21.12.2011
Image

Die Innenministerkonferenz einigte sich auf eine "Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Bleiberechtsregelung 2009". Aber was bedeutet dies rechtlich für die Betroffenen?

Die letz­te Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz hat­te am 04.12.09 eine Ver­län­ge­rung der Alt­fall­re­ge­lung des § 104a Auf­enthG bis zum 31.12.11 beschlos­sen. Da einem Teil der Betrof­fe­nen – geschätzt cir­ca 14.000 Per­so­nen – der Rück­fall in die Dul­dung droht, bestand die Not­wen­dig­keit dass sich die IMK erneut mit dem The­ma  befasst.

Der Beschluss „Ver­län­ge­rung von Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen nach der Blei­be­rechts­re­ge­lung 2009“ lautet:

Die Innen­mi­nis­ter und ‑sena­to­ren der Län­der und der Bun­des­mi­nis­ter des Innern sind sich dar­über einig, dass es einer wei­te­ren Ver­län­ge­rung der Blei­be­rechts­re­ge­lung vom 04.12.09 für gedul­de­te aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge nicht bedarf, weil die auf der Grund­la­ge der Blei­be­rechts­re­ge­lung vom 04.12.09 gemäß § 23 Absatz 1 in Ver­bin­dung mit § 104a Absatz 5 und 6 Auf­enthG erteil­ten Auf­ent­halts­er­laub­nis­se auf Pro­be in Anwen­dung des § 8 Absatz 1 Auf­enthG ver­län­gert wer­den, wenn eine güns­ti­ge Inte­gra­ti­ons­pro­gno­se erstellt wer­den kann und die Begüns­tig­ten sich nach­weis­lich um die Siche­rung des Lebens­un­ter­halts durch die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit bemühen.“

Die Rege­lung ist unklar, Ein­zel­hei­ten sind nicht bekannt, wes­halb nach­ste­hend ver­sucht wer­den soll, Lösungs­an­sät­ze für die Pra­xis aufzuzeigen:

1)      Der Beschluss bezieht sich auf die „auf der Grund­la­ge der Blei­be­rechts­re­ge­lung vom 04.12.09 erteil­ten Auf­ent­halts­er­laub­nis­se auf Pro­be“. Als sol­ches bezeich­net der Beschluss vom 04.12.09 nur die nach § 23 I 1 Auf­enthG erteil­ten Auf­ent­halts­er­laub­nis­se nach Ziff. 2c (Hier ist zu beden­ken, dass z.B. Nie­der­sach­sen Zif­fer 2 Buch­sta­ben a)-c) als Auf­ent­halts­er­laub­nis­se „auf Pro­be“ defi­niert hat), bei denen eine Ver­län­ge­rung gemäß § 104 V auch i.V.m. § 104a Abs. 6 Auf­enthG man­gels Erfül­lung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben zur Lebens­un­ter­halts­si­che­rung nicht mög­lich war. Die Betrof­fe­nen hat­ten nach der frü­he­ren Rege­lung eine erneu­te Auf­ent­halts­er­laub­nis auf Pro­be erhal­ten, „sofern sie nach­wei­sen, dass sie sich um die Siche­rung des Lebens­un­ter­halts für sich und etwa­ige Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge durch eige­ne Erwerbs­tä­tig­keit bemüht haben und wenn die Annah­me gerecht­fer­tigt ist, dass der Lebens­un­ter­halt nach die­sen zwei Jah­ren eigen­stän­dig durch die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit gesi­chert sein wird“. Die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis auf Pro­be soll nun in Anwen­dung des § 8 I Auf­enthG ver­län­gert wer­den. § 8 I Auf­enthG erklärt, dass auf die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis die sel­ben Vor­schrif­ten Anwen­dung fin­den wie auf die Ertei­lung –  mit ande­ren Wor­ten ist der Nach­weis ver­langt, dass sich die Betrof­fe­nen um die Siche­rung des Lebens­un­ter­halts für sich und etwa­ige Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge durch eige­ne Erwerbs­tä­tig­keit (wei­ter­hin ver­geb­lich) bemüht haben und wei­ter bemü­hen  und fer­ner eine posi­ti­ve Lebens­un­ter­halts­si­che­rungs-Pro­gno­se gestellt wer­den kann.

Die vor­han­de­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten bzw. Hin­wei­se der Län­der kön­nen wei­ter ange­wandt wer­den. Soweit die­se- wie etwa Nie­der­sach­sen, Auf­ent­halts­er­laub­nis­se auf Pro­be anders defi­niert hat­ten, muß dies im Lich­te  des jetz­ti­gen Beschlus­ses über­prüft werden.

