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Foto: Sandra Goral

Dem Bundestag liegt einmal mehr ein Gesetzesentwurf mit Asyl- und Aufenthaltsrechtverschärfungen vor. Mit einem geplanten Leistungsausschluss für Dublin-Fälle ist darunter eine Regelung, die eindeutig gegen die Verfassung verstößt. Doch auch die anderen Regelungen sind rechtlich bedenklich sowie meist überflüssig.

Inner­halb von zwei Wochen macht die Bun­des­re­gie­rung aus dem noch kurz vor den Land­tags­wah­len in Sach­sen und Thü­rin­gen vor­ge­stell­ten Sicher­heits­pa­ket einen eilig zusam­men­ge­zim­mer­ten Gesetz­ent­wurf, der am 12. Sep­tem­ber 2024 in ers­ter Lesung im Bun­des­tag ver­han­delt wur­de. Ein­mal mehr wird auf asyl- und auf­ent­halts­recht­li­che Ver­schär­fun­gen gesetzt, statt sich nach dem schreck­li­chen Anschlag von Solin­gen zum Bei­spiel auf Extre­mis­mus­prä­ven­ti­on zu konzentrieren.

Anfang die­ser Woche mach­ten 27 Orga­ni­sa­tio­nen gemein­sam deut­lich: »Nach Deutsch­land geflüch­te­te Men­schen sind Teil unse­rer Gesell­schaft: Sie arbei­ten und enga­gie­ren sich hier, zie­hen ihre Kin­der hier groß und gehö­ren hier­her. Fehl­ver­hal­ten ein­zel­ner darf nie­mals dazu füh­ren, dass pau­schal bestimm­te Grup­pen von Men­schen stig­ma­ti­siert, ras­si­fi­ziert und als nicht zuge­hö­rig mar­kiert wer­den. Wir las­sen uns nicht spal­ten.« Gemein­sam mit den ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen mahn­te PRO ASYL die Bun­des­re­gie­rung, sich für den Rechts­staat und die Men­schen­rech­te ein­zu­set­zen. Damit sind weder Zurück­wei­sun­gen oder pau­scha­le Inhaf­tie­run­gen an den Gren­zen noch ein »Auf-die-Stra­ße-set­zen« von schutz­su­chen­den Men­schen ver­ein­bar. Doch letz­te­res ist nun mit dem »Sicher­heits­pa­ket« geplant. Das ist aus Sicht von PRO ASYL ein­deu­tig ver­fas­sungs­wid­rig. Auch die wei­te­ren Vor­schlä­ge sieht PRO ASYL kri­tisch, denn sie ver­sto­ßen unter ande­rem gegen die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und EU-Recht.

Zu den Rege­lun­gen im Einzelnen:

Rechtswidrige Änderungspläne für das Asylbewerberleistungsgesetz

Der Geset­zes­ent­wurf sieht Ände­run­gen im § 1 Abs. 4 im Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG) vor: Bestimm­ten Grup­pen geflüch­te­ter Men­schen soll selbst die grund­le­gends­te Ver­sor­gung ver­wei­gert wer­den. Selbst in eng begrenz­ten Här­te­fäl­len soll kaum mehr als das phy­si­sche Über­le­ben gesi­chert werden.

Von der Neu­re­ge­lung betrof­fen sind zum einen Aus­rei­se­pflich­ti­ge, die in einem ande­ren EU-Staat noch fort­be­stehen­den inter­na­tio­na­len Schutz (Flücht­lings­schutz oder sub­si­diä­ren Schutz) erhal­ten haben. Zum ande­ren erfasst § 1 Abs. 4 nun­mehr auch aus­rei­se­pflich­ti­ge Men­schen, deren Asyl­an­trag wegen der Zustän­dig­keit eines ande­ren Dub­lin-Ver­trags­staats als unzu­läs­sig ein­ge­stuft und für die eine Abschie­bungs­an­ord­nung erlas­sen wur­de. Men­schen mit Dul­dung sind von der Rege­lung nicht erfasst. Die bis­her bereits für Dub­lin-Fäl­le vor­ge­se­he­ne, auch inhalt­lich bis­lang nicht ganz so weit gehen­de Leis­tungs­kür­zung nach § 1a Abs. 7 Asyl­bLG wird gestrichen.

