Schutzlücken schließen –  Zur Erforderlichkeit eines Bleiberechts für Überlebende von sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt auf der Flucht

Mai 2024

Flüch­ten­de Frau­en und Mäd­chen sind nicht nur im Her­kunfts­land, son­dern auch wäh­rend ihrer Flucht immer in Gefahr, Miss­hand­lung, Miss­brauch, Ver­ge­wal­ti­gung, sexu­el­le Aus­beu­tung und ande­re For­men von Gewalt zu erfahren.

Die Gewalt, die sie nach Ver­las­sen des Her­kunfts­lands erlei­den, fin­det im Asyl­ver­fah­ren aber grund­sätz­lich kei­ne Beach­tung. Die Schutz­lü­cke muss – und kann – geschlos­sen wer­den!  Johan­na Man­tel und Anne Pertsch ana­ly­sie­ren die flücht­lings- und men­schen­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen zum Gewalt­schutz für Frau­en bzw. FLIN­TA-Per­so­nen. Sie zei­gen, dass Über­le­ben­de, die auf der Flucht sexua­li­sier­te und geschlechts­be­zo­ge­ne Gewalt erlit­ten haben, im bestehen­den Recht voll­um­fäng­lich geschützt wer­den müssen:

Die auf der Flucht erlit­te­ne Gewalt muss im Rah­men der erfor­der­li­chen „geschlechts­sen­si­blen Anwen­dung“ der GFK als Nach­flucht­grund im Asyl­ver­fah­ren sys­te­ma­tisch Berück­sich­ti­gung fin­den. Flücht­lings- und men­schen­recht­li­che Non-Refou­le­ment-Gebo­te und natio­na­le Abschie­bungs­ver­bo­te begrün­den zudem einen Schutz vor Zurückweisung.

Mai 2024, 28 Seiten