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Allein in Deutschland: Viele minderjährige Flüchtlinge leiden unter der Trennung von ihrer Familie. Foto: © dpa

Statt endlich eine überfällige Gesetzesreform anzustrengen, die den Rechtsanspruch von Eltern und Geschwistern auf einen Familiennachzug zu hier lebenden Flüchtlingskindern regelt, setzt die Große Koalition mit ihrem Beschluss auf Augenwischerei.

Im am Mitt­woch ver­ein­bar­ten Koali­ti­ons­be­schluss set­zen CDU/CSU und SPD auf eine Här­te­fall­lö­sung: »Im Ein­ver­neh­men zwi­schen dem Aus­wär­ti­gen Amt und dem BMI wird die Här­te­fall­klau­sel in § 22 Auf­ent­halts­ge­setz in Ein­zel­fäl­len unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on genutzt.« Offen­bar dient der For­mel­kom­pro­miss der sym­bo­li­schen Ehren­ret­tung der SPD, die sich beim Fami­li­en­nach­zug von der CDU/CSU hat über den Tisch zie­hen lassen.

Härtefallregelung soll es richten

Das BMI ver­laut­bar­te sei­ner­zeit, betrof­fe­ne sub­si­di­är geschütz­te Min­der­jäh­ri­ge könn­ten mit der Här­te­fall­re­ge­lung ihre Eltern aus dem Aus­land nach­ho­len: »Dem­nach kann nach § 22 S.1 Auf­enthG in begrün­de­ten Fäl­len bei drin­gen­den huma­ni­tä­ren Grün­den (Här­te­fäl­le) eine Auf­nah­me der Eltern sub­si­di­är geschütz­ter Min­der­jäh­ri­ger aus dem Aus­land erfol­gen.«

In der Pra­xis jedoch wur­de »vom § 22 Auf­enthG aller­dings fast kein Gebrauch gemacht«, beklagt der UNHCR in sei­ner Stel­lung­nah­me vom 17. März 2017. Die Lösung über Här­te­fäl­le hat in der Ver­gan­gen­heit nicht funk­tio­niert: Über die Här­te­fall­re­ge­lung hat es bis­lang kei­nen ein­zi­gen Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är geschütz­ten Min­der­jäh­ri­gen nach Deutsch­land gege­ben (BT-Druck­sa­che 18/11473).

Auch Minderjährige müssen auf ihre Familien warten

Der Fami­li­en­nach­zug zu unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen wird auf meh­re­ren Ebe­nen sys­te­ma­tisch be- oder ver­hin­dert. Auch sie wur­den vom Asyl­pa­ket II betrof­fen. Mit der Geset­zes­ver­schär­fung vom 16.03.2016 hat die Bun­des­re­gie­rung den Fami­li­en­nach­zug zu Flücht­lin­gen mit sog. sub­si­diä­rem Schutz bis zum 16.03.2018 außer Kraft gesetzt.

Waren Anfang des Jah­res 2016 nur eine Hand­voll Flücht­lin­ge betrof­fen, ist die Gewäh­rung von ledig­lich sub­si­diä­rem Schutz anstel­le einer Flücht­lings­an­er­ken­nung inzwi­schen bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen zur Regel gewor­den: Rund ein Drit­tel aller umF erhiel­ten 2016 sub­si­diä­ren Schutz (2.662 von 9.300, sie­he BT-Druck­sa­che 18/1540, Sei­te 92).

Der Rück­griff auf immer wei­te­re Aus­nah­me­re­ge­lun­gen geht am Kern des Pro­blems vor­bei. Es bedarf einer Geset­zes­än­de­rung, die Fami­li­en­zu­sam­men­füh­run­gen zügig und effek­tiv ermöglicht!

Anspruch verfällt bei Volljährigkeit

Sind die Jugend­li­chen in der Zwi­schen­zeit voll­jäh­rig gewor­den, ver­fällt der Anspruch auf den Nach­zug der Eltern ganz. Beson­ders pro­ble­ma­tisch dabei: Die Asyl­ver­fah­ren von unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen wer­den oft uner­träg­lich in die Län­ge gezo­gen. Ein Recht auf Fami­li­en­nach­zug besteht aber nur, solan­ge das Kind noch min­der­jäh­rig ist. Viel­fach schei­tert ein Fami­li­en­nach­zug schlicht dar­an, dass eine Ent­schei­dung über den Asyl­an­trag erst nach Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit ergeht.

Geschwisterkinder dürfen nicht nachkommen

Eltern haben einen Anspruch dar­auf, zu ihrem als Flücht­ling in Deutsch­land aner­kann­ten Kind zu zie­hen; Geschwis­ter­kin­dern wird die­ses Recht jedoch ver­wei­gert – in vie­len Fäl­len mit der Begrün­dung, es läge kein Nach­weis von »aus­rei­chen­dem Wohn­raum« vor.

Im Ergeb­nis las­sen die Eltern ent­we­der ihre wei­te­ren min­der­jäh­ri­gen Kin­der allein im Aus­land zurück, oder die Eltern ver­zich­ten auf den Fami­li­en­nach­zug und damit auf die fami­liä­re Gemein­schaft mit ihrem in Deutsch­land als Flücht­ling aner­kann­ten Kind. Lang­wie­ri­ge Recht­strei­tig­kei­ten über die Aus­le­gung von § 36 Auf­enthG und die Vor­aus­set­zun­gen für den Fami­li­en­nach­zug tren­nen Kin­der von ihren Eltern und Geschwis­tern auf Jahre.

Statt Scheinlösungen: Gesetzesänderung!

Der Rück­griff auf immer wei­te­re Aus­nah­me­re­ge­lun­gen und Lösun­gen, wie sie jetzt die Gro­ße Koali­ti­on in ihrem Beschluss vor­sieht, geht am Kern des Pro­blems vor­bei. Es bedarf einer Geset­zes­än­de­rung, die Fami­li­en­zu­sam­men­füh­run­gen zügig und effek­tiv ermöglicht.

Das hat auch das nie­der­säch­si­sche Innen­mi­nis­te­ri­um erkannt. In einem Schrei­ben vom 13. März schreibt Staats­se­kre­tär Ste­phan Man­ke an die Bun­des- und Lan­des­in­nen­mi­nis­ter: »Daher ist es aus mei­ner Sicht drin­gend not­wen­dig, zu einer Ände­rung der gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu kom­men. Ziel einer sol­chen Gesetz­än­de­rung muss es sein, dann Aus­nah­men vom Erfor­der­nis aus­rei­chen­den Wohn­raums zulas­sen zu kön­nen, wenn der Nach­zug wei­te­rer Ange­hö­ri­ger im Zusam­men­hang mit dem Nach­zug der Kern­fa­mi­lie zu in Deutsch­land aner­kann­ten Flücht­lin­gen erfolgt.«