Keine Leistungen mehr

Die Betrof­fe­nen sol­len künf­tig grund­sätz­lich »kei­nen Anspruch auf Leis­tun­gen« nach Asyl­bLG mehr haben. Vor­ge­se­hen sind ledig­lich »Über­brü­ckungs­leis­tun­gen« bis zur Aus­rei­se, maxi­mal zwei Wochen lang. Die­se Über­brü­ckungs­leis­tun­gen umfas­sen aus­schließ­lich Sach­leis­tun­gen für Unter­kunft, Ernäh­rung, Kör­per- und Gesund­heits­pfle­ge sowie eine gegen­über der ohne­hin mise­ra­blen Kran­ken­ver­sor­gung des Asyl­bLG noch­mals redu­zier­te Vari­an­te. Klei­dung und Haus­rat dür­fen nur in Aus­nah­me­fäl­len geleis­tet wer­den, Leis­tun­gen nach § 6 Asyl­blG, die zum Bei­spiel im Fall von Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder Behin­de­rung nötig wer­den, gar nicht mehr. Geld­leis­tun­gen sind gesetz­lich aus­ge­schlos­sen. Rei­se­kos­ten wer­den nur auf Antrag und als Dar­le­hen gewährt. Nach zwei Wochen fal­len die betrof­fe­nen Men­schen aus dem Leis­tungs­be­zug heraus.

Ledig­lich in Ein­zel­fäl­len »außer­ge­wöhn­li­cher Här­te« kön­nen Leis­tun­gen hin­zu­kom­men, auch über zwei Wochen hin­aus. Doch selbst in Här­te­fäl­len sol­len zur Siche­rung des rein phy­si­schen Über­le­bens (»Bett, Brot, Sei­fe«) ledig­lich die Kran­ken­ver­sor­gung nach § 4 Asyl­bLG und Leis­tun­gen zur »Deckung beson­de­rer Bedürf­nis­se von Kin­dern« hin­zu­kom­men. Mit­tel zur Siche­rung der sozia­len Exis­tenz oder gar ein Bar­be­trag sind vom Gesetz aus­ge­schlos­sen, eben­so wie Leis­tun­gen nach § 6 Asyl­bLG. Damit wer­den ins­be­son­de­re die exis­ten­zi­el­len, beson­de­ren Bedar­fe etwa kran­ker, alter, trau­ma­ti­sier­ter Men­schen, bei Schwan­ger­schaft oder von Gewalt betrof­fe­nen Frau­en in der Neu­re­ge­lung an kei­ner Stel­le berück­sich­tigt, nicht ein­mal im Rah­men von Härtefällen.

Menschen werden auf die Straße gesetzt 

Zu befürch­ten ist, dass mit die­sen neu­en Vor­ha­ben künf­tig zahl­rei­che Men­schen unge­ach­tet ihrer sozia­len und gesund­heit­li­chen Lage von den Behör­den ohne Geld, ohne Nah­rung und ohne medi­zi­ni­sche Hil­fe schlicht auf die Stra­ße gesetzt wer­den. Zwar gibt es streng defi­nier­te Aus­nah­me­fäl­le, aber selbst in die­sen »außer­ge­wöhn­li­chen Här­te­fäl­len« will die Bun­des­re­gie­rung den Betrof­fe­nen, von Aus­nah­men für Kin­der abge­se­hen, nicht mehr als das rein phy­si­sche Über­le­ben zugestehen.

