30.07.2024
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Der seit Jahren anhaltenden Konflikte und der Bürgerkrieg in Syrien führen seit 2011 zu einer großen Fluchtbewegung. Foto: Unsplash

Das Urteil des OVGs Münster zum subsidiären Schutz für Syrer*innen hat hohe Wellen geschlagen – und wird oft missverstanden. Denn den Weg für Abschiebungen macht es keineswegs frei. Ein Blick in die Urteilsbegründung zeigt zudem eine dünne Faktenlage bezüglich der entscheidenden Fragen.

Vor einer Woche, am 22. Juli 2024, ver­öf­fent­lich­te das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter eine Pres­se­er­klä­rung zu einem neu­en Urteil. Der Tenor der Pres­se­er­klä­rung schaff­te es direkt auf Titel­sei­ten und bis ins Som­mer­in­ter­view mit dem Bun­des­kanz­ler: Es gebe kei­ne bür­ger­kriegs­be­ding­te ernst­haf­te all­ge­mei­ne Gefahr für Leib und Leben der Zivil­be­völ­ke­rung in Syri­en, so das OVG. Des­we­gen bräuch­ten Syrer*innen auch kei­nen soge­nann­ten sub­si­diä­ren Schutz.

Die­se Schlag­zei­le wur­de dank­bar von den­je­ni­gen auf­ge­grif­fen, die schon zuvor Abschie­bun­gen von Straftäter*innen und Gefährder*innen nach Syri­en gefor­dert hat­ten. Dass es im Ver­fah­ren vor dem OVG nicht um eine dro­hen­de Abschie­bung und deren Legi­ti­mi­tät ging, spielt in der öffent­li­chen Debat­te bis­lang kei­ne Rolle.

Richter*innen gehen weit über das hinaus, was für den Fall relevant war

Die Krux an der Sache: Die schrift­li­che Urteils­be­grün­dung lag nicht vor, als das Gericht das Urteil öffent­lich mach­te. Des­halb hat­ten Asylrechtsexpert*innen kaum die Chan­ce, die tat­säch­li­chen Argu­men­ta­tio­nen und mög­li­chen Kon­se­quen­zen zu beur­tei­len. Erst drei Tage spä­ter – nach­dem die Bericht­erstat­tung wie­der abge­flaut war – ver­öf­fent­lich­te das Gericht die Urteils­be­grün­dung. PRO ASYL hat sie ana­ly­siert – und ist erschro­cken über die dün­ne Fak­ten­la­ge, auf die die Richter*innen ihre Beur­tei­lung stützen.

Das Gericht trifft zudem all­ge­mei­ne Ein­schät­zun­gen zur Sicher­heits­la­ge in Syri­en, die für die Debat­te fol­gen­reich sind – in dem kon­kre­ten Fall aber kei­ne Rol­le spie­len. Die­se all­ge­mei­nen Ein­schät­zun­gen, könn­ten des­we­gen im vor­lie­gen­den Fall durch das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht geklärt wer­den, da der Klä­ger auf­grund sei­ner Ver­ur­tei­lung vom sub­si­diä­ren Schutz aus­ge­schlos­sen ist – das stellt das Gericht selbst fest und lässt des­we­gen eine Revi­si­on nicht zu. Es hin­ter­lässt vor den Debat­ten der letz­ten Wochen ein Geschmäck­le, dass die Richter*innen in Müns­ter sich zu die­sen, für den Fall unnö­ti­gen, Aus­sa­gen haben hin­rei­ßen lassen.

Der konkrete Fall

Dem Urteil liegt der Fall eines straf­fäl­lig gewor­de­nen Syrers zugrun­de. Auf­grund der Straf­tat hat­te das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) ihm weder eine Flücht­lings­ei­gen­schaft noch einen sub­si­diä­ren Schutz zuge­spro­chen, da ein soge­nann­ter Aus­schluss­grund vor­lie­ge. Statt­des­sen erhielt er ein Abschie­bungs­ver­bot gemäß § 60 Abs. 5 Auf­ent­halts­ge­setz, da das Fol­ter­ver­bot von Arti­kel 3 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on eine Abschie­bung ver­bie­te. Gegen die Ableh­nung des Flücht­lings­schut­zes und des sub­si­diä­ren Schut­zes klag­te der Mann und bekam im Jahr 2019 vom Ver­wal­tungs­ge­richt Recht. Das BAMF ging in Beru­fung und so kam der Fall zum OVG Münster.