2) Für Per­so­nen, die nach Zif­fer 2a oder 2b des Beschlus­ses vom 04.12.09 im Besitz einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 I 1 Auf­enthG sind, gilt der jet­zi­ge Beschluss nicht unmit­tel­bar, da die­se Titel kei­ne  Auf­ent­halts­er­laub­nis­se auf Pro­be waren.  Gleich­wohl gebie­tet der Erst-Recht-Schluss auch in die­sen Fäl­len § 8 Auf­enthG – gege­be­nen­falls ana­log – anzu­wen­den. Dies bedeutet:

a)      Wer eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 I 1 Auf­enthG gemäß Zif­fer 2a des Beschlus­ses vom 04.12.09 hat, erhält eine Ver­län­ge­rung, sofern der Lebens­un­ter­halt gesi­chert ist.

Ist eine voll­stän­di­ge Lebens­un­ter­halts­si­che­rung nicht gewähr­leis­tet, ist eine ent­spre­chen­de Anwen­dung der frü­he­ren Rege­lung gebo­ten, der Betrof­fe­ne muss also min­des­tens für die letz­ten sechs Mona­te eine Halb­tags­be­schäf­ti­gung nach­wei­sen oder bis zum 31.01.12 für die kom­men­den sechs Monate.

Da es sich bei der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach Zif­fer 2a des IMK-Beschlus­ses vom 04.12.09 um eine regu­lä­re Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 I Auf­enthG han­delt, kommt auch die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis nach § 26 IV Auf­enthG bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen in Betracht.

b)      Inha­ber einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23 I 1 Auf­enthG auf der Grund­la­ge von Zif­fer 2b des Beschlus­ses vom 04.12.09 erhal­ten eine Ver­län­ge­rung, sofern sie sich wei­ter in Berufs­aus­bil­dung befin­den und erwar­tet wer­den kann, dass sie inte­grie­ren und künf­tig ihren Lebens­un­ter­halt selb­stän­dig sichern wer­den. Eine ent­spre­chen­de Anwen­dung ist gebo­ten, sofern die Betrof­fe­nen zwi­schen dem 01.07.09 und 31.12.11 ihre Schul- oder Berufs­aus­bil­dung mit einem Abschluss erfolg­reich been­det haben.

Sind die Betrof­fe­nen bereits erwerbs­tä­tig und imstan­de, ihren Lebens­un­ter­halt über­wie­gend zu sichern, wird die Auf­ent­halts­er­laub­nis verlängert.

Dane­ben sind bei die­sen Fall­kon­stel­la­tio­nen stets § 18a Auf­enthG und § 25a Auf­enthG zu prüfen.

Auch bei die­sen Fall­kon­stel­la­tio­nen kommt die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis nach § 26 IV Auf­enthG in Betracht.

2)      Unge­löst sind die Fäl­le, bei denen der Lebens­un­ter­halt  auch nicht teil­wei­se gesi­chert ist  und  dies  auch künf­tig nicht erwar­tet wer­den kann. Für sie bie­tet die Blei­be­rechts­re­ge­lung kei­ne Lösung.

Ihnen kann nach § 25 IV 1 Auf­enthG bei Vor­lie­gen drin­gen­der huma­ni­tä­rer oder per­sön­li­cher Grün­de oder erheb­li­chem öffent­li­chem Inter­es­se die Auf­ent­halts­er­laub­nis vor­über­ge­hend ver­län­gert wer­den. Wenn auf­grund beson­de­rer Umstän­de des Ein­zel­falls das Ver­las­sen des Bun­des­ge­biets eine außer­ge­wöhn­li­che Här­te bedeu­ten wür­de, kommt auch ein Über­gang in eine dau­er­haf­te Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 IV 2 Auf­enthG in Betracht.

Wird die Hür­de der drin­gen­den huma­ni­tä­ren oder per­sön­li­chen Grün­de nicht genom­men, glei­tet der Betrof­fe­ne wie­der in eine Dul­dung ab und wird voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig. Schei­tert jedoch eine Abschie­bung und auch eine frei­wil­li­ge Aus­rei­se unver­schul­det an recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den ist zur Ver­mei­dung von Dau­er-Dul­dun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25 V Auf­enthG zu prü­fen. Die Dau­er des Auf­ent­halts und die bereits erfolg­te Inte­gra­ti­on sind bei der Ermes­sens­hand­ha­bung zu Guns­ten der Betrof­fe­nen zu berücksichtigen.

Dane­ben muss auch geprüft wer­den, ob Anträ­ge an den Lan­des­pe­ti­ti­ons­aus­schuss oder die Här­te­fall­kom­mis­si­on Sinn machen. Eben­so ist zu prü­fen, ob wegen even­tu­ell geän­der­ter Lage im Her­kunfts­land Asyl- bzw Asyl­fol­ge­an­trä­ge oder iso­lier­te Wie­der­auf­grei­fens­an­trä­ge Sinn machen. Hat sich in der per­sön­li­chen Situa­ti­on etwas gra­vie­rend ver­än­dert, kann das eben­falls zu einem Blei­be­rechts unab­hän­gi­gen Auf­ent­halt führen.

 Der Beschluss­text ist zu fin­den unter: http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8780/DE/gremien-konf/fachministerkonf/imk/Sitzungen/11–12-09-termin.html?__nnn=true.

Hubert Hein­hold, Rechts­an­walt München