In einer wichtigen Entscheidung im Juni hat das BVerwG festgestellt, dass eine Person im Kirchenasyl nicht als »flüchtig« im Sinne der Dublin-Verordnung gilt. Im Gegensatz zur aktuellen Praxis des BAMF, darf somit die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert werden! Eine wichtige Entscheidung, die jetzt entsprechend umgesetzt werden muss.

Das soge­nann­te Kir­chen­asyl ist ein wich­ti­ges huma­ni­tä­re Kor­rek­tiv zur rigo­ro­sen Abschie­bungs­pra­xis Deutsch­lands. Im Rah­men des Kir­chen­asyls ent­schei­den Gemein­den, dass sie schutz­su­chen­den Men­schen den Schutz bie­ten, den Deutsch­land ihnen zu dem Zeit­punkt ver­wei­gert. Zum Bei­spiel um eine Eri­treerin vor Obdach­lo­sig­keit bei einer Dub­lin-Rück­füh­rung nach Ita­li­en zu schüt­zen oder die Dub­lin-Abschie­bung einer trau­ma­ti­sier­ten und an Aids erkrank­ten Nige­ria­ne­rin zu ver­hin­dern. In 325 von aktu­ell 354 akti­ven Kir­chen­asy­len in Deutsch­land geht es um Dub­lin-Abschie­bun­gen, um die Men­schen vor Elend in ande­ren EU-Mit­glied­staa­ten zu schützen.

In Dub­lin-Ver­fah­ren gilt grund­sätz­lich eine sechs­mo­na­ti­ge Frist zur Über­stel­lung in den nach den Dub­lin-Regeln ursprüng­lich zur Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zustän­di­gen Mit­glied­staat. Regel­mä­ßig ist dies jener Mit­glied­staat, des­sen Boden Geflüch­te­te als ers­tes betre­ten. Nach Ablauf die­ser Frist wird Deutsch­land für das Asyl­ver­fah­ren kraft Geset­zes zuständig.

Das heißt für ein Kir­chen­asyl, dass der/die Schutz­su­chen­de nach Ablauf von sechs Mona­ten (die Frist star­tet, nach­dem der ursprüng­lich zustän­di­ge Mit­glied­staat die (Wieder-)Aufnahme des oder der Betrof­fe­nen akzep­tiert hat) in Deutsch­land ein Asyl­ver­fah­ren bekommt und das Kir­chen­asyl ver­las­sen kann.

Sind Schutz­su­chen­de »flüch­tig«, kann die Über­stel­lungs­frist aber auf bis zu 18 Mona­te ver­län­gert wer­den und es geht erst nach Ablauf die­ser ver­län­ger­ten Frist die Zustän­dig­keit für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens auf Deutsch­land über.

Beschluss der Innenministerkonferenz vom Juni 2018

Gemäß einem Beschluss der Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz von Juni 2018, sol­len seit August 2018 Per­so­nen im Kir­chen­asyl in bestimm­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen als »flüch­tig« im Sin­ne der Dub­lin-Ver­ord­nung behan­delt wer­den. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) in einer Prü­fung zu der Auf­fas­sung gelangt, dass kein Här­te­fall vor­liegt, das BAMF den Fall also nicht noch ein­mal über­prü­fen will und die betrof­fe­ne Per­son das Kir­chen­asyl nicht ver­lässt. Das soll selbst dann gel­ten, wenn es sich um ein soge­nann­tes »offe­nes« Kir­chen­asyl han­delt, d.h., wenn der Auf­ent­halts­ort der betrof­fe­nen Per­son dem BAMF und der für die Abschie­bung zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de bekannt ist.

In zahl­rei­chen straf- und ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen wur­de aber schon vor August 2018 ent­schie­den, dass Per­so­nen im offe­nen Kir­chen­asyl nicht als »flüch­tig« im Sin­ne der Dub­lin-Ver­ord­nung behan­delt wer­den kön­nen (vgl. Baye­ri­scher Ver­wal­tungs­ge­richts­hof vom 16.05.2018; Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen vom 03.05.2018). Das wird damit begrün­det, dass infol­ge des bekann­ten Auf­ent­halts­orts kein recht­li­ches oder tat­säch­li­ches Hin­der­nis für Über­stel­lun­gen im Dub­lin-Ver­fah­ren besteht, son­dern der Staat in die­sen Fäl­len viel­mehr bewusst auf deren Durch­füh­rung verzichtet.