Eigent­lich geht es in dem Rechts­streit pri­mär dar­um, ob die Straf­tat der Schleu­sung, für die er in Öster­reich ver­ur­teilt wur­de, schwer­wie­gend genug ist, um einen Aus­schluss­grund zu recht­fer­ti­gen. Die Richter*innen prüf­ten jedoch zunächst, ob der Flücht­lings­schutz bezie­hungs­wei­se der sub­si­diä­re Schutz hypo­the­tisch in Fra­ge kom­men würden.

Bezüg­lich des Flücht­lings­schut­zes wie­der­hol­te der OVG sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung, dass weder die ille­ga­le Aus­rei­se aus Syri­en allein noch der Ent­zug vom Reser­ve­dienst in der syri­schen Armee zu einer erheb­li­chen Ver­fol­gungs­ge­fahr füh­re. Da es bis­her kaum zu Ableh­nun­gen des sub­si­diä­ren Schut­zes gekom­men ist – in die­sem Fall auch nur wegen eines Aus­schluss­grun­des – ist es jedoch das ers­te Mal, dass sich ein OVG näher mit der Fra­ge des sub­si­diä­ren Schut­zes befasst.

Der subsidiäre Schutz aufgrund eines bewaffneten Konfliktes

Sub­si­diä­rer Schutz kann aus drei unter­schied­li­chen Grün­den ver­ge­ben wer­den. Am bekann­tes­ten ist der Schutz vor Bedro­hung infol­ge will­kür­li­cher Gewalt im Rah­men eines bewaff­ne­ten Kon­flikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Asyl­ge­setz). Viel­fach wird in der öffent­li­chen Debat­te fälsch­li­cher­wei­se ange­nom­men, dass Syrer*innen sub­si­diä­ren Schutz bekom­men, weil in Syri­en noch immer ein Bür­ger­krieg herrscht. Tat­säch­lich bekom­men sie ihn in fast allen Fäl­len aus einem ande­ren Grund: weil ihnen bei einer mög­li­chen Rück­kehr Fol­ter oder eine unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung oder Bestra­fung drohen.

Doch auch das OVG Müns­ter prüft haupt­säch­lich die Gefahr durch den Bür­ger­krieg. Hier­bei wird nicht nur die Her­kunfts­pro­vinz des Antrag­stel­lers, Hasa­ka, auf die­se Fra­ge hin unter­sucht, son­dern es wer­den auch bei allen Pro­vin­zen die Opfer­zah­len der jewei­li­gen Flä­che und der Gesamt­be­völ­ke­rung gegen­über­ge­stellt. Dar­aus schluss­fol­gert das Gericht, dass die Gefah­ren­dich­te nicht hoch genug sei. Damit wider­spricht das Gericht dem Bericht der EU-Asyl­agen­tur EUAA von April 2024, der für die Pro­vinz Hasa­ka, aber auch für vie­le ande­re Pro­vin­zen Syri­ens, zu dem Schluss kommt, dass die will­kür­li­che Gewalt ein sol­ches Aus­maß errei­che, dass eine zurück­ge­kehr­te Zivil­per­son allein auf­grund ihrer Anwe­sen­heit einer ernst­haf­ten Bedro­hung aus­ge­setzt sei und daher sub­si­diä­ren Schutz benötige.

Missachtung von EuGH-Rechtsprechung zum subsidiären Schutz

Mit die­sem pri­mä­ren Abstel­len auf den quan­ti­ta­ti­ven »body count«-Ansatz miss­ach­tet das OVG auch die Recht­spre­chung des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on. Die­ser hat 2021 fest­ge­stellt, dass für die Ver­ga­be des sub­si­diä­ren Schutz­sta­tus eine sol­che Berech­nungs­quo­te (Ver­hält­nis von zivi­len Opfern zur Gesamt­be­völ­ke­rung) allein nicht aus­rei­chend sei, um die Sicher­heits­la­ge beur­tei­len zu kön­nen. Statt­des­sen müs­sen alle Umstän­de des Ein­zel­falls und Aspek­te des Kon­flik­tes umfas­send berück­sich­tigt wer­den. Die­ses Urteil hat die EUAA in ihren Aus­füh­run­gen deut­lich mehr berück­sich­tigt als das OVG Münster.

In die Über­le­gun­gen, wel­che Pro­vin­zen aus­rei­chend sicher sind, reiht sich auch Jus­tiz­mi­nis­ter Mar­co Busch­mann (FDP) mit sei­ner Aus­sa­ge ein, man kön­ne »nicht mehr pau­schal sagen, dass die Sicher­heits­la­ge im gesam­ten Land über­all gleich ist, son­dern es muss genau hin­ge­schaut wer­den«. Doch dar­aus abzu­lei­ten, dass Syrer*innen aus bestimm­ten Pro­vin­zen kei­nen sub­si­diä­ren Schutz mehr benö­ti­gen, ist falsch.

