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Ceuta, Melilla, Ungarn: Transitzonen an den Grenzen in der Praxis
Die Bundesregierung plant, sogenannte Transitzonen an den deutschen Grenzen einzuführen. Sie sollen Flüchtlinge an der Einreise nach Deutschland hindern, ihre Aussichten auf Asyl sollen in Schnellverfahren abgearbeitet werden. Ähnliche Modelle gibt es bereits – mit erschreckenden Konsequenzen.
Der Gesetzentwurf zur „Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“, der neu gefasste Asyl-Richtlinien der EU umsetzen soll, sieht die Einführung eines „Grenzverfahrens“ vor (§ 18b Asylgesetz). Durch die Regelung sollen Asylanträge auf ihre Zulässigkeit an den Landgrenzen geprüft werden, sofern Grenzkontrollen in Übereinstimmung mit dem Schengener Grenzkodex durchgeführt werden. Die europarechtliche Regelung aus Art. 43 der Asylverfahrensrichtlinie ermöglicht zwar die Einführung von Transitzonen. Jedoch hat die Europäische Kommission deutlich gemacht, dass dieses Verfahren vorrangig für die Außengrenzenstaaten der EU angedacht ist.
In Ungarn, aber auch in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla, gibt es bereits ähnliche Verfahren. Ein Blick auf die Praxis dort zeigt, welche Folgen Grenzkontrollen in Transitzonen haben können.
Ungarn: Schnellverfahren an der Grenze
In Ungarn konnten die praktischen Auswirkungen von Transitzonen in diesem Sommer beobachtet werden, die unsere Partner vom Hungarian Helsinki Comittee (HHC) in einem Bericht dokumentiert haben. Durch die Asylverschärfungen vom 4. September 2015 errichtete die Regierungen Transitzonen in Röszke und Tompa, die maximal 60 Meter von der Grenze entfernt sind und wo Asylverfahren durchgeführt werden.
Am 15./16. September wurde lediglich 185 Asylsuchenden der Zugang zur Transitzone gewährt, die restlichen Tausenden Flüchtlinge blieben vor den Zäunen in einem „Niemandsland“ gefangen, menschenunwürdige Zustände waren die Folge.
Gefangen im „Niemandsland“
Der rechtliche Status der Transitzonen ist unklar. Die Regierung sprach gegenüber Medienvertretern davon, es handle sich nicht um ungarisches Staatsgebiet, sondern um „Niemandsland“. Das Kalkül liegt auf der Hand: Push Backs nach Serbien sollen nicht als völkerrechtswidrige Zurückweisung deklariert werden. Die Bestimmung extraterritorialer „Transitzonen“ widerspricht internationalem Recht grundlegend. Amnesty International kritisiert diese Praxis in ihrem neuen Ungarn-Bericht scharf.
Kein rechtsstaatliches Asylverfahren
Das Asylverfahren in den Transitzonen weist laut dem HHC erhebliche rechtsstaatliche Probleme auf. Teilweise wurden Entscheidungen in weniger als einer Stunde gefällt. Bei der Unzulässigkeit des Asylbegehrens werden die Schutzsuchenden sofort ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot von einem oder zwei Jahren belegt.
Das HHC bemerkt, dass besonders Schutzbedürftige Personen zwar von dem Verfahren ausgeschlossen sind, jedoch faktisch keine Möglichkeit besteht ihre „besondere Schutzbedürftigkeit“ festzustellen. Verfahrensgarantien laufen damit ins Leere. Das Verfahren an der Grenze verhindert, ein effektives Rechtsmittel gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen einzulegen. Die Frist von sieben Tagen, in denen ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung eingereicht werden kann, ist für die ankommenden Flüchtlinge kaum realistisch einzuhalten.
Schutzsuchende, die das HHC nach ihrer Ablehnung befragt hatte, verstanden die Gründe des negativen Bescheids nicht und waren sich nicht bewusst, dass sie Anrecht auf eine Überprüfung der Entscheidung durch ein Gericht haben.
„All dies verletzt die internationalen Verpflichtungen Ungarns“
Aniko Bakonyi vom Hungarian Helsinki Committee kommentierte die aktuelle Situation von Flüchtlingen in Ungarn gegenüber PRO ASYL: „Asylsuchende mit genuinen Schutzbedürfnissen aus Syrien, Afghanistan und Irak, die an der serbisch-ungarischen Grenze ankommen, haben kaum Zugang zum ungarischem Territorium, zum ungarischen Asylverfahren und somit zu Schutz. Bei ihrer Ankunft treffen sie auf eine Metallbarriere, es fehlt an Informationen, an Verpflegung und Unterbringungsmöglichkeiten. All dies verletzt die internationalen Verpflichtungen Ungarns.“
Spanien: Transitzonen bei Ceuta und Mellila
Neben Ungarn hat auch Spanien Transitzonen eingerichtet. Die Bilder der Zäune in den spanischen Exklaven Ceuta und Mellila in Marokko stehen seit Jahren symbolisch für das Bild der Festung Europa. Transitzonen mit unklarem Rechtsstatus gibt es dort zwischen den Zaunanlagen, die die spanische Regierung zu Marokko aufgebaut hat.
EGMR-Verfahren gegen Spaniens Transitzonen
Bezüglich der Transitzone von Melilla gibt es mittlerweile an anhängiges Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Fall N.D. and N.T. v. Spain (Application No. 8675/15 und 8697/15) wird der Gerichtshof erstens zu klären haben, wie die Transitzonen rechtlich zu fassen sind und ob es sich hierbei um spanisches Territorium handelt. Zweitens rügen die KlägerInnen vor dem EGMR, dass Spanien durch Abschiebungen nach Marokko Art. 3 EMRK verletzt hat, das Verbot von Kollektivausweisungen missachtet und den KlägerInnen keinen Zugang zu einem wirksamen Rechtsverfahren ermöglichte.
Das Verfahren befindet sich zur Zeit in der Phase, in der der spanische Staat auf die Vorwürfe der KlägerInnen Stellung beziehen kann. Wenn der EGMR im Sinne der KlägerInnen entscheidet, könnte dies Auswirkungen auf mögliche Transitzonen an den deutschen Grenzen haben.
Deutsches Gesetzesvorhaben lässt Umsetzung offen
Wie die seitens der Bundesregierung geplanten Transitzonen in der Praxis aussehen sollen, lässt der Gesetzentwurf im Unklaren. Es ist jedoch naheliegend, dass die Umsetzung des Gesetzesvorhabens voraussetzt, dass an deutschen Grenzen zu EU-Nachbarstaaten wie Österreich Zäune oder andere Barrieren errichtet und in den geschaffenen Transitzonen Tausende Flüchtlinge inhaftiert werden. Dass innerhalb der Transitzonen Asylverfahren durchgeführt werden könnten, die auch in der Praxis rechtsstaatlichen Prinzipien gerecht werden, bleibt äußerst zweifelhaft. Es ist zu befürchten, dass die Aushebelung des rechtsstaatlichen Prinzips der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen Teil des Kalküls des Gesetzesvorhabens ist.
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