Die­se Absicht ist erschre­ckend men­schen­feind­lich und auf den ers­ten Blick offen­kun­dig ver­fas­sungs­wid­rig. Sie bricht mit dem Recht auf eine men­schen­wür­di­ge Exis­tenz, wie sie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für jeden Men­schen, auch für Geflüch­te­te, mehr als ein­mal fest­ge­hal­ten hat.

Der Staat hin­ge­gen will künf­tig Hun­der­te oder gar Tau­sen­de Men­schen ein­fach aus betreu­ten Unter­künf­ten ent­las­sen, damit auch aus der Über­sicht über deren Auf­ent­halts­or­te, und pro­vo­ziert in den Städ­ten die sicht­ba­re Ver­elen­dung und Ver­zweif­lung von immer mehr obdach­lo­sen, um ihr Über­le­ben kämp­fen­den Men­schen. Die Neu­re­ge­lung des § 1 Abs. 4 Asyl­bLG ist selbst in der Logik eines Staa­tes, der Migra­ti­on angeb­lich bes­ser steu­ern und kon­trol­lie­ren will, um ein funk­tio­nie­ren­des Gemein­we­sen zu gestal­ten, widersinnig.

Dop­pelt gegen euro­päi­sches Recht

Die Neu­re­ge­lung erscheint dop­pelt euro­pa­rechts­wid­rig: Die aktu­el­le Auf­nah­me­richt­li­nie (RL 2013/33/EU) schließt eine pau­scha­le Kür­zung für bestimm­te Per­so­nen­grup­pen aus. Auch ein asyl­recht­lich nicht zustän­di­ger Mit­glied­staat muss ein men­schen­wür­di­ges Leben ermög­li­chen und die erfor­der­li­che medi­zi­ni­sche und sons­ti­ge Hil­fe ins­be­son­de­re für vul­nerable Per­so­nen leis­ten. Die neue, bis Mai 2026 umzu­set­zen­de, EU-Auf­nah­me­richt­li­nie sieht zwar vor, dass bestimm­te Rech­te auf Ver­sor­gung in unzu­stän­di­gen Staa­ten ent­fal­len. Aber auch in die­sem Fall ist nach EU-Recht eine voll­stän­di­ge Leis­tungs­strei­chung nicht zulässig.

Für Kin­der und beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Per­so­nen muss eine unein­ge­schränk­te Kran­ken­ver­sor­gung sicher­ge­stellt sein – auch an die­sem Punkt ver­stößt die geplan­te Neu­re­ge­lung klar gegen das EU-Recht. Eben­so ver­stößt sie gegen inter­na­tio­na­les Völ­ker­recht, allen vor­an die UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on, die Behin­der­ten­rechts­kon­ven­ti­on und die Istan­bul Kon­ven­ti­on zur Bekämp­fung von Gewalt gegen Frauen.

Laut Geset­zes­be­grün­dung sol­len die Betrof­fe­nen durch die Leis­tungs­strei­chung »ange­hal­ten wer­den, in den für die Prü­fung ihres Antrags zustän­di­gen Staat zurück­zu­keh­ren, um die Ihnen dort zuste­hen­den Auf­nah­me­leis­tun­gen … zu bezie­hen.« Doch die im Dub­lin-Ver­fah­ren befind­li­chen Men­schen haben es regel­mä­ßig gar nicht selbst in der Hand, in den für ihre Asyl­ver­fah­ren zustän­di­gen Staat aus­zu­rei­sen, denn Geflüch­te­te im Dub­lin-Ver­fah­ren sind dem Über­stel­lungs­pro­ze­de­re der Staa­ten weit­ge­hend ausgeliefert.