Der subsidiäre Schutz aufgrund der Gefahr von Folter

Tat­säch­lich erhal­ten die meis­ten Syrer*innen in Deutsch­land den sub­si­diä­ren Schutz nicht wegen des Bür­ger­kriegs, son­dern wegen der Gefahr, Fol­ter oder eine unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung oder Bestra­fung zu erlei­den (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). So beka­men im Jahr 2023  90 Pro­zent der syri­schen Asyl­su­chen­den, denen vom BAMF sub­si­diä­rer Schutz erteilt wur­de, die­sen Schutz, weil ihnen bei einer Rück­kehr nach Syri­en Fol­ter oder unmensch­li­che Behand­lung dro­hen (sie­he auch eine gute Über­sicht beim Medi­en­dienst Inte­gra­ti­on).

Im Ver­merk zu einer PRO ASYL vor­lie­gen­den aktu­el­len BAMF-Ent­schei­dung zur Zuer­ken­nung von sub­si­diä­rem Schutz aus die­sem Grund heißt es: »Nach der­zei­ti­gen Erkennt­nis­sen besteht grund­sätz­lich in kei­nem Teil Syri­ens Schutz vor will­kür­li­cher Ver­haf­tung und Fol­ter, unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­den Behand­lung oder Bestra­fung. Es ist wei­ter­hin in kei­nem Teil Syri­ens Rechts­si­cher­heit und/oder Schutz vor will­kür­li­cher Ver­haf­tung und Fol­ter ins­be­son­de­re durch riva­li­sie­ren­de mili­tä­ri­sche und zivi­le Geheim­diens­te sowie Mili­zen anzu­neh­men. Auf Grund­la­ge die­ser Infor­ma­tio­nen kann es grund­sätz­lich zu einer Ver­let­zung ele­men­ta­rer Men­schen­rech­te kom­men. Zudem kann unab­hän­gig von einer ver­mu­te­ten Regime­geg­ner­schaft grund­sätz­lich nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass es im Rah­men von Rück­keh­rer­be­fra­gun­gen zu will­kür­li­chen Über­grif­fen bis hin zum ‘Ver­schwin­den­las­sen’ von Per­so­nen kommt. Immer wie­der sind Rück­keh­rer erneu­ter Ver­trei­bung, Sank­tio­nen bzw. Repres­sio­nen, bis hin zu Gefähr­dung für Leib und Leben ausgesetzt.«

Schwache Tatsachengrundlage bei der entscheidenden Frage

Mit der Fra­ge des sub­si­diä­ren Schut­zes auf­grund einer beacht­li­chen Wahr­schein­lich­keit von Fol­ter oder einer unmensch­li­chen oder ernied­ri­gen­den Behand­lung oder Bestra­fung setzt sich das OVG Müns­ter aber – obwohl es die ent­schei­den­de Fra­ge ist – auf nur zwei Sei­ten aus­ein­an­der (Urteil, ab S. 80).

Zuvor (im Abschnitt zur mög­li­chen Flücht­lings­ei­gen­schaft, ab S. 8) befas­sen sich die Richter*innen bereits mit der Fra­ge, ob Rückkehrer*innen eine Gefahr droht. Dabei schla­gen sie Berich­te von Amnes­ty Inter­na­tio­nal und Human Rights Watch genau­so wie die Ein­schät­zung des Aus­wär­ti­gen Amtes in den Wind.

Die Fest­stel­lung des Aus­wär­ti­gen Amtes, Rück­keh­ren­de wür­den vom Regime häu­fig als Verräter*innen dekla­riert und sei­en daher mit weit­rei­chen­der sys­te­ma­ti­scher Will­kür bis hin zu voll­stän­di­ger Recht­lo­sig­keit kon­fron­tiert, zwei­felt das Gericht an und stellt die kon­kre­te Tat­sa­chen­grund­la­ge infra­ge (Urteil, S. 24). Dabei ver­kennt es, dass der Lage­be­richt auf einer Viel­zahl von vie­len, auch nicht-öffent­li­chen, Quel­len beruht: von UN-Orga­ni­sa­tio­nen wie UNHCR über die unab­hän­gi­ge inter­na­tio­na­le Unter­su­chungs­kom­mis­si­on zu Syri­en und ver­schie­de­ne syri­sche Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen bis hin zu ande­ren west­li­chen Staa­ten, die in Syri­en – anders als Deutsch­land – wei­ter­hin eine Aus­lands­ver­tre­tung haben.

