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Anspruch auf Ausbildung: Informationen zur neuen Rechtslage für Geduldete
Durch das am 31. Juli 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz hat sich die Situation für Geduldete, die eine Ausbildung aufnehmen wollen, verbessert. Sie haben nun einen Anspruch, für die Dauer der Ausbildung in Deutschland zu bleiben. Die Regelung wird jedoch unterschiedlich umgesetzt – Bayern spielt dabei einmal mehr eine unrühmliche Rolle.
Die jüngsten Asylrechtsverschärfungen gaben kaum Anlass zur Freude. Eine Ausnahme stellt die Änderung von § 60a Aufenthaltsgesetz dar: Durch den neuen § 60a Absatz 2 Satz 4 haben Personen, deren Asylantrag negativ entschieden wurde, jetzt einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, wenn sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnehmen oder aufgenommen haben.
Stand die Erteilung der Duldung zuvor im Ermessen der Ausländerbehörden, muss die Duldung jetzt erteilt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Außerdem wurde die bisherige Altersgrenze von 21 Jahren abgeschafft, d.h. prinzipiell kann jeder – egal welchen Alters – einen Anspruch auf die Duldung haben. Ebenfalls nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen sind Personen aus »sicheren Herkunftsstaaten«. Sie dürfen nur dann eine Ausbildungsduldung nicht erhalten, wenn sie nach dem 31. August 2015 in Deutschland registriert wurden und ihr Asylantrag bereits abgelehnt wurde.
Die neuen Regeln sind im Gesetz eigentlich sehr klar formuliert. Dennoch nimmt der bayerische Freistaat wieder einmal eine sehr unrühmliche Sonderstellung ein.
Von dem Anspruch ausgenommen sind Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Außerdem wird die Duldung für sechs Monate verlängert, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und der/die Geduldete auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist, die der Qualifikation entspricht. Wenn die Person innerhalb von sechs Monaten nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden hat, hat er/sie Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a Aufenthaltsgesetz für die Dauer von zwei Jahren.
Die Ausländerbehörde muss eine Verweigerung der Duldung rechtfertigen
Die Ausländerbehörde prüft in der Regel zunächst, ob überhaupt eine Arbeitserlaubnis erteilt wird und ob anschließend ein Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung besteht. Gerade die erste Prüfung bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung vorliegen, verweigern manche Ausländerbehörden den Betroffenen die Arbeitserlaubnis.
Claudius Voigt, Experte von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde dem Gesetzeswillen folgend, eine Arbeitserlaubnis erteilen muss, wenn die Ausbildungsduldung für die Person infrage kommt:
»Aus unserer Sicht ist das Ermessen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis stets auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung ansonsten erfüllt sind. Denn der Gesetzgeber hat nicht ohne Grund zum 6. August die Ausbildungsduldung als Anspruchsregelung eingeführt, um den Betrieben und des Auszubildenden Rechtssicherheit zu geben. Dieser politische Wille des Gesetzgebers darf nicht auf kaltem Wege in Form der Verweigerung einer Arbeitserlaubnis ausgehebelt werden.«
Die Ausländerbehörden müssen sich bei ihren Entscheidungen auf jeden Fall rechtfertigen. Bei ihrer Entscheidung sind die Behörden an rechtliche Vorgaben gebunden und sie müssen ihr Ermessen gegenüber den Betroffenen erläutern. Sollte also eine Ablehnung der Ausbildungsduldung erfolgen, so ist es ratsam, von der Ausländerbehörde eine schriftliche Erläuterung der Gründe zu verlangen. Gegen einen negativen Bescheid kann man im Übrigen auch klagen – und viele Gerichte gewähren dann die Ausbildungsduldung.
Zu den konkreten Voraussetzungen der Ausbildungsduldung hat die GGUA eine hilfreiche Tabelle erstellt.
Mal wieder schert Bayern aus
Die neuen Regeln sind im Gesetz eigentlich sehr klar formuliert. Dennoch nimmt der bayrische Freistaat wieder einmal eine sehr unrühmliche Sonderstellung ein. Durch eine Weisung des Innenministeriums wird das Bundesgesetz sehr restriktiv ausgelegt. Zum Beispiel soll eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden, wenn erste Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung eingeleitet werden.
Das Innenministerium interpretiert damit den Wortlaut des § 60a sehr weit, der davon spricht, dass die Duldung nicht erteilt werden soll, sofern »konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung« bevorstehen. Nach Ansicht der bayrischen Landesregierung kann dies schon der Fall sein, wenn der/die Betroffene für einen Termin zur Ausländerbehörde geladen wird, um Fragen zum Identitätsnachweis zu erörtern. Auch will Bayern die Personen von der Duldung ausschließen, die einen Asylantrag zurückgenommen haben.