Klagen sind nötig

Wie weit die streng for­mu­lier­te Öff­nungs­klau­sel für »außer­ge­wöhn­li­che Här­te­fäl­le« in der Pra­xis genutzt wer­den wird, bleibt abzu­war­ten. In vie­len Bun­des­län­dern und Kom­mu­nen wer­den die von der Neu­re­ge­lung betrof­fe­nen Men­schen vor Gericht zie­hen müs­sen, um das Nötigs­te zum Leben zu erhal­ten. Vie­le von ihnen wer­den aber in einer der­art pre­kä­ren Lage kaum eine Hil­fe oder einen Rechts­bei­stand dafür suchen kön­nen. Am Ende wer­den das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt oder der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on den staat­li­chen Ver­such, Men­schen der Obdach­lo­sig­keit, dem Hun­ger und Krank­hei­ten aus­zu­set­zen und ihres sozia­len Lebens zu berau­ben, stop­pen müssen.

Widerruf des Schutzstatus bei Reisen ins Herkunftsland verstößt gegen Genfer Flüchtlingskonvention

Bereits jetzt kann, wer in sein Her­kunfts­land zurück­kehrt, sei­ne Flücht­lings­ei­gen­schaft ver­lie­ren. Nach § 73 Abs. 1 Nr. 4 Asyl­ge­setz (AsylG) kann die Flücht­lings­ei­gen­schaft wider­ru­fen wer­den, wenn die betref­fen­de Per­son frei­wil­lig in das Land, das sie aus Furcht vor Ver­fol­gung ver­las­sen hat oder außer­halb des­sen sie sich aus Furcht vor Ver­fol­gung befin­det, zurück­ge­kehrt ist und sich dort nie­der­ge­las­sen hat.

Ent­schei­dend ist hier­bei und im Lich­te der vor­ge­se­he­nen Ände­rung, dass sich die betref­fen­de Per­son im Ver­fol­ger­staat »nie­der­ge­las­sen« haben muss. Davon ist aus­zu­ge­hen, wenn sich die Per­son im Ver­fol­ger­staat nicht nur vor­über­ge­hend auf­hält, son­dern die Absicht hat, dort einen Wohn­sitz zu neh­men und sich eine Exis­tenz auf­bau­en – und damit zu erken­nen gibt, dass sie sich wie­der dem Schutz des Her­kunfts­lands unter­stellt. Dass der bis­he­ri­ge Wohn­sitz im Bun­des­ge­biet bei­be­hal­ten wird, steht dem nicht ent­ge­gen. Erfor­der­lich ist allein die recht­li­che oder fak­ti­sche Begrün­dung eines (wei­te­ren) Lebensmittelpunktes.

Besuch bedeutet nicht Niederlassung

In der aktu­el­len Debat­te geht es aber um Medi­en­be­rich­te über inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te, die zu kur­zen Auf­ent­hal­ten in ihre jewei­li­gen Her­kunfts­län­der rei­sen. Ein ein­zel­ner, blo­ßer Besuchs­auf­ent­halt, mag sich die­ser auch über einen län­ge­ren Zeit­raum erstre­cken, unter­fällt dem Begriff der Nie­der­las­sung dage­gen regel­mä­ßig nicht (VG Köln Beck­RS 2015, BECKRS Jahr 55164).

Hier will der Gesetz­ge­ber nun Hand­lungs­fä­hig­keit signa­li­sie­ren und dem bestehen­den Wider­rufs­tat­be­stand fol­gen­den Satz hin­zu­fü­gen: »Reist der Aus­län­der in einen Staat, des­sen Staats­an­ge­hö­rig­keit er besitzt, wird ver­mu­tet, dass er sich […] erneut frei­wil­lig dem Schutz des Staa­tes unter­stellt, es sei denn, die Rei­se ist sitt­lich zwin­gend geboten.«

Es soll also eine neue Vor­aus­set­zung für die Zuläs­sig­keit von Rei­sen in das Her­kunfts­land geschaf­fen wer­den: Die sitt­li­che Gebo­ten­heit der Rei­se, zu der laut Geset­zes­be­grün­dung zum Bei­spiel schwe­re Krank­hei­ten und Todes­fäl­le von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen gehö­ren. Hier erfol­ge die Heim­rei­se »aus einer per­sön­li­chen Kon­flikt­la­ge, bei der eine bestehen­de Ver­fol­gungs­ge­fahr gewis­ser­ma­ßen in Kauf genom­men wird«, heißt es im Entwurf.

