2013: Proteste gegen die Flüchtlingsabwehr an Europas Außengrenzen an der Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin. <a href="http://www.flickr.com/photos/uwehiksch/10280215533/">Foto: flickr / Uwe Hiksch</a>

Der Innenausschuss des Europäischen Parlaments stimmt heute über die Seeaußengrenzenverordnung ab, die regeln soll, wie Frontex mit Flüchtlingsbooten verfährt. Der Verordnungsentwurf führt vorverlagerte Grenzkontrollen auf dem Meer ein und gefährdet dadurch Flüchtlingsrechte.

Der Ent­wurf, über den heu­te abge­stimmt wird, sieht umfang­rei­che Befug­nis­se für die EU-Grenz­schutz­agen­tur Fron­tex vor. Wird ein Flücht­lings­boot inner­halb der 12-Mei­len-Zone auf­ge­grif­fen, darf es ange­hal­ten, an der Wei­ter­fahrt gehin­dert und durch­sucht wer­den. Eben­so darf es auch zwangs­wei­se Rich­tung Dritt­staat zurück­trans­por­tiert wer­den. Dass hier so weit­ge­hen­de Befug­nis­se für den Grenz­schutz ver­an­kert wer­den, ist in der Pra­xis höchst rele­vant: In der Ägä­is mit den zahl­rei­chen grie­chi­schen Inseln ist fast das gesam­te Meer Teil der 12-Mei­len-Zone Grie­chen­lands. Fron­tex-Ein­sät­ze, die in die­sem Meer­ab­schnitt statt­fin­den, haben also künf­tig gene­rell die Befug­nis, soge­nann­te Push-Backs in Rich­tung Tür­kei vorzunehmen.

Aber auch auf Hoher See – also auch auf dem offe­nen Meer außer­halb der 12-Mei­len-Zone – sol­len die Befug­nis­se von Fron­tex sehr weit­ge­hend sein. Zwar konn­te in den Ver­hand­lun­gen durch­ge­setzt wer­den, dass die Befug­nis­se kei­ne Zurück­drän­gung umfas­sen, wenn sich das Boot auf Hoher See befin­det. Dann soll nur ein „Gelei­ten“ Rich­tung Dritt­staat mög­lich sein.

Es  drängt sich jedoch die Fra­ge auf: Wie kann kon­trol­liert wer­den, ob sich ein Flücht­lings­boot auf Hoher See „gelei­ten“ lässt oder ob es gegen den Wil­len der Betrof­fe­nen zwangs­wei­se abge­drängt wird? Wie kann sicher­ge­stellt wer­den, dass sich auf dem Flücht­lings­boot nicht Schutz­su­chen­de befin­den, denen im Dritt­staat, in den das Boot „geführt“ wird, schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen dro­hen? Kann über­haupt sicher­ge­stellt wer­den, dass auf See eine fai­re und rechts­staat­li­chen Prin­zi­pi­en ent­spre­chen­de Prü­fung von Asyl­ge­su­chen stattfindet?

Der Ver­ord­nungs­ent­wurf unter­mi­niert damit die Gel­tung des wich­tigs­ten Grund­sat­zes der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on, des soge­nann­ten „Nicht-Zurück­wei­sungs-Gebots“, da die­ses ange­sichts der geplan­ten Befug­nis­se von Fron­tex nur schwer prak­tisch durch­setz­bar sein wird.

Genau­so unrea­lis­tisch wird die Durch­set­zung der im Ver­ord­nungs­text genann­ten „Garan­tien“ sein: Rechts­bei­stän­de, Über­set­zer und medi­zi­ni­sches Per­so­nal sol­len der Ver­ord­nung zufol­ge nur dann eine Fron­tex-Ope­ra­ti­on beglei­ten, wenn dies als „not­wen­dig“ erach­tet wird. Es bleibt also im Ermes­sen von Fron­tex, ob die Agen­tur die­se Garan­tien umset­zen will. Es ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass auf Fron­tex-Boo­ten künf­tig Legal-Teams von unab­hän­gi­gen Men­schen­rechts­an­wäl­ten samt Dol­met­schern anwe­send sein werden.