Auch aktu­el­le Ver­öf­fent­li­chun­gen und Berich­te inter­na­tio­na­ler Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen wer­den in dem Bericht des AA berücksichtigt.

Das OVG hin­ge­gen berück­sich­tigt nur eine ein­zi­ge Quel­le: Eine nicht näher bezeich­ne­te syri­sche Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on, die 2022 vom Däni­schen Migra­ti­ons­dienst DIS befragt wur­de. Die Pro­to­koll­no­ti­zen die­ses Tref­fens stuft das Gericht pau­schal als plau­si­bel ein, ohne dass auch nur erkenn­bar wäre, ob und inwie­fern die Aus­sa­gen unab­hän­gig getrof­fen wur­den und in wel­chem Ver­hält­nis die Orga­ni­sa­ti­on in Syri­en zur Regie­rung steht. Auch im Ver­fas­sungs­blog wird die­se Ent­schei­dungs­grund­la­ge als »dünn« kritisiert.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Medi­en­echo, das auf das Urteil folg­te, war laut und dien­te eini­gen Politiker*innen dazu, die Debat­te über Abschie­bun­gen nach Syri­en wie­der zu befeu­ern. Ob es recht­lich mög­lich ist, Abschie­bun­gen nach Syri­en wie­der auf­zu­neh­men, war aber nicht Inhalt des Urteils und wird auch nicht die Fol­ge davon sein. Aus der Pres­se­er­klä­rung des Gerichts ging es noch nicht her­vor, aber inzwi­schen ist klar: Der Betrof­fe­ne hat­te bereits ein Abschie­bungs­ver­bot. Es war somit auch nicht Gegen­stand des Ver­fah­rens, ob der Mann tat­säch­lich abge­scho­ben wer­den könn­te; wich­ti­ge Umstän­de hier­für, wie zum Bei­spiel die huma­ni­tä­ren Bedin­gun­gen in Syri­en, wur­den gar nicht erörtert.

Über den Ein­zel­fall hin­aus muss auch fest­ge­hal­ten wer­den, dass ein OVG-Urteil zwar oft ein­fluss­reich, aber kei­nes­falls für ande­re Gerich­te bin­dend ist. Zwi­schen den 15 Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­ten in Deutsch­land sind Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zudem nicht sel­ten. Ob das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge das Urteil zum Anlass nimmt, um die Ent­schei­dungs­pra­xis zu ändern, ist nicht vor­her­zu­sa­gen; es wäre aber ange­sichts der dün­nen Fak­ten­la­ge über­ra­schend und könn­te spä­tes­tens dann von ande­ren Gerich­ten kas­siert werden.

Auch eine Gefahr von Wider­ru­fen bereits bestehen­der Schutz­zu­er­ken­nun­gen besteht auf­grund des Urteils nicht, da der über­wie­gen­de Grund der Zuer­ken­nun­gen von sub­si­diä­rem Schutz (Gefahr von Fol­ter) nicht weg­ge­fal­len ist. Dies wäre erst der Fall, wenn sich die Lage in Syri­en wesent­lich und nicht nur vor­über­ge­hend verbessert.

Druck aufs Auswärtige Amt

Von vie­len Sei­ten wird seit dem Auf­flam­men der Debat­te über Abschie­bun­gen nach Syri­en gefor­dert, dass der Lage­be­richt des Aus­wär­ti­gen Amtes aktua­li­siert wer­den müs­se. Das Aus­wär­ti­ge Amt ver­tritt aber, anders als von man­chen Kritiker*innen dar­ge­stellt, kei­ne Min­der­hei­ten­mei­nung. Im Ein­klang mit Ein­schät­zun­gen von Orga­ni­sa­tio­nen wie UNHCR, IOM und IKRK stellt es fest: »Eine siche­re Rück­kehr Geflüch­te­ter kann der­zeit für kei­ne Regi­on Syri­ens und für kei­ne Per­so­nen­grup­pe gewähr­leis­tet, vor­her­ge­sagt oder gar über­prüft wer­den«. Wenn es die­se Ein­schät­zung nun allein auf­grund von poli­ti­schem Druck ändern wür­de, könn­te dies nur als Ein­kni­cken vor einer unsach­li­chen öffent­li­chen Debat­te und dem zuneh­men­den Popu­lis­mus auch demo­kra­ti­scher Par­tei­en gewer­tet werden.

(jb, wj)