Umkehr der Beweislast

Zudem soll aber auch die Beweis­last umge­kehrt wer­den: Bis­her muss­te das BAMF nach­wei­sen, dass der Wider­rufs­tat­be­stand erfüllt ist. Mit dem Gesetz­ent­wurf liegt die­se Beweis­last bei den inter­na­tio­nal Schutzberechtigten.

Der Ent­wurf wider­spricht sowohl der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) als auch der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie (bezie­hungs­wei­se der inso­weit iden­ti­schen Qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­ord­nung, die bis Mai 2016 umzu­set­zen ist). Der aktu­el­le Wider­rufs­grund des § 73 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ent­spricht in sei­ner aktu­el­len Fas­sung Arti­kel 1 C Nr. 4 Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) bezie­hungs­wei­se Art. 11 Abs. 1 lit. d der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie (Qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­ord­nung). GFK und Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie (Qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­ord­nung) ken­nen weder das zusätz­li­che Tat­be­stands­merk­mal der »sitt­li­chen Gebo­ten­heit« der Rei­se noch die vor­ge­se­he­ne Beweis­last­um­kehr, so dass die vor­ge­se­he­ne Geset­zes­än­de­rung gegen bei­de verstößt.

Weitere geplante Verschärfungen sind unverhältnismäßig 

Zudem plant die Bun­des­re­gie­rung wei­te­re Ver­schär­fun­gen, die aber – wenn das Gesetz tat­säch­lich eine Reak­ti­on auf Mann­heim oder Solin­gen sein soll – über­flüs­sig und unver­hält­nis­mä­ßig sind. So sol­len die Schwel­len gesenkt wer­den, nach denen ver­ur­teil­te Straftäter*innen aus­ge­wie­sen wer­den kön­nen, wenn die Straf­tat »unter Ver­wen­dung einer Waf­fe oder eines ande­ren gefähr­li­chen Werk­zeugs began­gen wor­den ist«. Doch bereits jetzt liegt ein schwer­wie­gen­des Aus­wei­sungs­in­ter­es­se bei rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lun­gen zu einer Frei­heits- oder Jugend­stra­fe von min­des­tens einem Jahr wegen einer oder meh­re­rer vor­sätz­li­cher Straf­ta­ten gegen die kör­per­li­che Unver­sehrt­heit oder das Leben vor (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a Auf­enthG) – gera­de Kör­per­ver­let­zun­gen mit einer Waf­fe fal­len hier­un­ter. Pro­ble­ma­tisch ist, dass von den neu­en Vor­schlä­gen, die auch Stra­fen gegen das Eigen­tum umfas­sen, bewaff­ne­te Raub­über­fäl­le umfasst sein kön­nen, auch wenn es dabei gar nicht zu Kör­per­ver­let­zun­gen gekom­men ist.

Pro­ble­ma­tisch sind auch die neu­en Vor­schlä­ge auch für ver­ur­teil­te Straf­tä­ter ab einer bestimm­ten Straf­hö­he, die sich noch im Asyl­ver­fah­ren befin­den. Für sie wird es erschwert, noch die Flücht­lings­ei­gen­schaft zu erhal­ten, selbst wenn es um Jugend­stra­fen von min­des­tens drei Jah­ren geht. Damit wür­den auch jugend­li­che oder her­an­wach­sen­de Täter*innen erfasst. Die­se Ver­schär­fung kon­ter­ka­riert jedoch dem Grund­ge­dan­ken des Jugend­straf­rechts, wel­ches in ers­ter Linie neu­en Straf­ta­ten ent­ge­gen­wir­ken und der Erzie­hung von Jugend­li­chen oder Her­an­wach­sen­den die­nen soll.

(pva, ak, wr)