Urteil des EuGH in der Rechtssache »Jawo«

Auch nach dem Beschluss der Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz vom Juni 2018 hat sich die Recht­spre­chung in Fäl­len des offe­nen Kir­chen­asyl über­wie­gend gegen ein »Flüch­tig­sein« im Sin­ne der Dub­lin-Ver­ord­nung aus­ge­spro­chen (vgl. Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen vom 19.11.2018).

In jün­ge­rer Zeit haben sich Gerich­te hier­bei vor allem auch auf ein Urteil des Gerichts­ho­fes der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) vom 19.03.2019 in der Rechts­sa­che »Jawo« beru­fen, in dem die­ser ent­schie­den hat, dass ein »Flüch­tig­sein« nur vor­liegt, wenn eine Über­stel­lung nicht vor­ge­nom­men wer­den kann, weil sich ein Antrag­stel­ler gezielt ent­zieht, um eine Über­stel­lung zu ver­ei­teln. Dies kön­ne ange­nom­men werden,

»wenn die Über­stel­lung nicht durch­ge­führt wer­den kann, weil der Antrag­stel­ler die ihm zuge­wie­se­ne Woh­nung ver­las­sen hat, ohne die zustän­di­gen natio­na­len Behör­den über sei­ne Abwe­sen­heit zu infor­mie­ren […]«.

Zutref­fend erken­nen natio­na­le Gerich­te im offe­nen Kir­chen­asyl kei­ne der­ar­ti­ge Kau­sa­li­tät zwi­schen dem Ver­las­sen der zuge­wie­se­nen Woh­nung und der Nicht­durch­führ­bar­keit der Dublin-Überstellung.

Zutref­fend erken­nen natio­na­le Gerich­te im offe­nen Kir­chen­asyl kei­ne der­ar­ti­ge Kau­sa­li­tät zwi­schen dem Ver­las­sen der zuge­wie­se­nen Woh­nung und der Nicht­durch­führ­bar­keit der Dub­lin-Über­stel­lung, da Betrof­fe­ne durch die Bekannt­ga­be der ladungs­fä­hi­gen Anschrift im Kir­chen­asyl nicht unter­ge­taucht, son­dern jeder­zeit erreich­bar und auf­find­bar sind (vgl. Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein­west­fa­len vom 29.08.2019, Baye­ri­scher Ver­wal­tungs­ge­richts­hof vom 12.02.2020).

Positionierung des Bundesverwaltungsgerichts 

In einem Beschluss vom 08.06.2020 hat sich das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nun unter Bezug­nah­me auf die Recht­spre­chung des EuGH eben­falls auf den Stand­punkt gestellt, dass Per­so­nen im offe­nen Kir­chen­asyl nicht »flüch­tig« sind. Mit die­sem Beschluss hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt eine Beschwer­de des BAMF gegen die Nicht­zu­las­sung der Revi­si­on betref­fend das oben genann­te Urteil des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fes zurückgewiesen.

In dem Ver­fah­ren hat­te das BAMF die Fra­ge aufgeworfen,

»ob sich dar­an, dass die recht­li­che Mög­lich­keit einer Über­stel­lung durch ‚den Staat´ einem ‚Flüch­tig­sein´ des Asyl­be­wer­bers im offe­nen Kir­chen­asyl ent­ge­gen­steht, dadurch etwas ändert, dass in einem föde­ra­tiv struk­tu­rier­ten Mit­glied­staat die behörd­li­chen Zustän­dig­kei­ten für die Durch­füh­rung des Asyl- bzw. Dub­lin-Ver­fah­rens einer­seits und für die Durch­füh­rung der Über­stel­lung ande­rer­seits aus­ein­an­der­fal­len und der erst­ge­nann­ten Behör­de bzw. dem Bund als ihrem Rechts­trä­ger nur ein­ge­schränk­te Wei­sungs­be­fug­nis­se gegen­über den letzt­ge­nann­ten, den Län­dern zuzu­rech­nen­den Behör­den zuste­hen«.