Sys­te­ma­ti­sche Push-Backs an dem EU-Außengrenzen

Vom Ver­ord­nungs­ent­wurf geht ein fata­les Signal an die Grenz­schüt­zer der EU-Staa­ten aus: Statt die völ­ker­rechts­wid­ri­gen wie auch mit der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on unver­ein­ba­ren Push-Back-Ope­ra­tio­nen ein­deu­tig zu unter­sa­gen, zielt der Ver­ord­nungs­ent­wurf dar­auf, ille­ga­le Hand­lun­gen von Grenz­schüt­zern auf eine schein­bar lega­le Grund­la­ge zu stellen. 

Vor kur­zem star­ben bei einer Ope­ra­ti­on der grie­chi­schen Küs­ten­wa­che, bei der es sich mit größ­ter Wahr­schein­lich­keit um eine sol­che Push-Back-Ope­ra­ti­on han­del­te, zwölf Schutz­su­chen­de zwi­schen der grie­chi­schen Insel Farm­a­ko­ni­si und der tür­ki­schen Küs­te. PRO ASYL hat im Novem­ber 2013 mit einem Bericht auf die ille­ga­le sys­te­ma­ti­sche Zurück­wei­sungs­pra­xis von Grie­chen­land auf­merk­sam gemacht

Ver­bes­ser­te Seenotrettung?

Immer­hin konn­te in letz­ter Minu­te bei der Aus­hand­lung der Ver­ord­nung noch erreicht wer­den, dass sie aus­drück­lich regelt, wann ein See­not­ret­tungs­fall vor­liegt und wie dar­auf zu reagie­ren ist. Dies ist zwar bereits im inter­na­tio­na­len See­recht gere­gelt, aber die EU gut dar­an, dies noch­mals in ihrer See­au­ßen­gren­zen­ver­ord­nung klar­zu­stel­len. Denn immer wie­der ster­ben Boots­flücht­lin­ge, weil EU-Mit­glied­staa­ten ihnen trotz bes­se­ren Wis­sens nicht zur Hil­fe kommen.

Noch immer spie­len dabei Kom­pe­tenz­strei­tig­kei­ten eine Rol­le. Am 11. Okto­ber 2013 muss­ten hun­der­te Men­schen ster­ben, weil sich EU-Staa­ten nicht auf eine schnel­le Hil­fe ver­stän­di­gen konn­ten. Statt umge­hend Hil­fe zu orga­ni­sie­ren, schick­ten die ita­lie­ni­schen Behör­den den Not­ruf der Flücht­lin­ge ein­fach nach Mal­ta wei­ter. Das Flücht­lings­boot habe sich in der mal­te­si­schen See­not­ret­tungs­zo­ne (SAR) befun­den, so die ita­lie­ni­schen Behör­den. Erst als Mal­ta Stun­den spä­ter wie­der­um Ita­li­en um Unter­stüt­zung bat, schick­ten die Ita­lie­ner ein Ret­tungs­schiff – zu spät. Mehr als 260 Men­schen, dar­un­ter mehr als 100 Kin­der, starben.

Zustim­mung des Innen­aus­schus­ses wahrscheinlich

Dass der Innen­aus­schuss des Euro­pa­par­la­ments dem Ver­ord­nungs­ent­wurf zustimmt, gilt als wahr­schein­lich. Wird der Ent­wurf heu­te im Aus­schuss ange­nom­men, steht nur noch die for­ma­le Annah­me im gesam­ten Par­la­ment an – mut­maß­lich im April.

Update: Wie erwar­tet wur­de der Ver­ord­nungs­ent­wurf im Innen­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments ange­nom­men. Die Pres­se­er­klä­rung des Par­la­ments stellt die ver­bes­ser­te Rege­lung der See­not­ret­tung her­aus und behaup­tet, die Ver­ord­nung wah­re das Gebot der Nicht-Zurück­wei­sung. Die Details spre­chen deut­lich eine ande­re Sprache.

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