07.09.2012
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Neuankömmlinge in einem maltesischen Flüchtlingslager. Wann Bootsflüchtlinge das Recht haben, von Seepatrouillen der europäischen Grenzagentur Frontex nach Europa gebracht zu werden, ist nicht genau geregelt. Bild: UNHCR

EU muss menschenrechtliche Leitlinien für Frontex-Seepatrouillen neu regeln

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat am 5. Sep­tem­ber 2012 den Beschluss über die See-Ope­ra­tio­nen von Fron­tex für nich­tig erklärt. Die dar­in gere­gel­ten Leit­li­ni­en blei­ben jedoch so lan­ge in Kraft, bis im Rah­nen einer ange­mes­se­nen Frist eine Neu­re­ge­lung erlas­sen wird.

Leit­li­ni­en nicht weit­ge­hend genug

Die nun für rechts­wid­rig erklär­ten Fron­tex-Leit­li­ni­en regeln, wel­che men­schen­recht­li­chen Maß­stä­be See­pa­trouil­len ein­hal­ten müs­sen. Zum Bei­spiel ist dar­in fest­ge­legt, dass die Fron­tex-Patrouil­len das Zurück­wei­sungs­ver­bot nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on beach­ten müs­sen. Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen gehen die bestehen­den Leit­li­ni­en nicht weit genug. Sie sehen dar­in nicht mehr als einen ers­ten Schritt, um die Men­schen­rech­te auf hoher See wirk­sam durch­zu­set­zen. Die Fron­tex-Leit­li­ni­en sind an meh­re­ren Stel­len zu unkon­kret, zum Bei­spiel in der Fra­ge, wann Boots­flücht­lin­ge auf EU-Ter­ri­to­ri­um gebracht wer­den müssen.

Kom­pe­tenz des EU-Par­la­ments umgangen

Der EuGH hat die Fron­tex-Leit­li­ni­en nun jedoch nicht aus inhalt­li­che Grün­den gekippt, son­dern weil sie nicht unter aus­rei­chend demo­kra­ti­scher Betei­li­gung zustan­de gekom­men sind. Sie wur­den näm­lich nur vom Rat und nicht auch vom EU-Par­la­ment ver­ab­schie­det. Mit dem Beschluss wur­den jedoch wesent­li­che Bestim­mun­gen des Schen­ge­ner Grenz­ko­de­xes geän­dert, der vom Par­la­ment mit­be­schlos­sen wor­den ist. Die Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz des EU-Par­la­ments wur­de durch den Beschluss der Leit­li­ni­en also in unzu­läs­si­ger Wei­se umgangen.

Men­schen­rech­te von Boots­flücht­lin­gen „wesent­lich“

Der Gerichts­hof stellt fest, dass der Gesetz­ge­ber der Euro­päi­schen Uni­on eine Mate­rie dann selbst zu regeln hat, wenn sie wesent­lich ist. Der EU-Gesetz­ge­ber besteht in der Regel aus Rat und Par­la­ment. Dass der EuGH den men­schen­rechts­kon­for­men Umgang mit  Boots­flücht­lin­gen als „wesent­lich“ ein­ge­stuft hat, ist zu begrü­ßen. Die Wesent­lich­keit ergibt sich laut EuGH unter ande­rem dar­aus, dass bei Fron­tex-Ein­sät­zen in die Grund­rech­te der betrof­fe­nen Boots­flücht­lin­ge in rele­van­ter Wei­se ein­ge­grif­fen wer­den könnte.

Das Urteil im Wortlaut »

 Das Mit­tel­meer ist kei­ne men­schen­rechts­freie Zone! (23.02.12)

 Euro­pa­rat-Unter­su­chung: Wer ist schuld am Flücht­lings­ster­ben im Mit­tel­meer? (30.12.11)

 EU-Par­la­ment stimmt Man­dats­er­wei­te­rung von Fron­tex zu (21.09.11)