Mit ande­ren Wor­ten woll­te das BAMF gel­tend machen, es habe selbst kei­ne recht­li­che Mög­lich­keit zur Dub­lin-Über­stel­lung in die­ser Kon­stel­la­ti­on, weil es nur für die Dub­lin-Ent­schei­dung, nicht aber für deren Voll­zug zustän­dig ist, der den Aus­län­der­be­hör­den obliegt.

Zu Recht hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in dem genann­ten Beschluss betont, dass die­se Beson­der­hei­ten der deut­schen Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­on im Bereich des Dub­lin-Ver­fah­rens die sei­tens des EuGH vor­ge­nom­me­ne ver­bind­li­che Aus­le­gung des uni­ons­recht­li­chen Rechts­be­griffs »flüch­tig« nicht beein­flus­sen kön­nen. Der ersu­chen­de Mit­glied­staat – hier also die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land – sei viel­mehr als Gan­zes in den Blick zu neh­men, auf sei­ne auf sei­nem föde­ra­len Staats­auf­bau fol­gen­de Ver­wal­tungs­bin­nen­or­ga­ni­sa­ti­on kön­ne es aus Sicht der ein­heit­lich aus­zu­le­gen­den uni­ons­recht­li­chen Rege­lun­gen nicht ankommen:

Die Evan­ge­li­sche Kir­che in Deutsch­land ver­langt vor die­sem Hin­ter­grund, dass das BAMF sei­ne – jetzt offen­kun­dig – rechts­wid­ri­ge Pra­xis ein­stel­len muss.

»Das Ver­hal­ten der für die Durch­füh­rung der Über­stel­lung zustän­di­gen Lan­des­be­hör­den fällt des­halb in die­sem Zusam­men­hang offen­sicht­lich nicht in die Ver­ant­wor­tungs­sphä­re des Asyl­be­wer­bers oder des zustän­di­gen Mit­glied­staats, son­dern in die der staat­lich ver­fass­ten öffent­li­chen Gewalt in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ins­ge­samt und ist damit auch der Beklag­ten zuzu­rech­nen«.

Verlängerung der Dublin-Fristen bei Kirchenasyl muss der Vergangenheit angehören

Ein Aus­ein­an­der­fal­len der Zustän­dig­keit für die Durch­füh­rung des Asyl- bzw. Dub­lin-Ver­fah­rens einer­seits und dem Voll­zug der auf einem Dub­lin-Bescheid basie­ren­den Abschie­bung ande­rer­seits kann ergo nichts dar­an ändern, dass eine Per­son im offe­nen Kir­chen­asyl ent­spre­chend der oben zitier­ten Recht­spre­chung des EuGH nicht »flüch­tig« ist. Das gilt nach dem Beschluss des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts selbst dann, wenn das BAMF eine zwangs­wei­se Durch­set­zung der Über­stel­lung aus dem Kir­chen­asyl gegen­über der jeweils für die Abschie­bung zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de befürwortet.

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass sich auch jene Gerich­te, die bis­lang noch von einem »Flüch­tig­sein« in Fäl­len von offe­nem Kir­chen­asyl aus­ge­gan­gen sind, nun­mehr an der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts ori­en­tie­ren. Damit soll­te die Ver­län­ge­rung der Über­stel­lungs­frist auf 18 Mona­te nun der Ver­gan­gen­heit angehören.

Die Evan­ge­li­sche Kir­che in Deutsch­land (EKD) ver­langt vor die­sem Hin­ter­grund, dass das BAMF sei­ne – jetzt offen­kun­dig – rechts­wid­ri­ge Pra­xis ein­stel­len muss. PRO ASYL schließt sich die­ser For­de­rung an.

UPDATE: Am 13.01.2021 hat das BAMF der For­de­rung von PRO ASYL ent­spre­chend end­lich erklärt, in Fäl­len des offe­nen Kir­chen­asyls künf­tig nicht mehr regel­mä­ßig von einer Ver­län­ge­rung der Über­stel­lungs­frist von 6 auf 18 Mona­te auszugehen.

(pva)