Offensichtlich gefällt der bayrischen Landesregierung die neue Gesetzgebung nicht. Schließlich hatte schon der CSU-Generalsekretär mit seinen rassistischen Äußerungen, am schlimmsten sei der »ministrierende und fußballspielende Senegalese«, zu Recht Empörung auf sich gezogen. Die Rhetorik der CSU, Flüchtlinge müssten sich unter Androhung von Sanktionen integrieren, ist jedenfalls ein Hohn, wenn die CSU zugleich die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Integration aktiv untergräbt.
Keine Grundlage für rechtliche Interpretationen der CSU
Die rechtlichen Interpretationen der CSU entbehren überdies jeder Grundlage. Aus dem Integrationsgesetz selbst ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber Personen von der Duldung ausschließen wollte, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben. Ihr Ausschluss ist im §60a Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen.
Es gibt wieder einmal einen Flickenteppich bei der Umsetzung bundesgesetzlicher Regelungen. Die bayerische Vorgehensweise ist dabei ein abschreckendes Beispiel.
Ebenso ist es mit dem gesetzlichen Zweck der Ausbildungsduldung nicht vereinbar, wenn die bayrische Landesregierung jedwede Maßnahme der Ausländerbehörde bereits als „konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung“ wertet. Denn die Gesetzesänderung soll gerade auch den Ausbildungsbetrieben eine Klarheit und Sicherheit geben, ob ihre Auszubildenden in Deutschland bleiben können.
Wenn schon die Vorladung zur Ausländerbehörde ausreichend ist, um bestehende Ausbildungsverträge zu beenden, liefe das eigentliche Ziel des Integrationsgesetzes vollständig ins Leere.
Gerichte entscheiden für die Ausbildungsduldung
Der restriktiven Handhabung der bayrischen Regierung stehen auch die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung entgegen. Einige Gerichte hatten über die Frage zu entscheiden, ab wann eine Ausbildung überhaupt als aufgenommen gilt und ob dann bereits ein Anspruch auf die Duldung besteht.
Am 13.10.2016 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11 S 1991/16) entschieden, dass die Ausbildung noch nicht tatsächlich aufgenommen sein muss. Nach Auffassung des Gerichts ist es bereits ausreichend, dass ein mündlicher Vertrag bzw. eine Einigung zwischen dem/der Geduldeten und dem Ausbildungsbetrieb besteht. Wenn die Ausländerbehörde hierüber informiert wird, besteht der Anspruch auf Erteilung der Duldung.
Das Gericht äußerte sich auch zu der Frage, was unter »konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung« zu verstehen ist. Nicht jede Handlung der Ausländerbehörde ist hierunter zu verstehen, sondern allenfalls die konkrete Beantragung von Passersatzpapieren oder die konkrete Terminierung der Abschiebung.
Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg am 29.09.2016 (3 L 1490//16) entschieden, dass ein Gespräch bei einem Wohlfahrtsverband über eine mögliche freiwillige Ausreise nicht als »konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung« verstanden werden kann. Das VG Arnsberg führte zudem aus, dass eine einfache Ablehnung der Ausbildungsduldung durch die Ausländerbehörde nicht ausreiche, vielmehr müsse sich die Behörde rechtfertigen.
Auch wenn das Urteil zu begrüßen ist, so ist hinsichtlich des letzten Punktes hinzuzufügen, dass laut Gesetz nicht einmal eine Begründung der Ablehnung ausreicht. Denn wenn alle Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung vorliegen muss diese gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz zwingend erteilt werden.
Erlasse aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen setzen wichtige Signale
Im Gegensatz zur harten bayrischen Linie, haben die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Niedersachsen erfreuliche Erlasse herausgegeben. Auch Rheinland-Pfalz stimmt dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu und hat den Ausländerbehörden mitgeteilt, dass die Duldung nur dann versagt werden darf, wenn Maßnahmen bevorstehen, die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Abschiebung stehen.
Das Land Niedersachsen hat klargestellt, dass ein Anspruch auf die Duldung besteht, wenn bereits der Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildung muss also noch nicht tatsächlich begonnen haben. Außerdem stellt das Land Niedersachsen bei seinem Verständnis von »konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung« auf das konkrete Abschiebungsersuchen an das Landeskriminalamt ab.
Flickenteppich bei der Umsetzung
Auch wenn diese Erlasse die Situation für die Geduldeten deutlich verbessern, gibt es wieder einmal einen Flickenteppich bei der Umsetzung bundesgesetzlicher Regelungen. Die bayerische Vorgehensweise ist dabei ein abschreckendes Beispiel und sicherlich kein Vorbild für andere Bundesländer.