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Somalischer Flüchtling beim Praktikum in der Produktion von Wärmetauschern. Foto: dpa/Christoph Schmidt

Angesichts ihres jungen Alters kommt für viele Flüchtlinge eine Ausbildung in Frage. Doch ihre betriebliche Integration scheitert allzu oft an rechtlichen und bürokratischen Hürden – selbst dann, wenn sich der Betrieb und der oder die mögliche Auszubildende einig sind. Auch die im Jahr 2016 neu geregelte Ausbildungs­duldung hat daran wenig geän

Die Arbeits­welt ist zen­tral für den gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt. Der Arbeits­platz ist schon immer ein Ort der Inte­gra­ti­on: Zusam­men arbei­ten, zusam­men eine Auf­ga­be bewäl­ti­gen, zusam­men Pau­se machen – all das ver­bin­det. Die Gewerk­schaf­ten sehen sich in der Pflicht, Sicher­heit und Per­spek­ti­ven für alle zu schaf­fen: für Flücht­lin­ge, Beschäf­tig­te und Arbeits­lo­se. Vie­le Gewerkschafter*innen und Betriebs­rä­te enga­gie­ren sich daher für die betrieb­li­che Inte­gra­ti­on von Flüchtlingen.

Ausbildung für alle

Doch der Weg zur Aus­bil­dung ist nicht leicht. Zum einen ist vie­len Flücht­lin­gen die Bedeu­tung einer Aus­bil­dung für die Chan­cen auf dem deut­schen Arbeits­markt nicht klar, zum ande­ren müs­sen in man­chen Betrie­ben Vor­be­hal­te gegen die Beschäf­ti­gung von Flücht­lin­gen abge­baut wer­den. Es gibt also Auf­klä­rungs- und Über­zeu­gungs­be­darf. Aber das ist nicht alles. Han­delt es sich bei den Aus­zu­bil­den­den um Per­so­nen, die kei­nen siche­ren Auf­ent­halts­ti­tel haben, schei­tert das Gan­ze häu­fig an den recht­li­chen Vor­ga­ben und deren Auslegung.

Dabei soll­te das mit dem Inte­gra­ti­ons­ge­setz 2016 anders wer­den. Damals ist unter ande­rem die Aus­bil­dungs­dul­dung neu gere­gelt wor­den. Ziel war es, für Aus­zu­bil­den­de und Betrie­be mehr Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen und das Ver­fah­ren zu ver­ein­fa­chen. Bis dato wur­de im Aus­bil­dungs­fall ledig­lich eine Dul­dung für ein Jahr erteilt, die bei Fort­dau­er der Aus­bil­dung ver­län­gert wurde.

Die jet­zi­ge Rege­lung ist zwar eine Ver­bes­se­rung, von Rechts­sicherheit kann jedoch kei­ne Rede sein.

Seit Inkraft­tre­ten des Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes kön­nen Per­so­nen, deren Asyl­an­trag abge­lehnt wur­de und die voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig sind, bei Auf­nah­me einer Aus­bil­dung nun eine Dul­dung für die gesam­te Aus­bil­dungs­dau­er erhal­ten. Bei erfolg­rei­chem Abschluss wird unter bestimm­ten Bedin­gun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt, die zunächst für zwei Jah­re zur Aus­übung einer der erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spre­chen­den Beschäf­ti­gung berechtigt.

Die jet­zi­ge Rege­lung ist zwar eine Ver­bes­se­rung, von Rechts­si­cher­heit kann jedoch kei­ne Rede sein. Eine Dul­dung ist kein siche­rer Auf­ent­halts­ti­tel: Der Staat setzt die Aus­rei­se­pflicht ledig­lich aus bestimm­ten Grün­den (in die­sem Fall Aus­bil­dung) nicht durch. Eine grund­sätz­li­che Unsi­cher­heit bleibt bestehen. Man­chen Betrie­ben ist es schon eine zu hohe Hür­de, nicht sicher zu wis­sen, ob sie von der »Inves­ti­ti­on« in den oder die Auszubildende*n spä­ter auch etwas haben.

Keine einheitliche Anwendungspraxis

Die Aus­bil­dungs­dul­dung ist zudem eine Ermes­sens­leis­tung. Das heißt, sie kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von der zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de erteilt wer­den. Zwar hat das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um Anwen­dungs­hin­wei­se her­aus­ge­ge­ben, die meis­ten Bun­des­län­der haben aber eige­ne Hin­wei­se ver­fasst. Im Ergeb­nis führt dies je nach Bun­des­land zu einer unter­schied­li­chen Hand­ha­bung. Oft­mals ist die Aus­le­gung sehr restriktiv.

Eine Aus­bil­dungs­dul­dung wird grund­sätz­lich nur für qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dun­gen erteilt. Außer­dem dür­fen kei­ne kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung bevor­ste­hen. Man­cher­orts gilt es aller­dings schon als kon­kret genug, wenn in irgend­ei­ner Wei­se vor­be­rei­ten­de aus­län­der­be­hörd­li­che Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung ein­ge­lei­tet wur­den. Andern­orts ist der Tat­be­stand einer bevor­ste­hen­den Auf­ent­halts­be­en­di­gung erst gege­ben, wenn dem Lan­des­kri­mi­nal­amt ein Abschie­be­ge­such über­mit­telt wurde.

Auch sonst ist die Anwen­dungs­pra­xis zur Ertei­lung der Aus­bil­dungs­dul­dung breit gefä­chert: Manch­mal reicht es, dass ein Aus­bil­dungs­ver­trag vor­liegt und bei der zustän­di­gen Stel­le, etwa der Hand­werks­kam­mer, ein­ge­tra­gen ist. In ande­ren Regio­nen muss die Aus­bil­dung in weni­gen Wochen tat­säch­lich begin­nen. Vor dem Hin­ter­grund, dass vie­le Betrie­be ihre Aus­bil­dungs­ver­trä­ge Mona­te vor Aus­bil­dungs­be­ginn abschlie­ßen, ist die­se enge Aus­le­gung pra­xis­fern. Für die Betrof­fe­nen kann das schwer­wie­gen­de Fol­gen haben, wie das Bei­spiel eines jun­gen Afgha­nen zeigt.

Abschiebung trotz Ausbildungsvertrag

Der afgha­ni­sche Flücht­ling war seit 2016 bei einem mit­tel­stän­di­schen, baye­ri­schen Indus­trie­be­trieb beschäf­tigt. Er absol­vier­te eine Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­rung und schon wäh­rend­des­sen wur­de im Mai der Ver­trag für die anschlie­ßen­de Aus­bil­dung ab Herbst 2017 unter­schrie­ben. Doch kurz dar­auf wur­de der Asyl­an­trag des jun­gen Man­nes abge­lehnt. Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber haben mit dem Aus­zu­bil­den­den ver­geb­lich dar­um gekämpft, dass die­ser zumin­dest eine Aus­bil­dungs­dul­dung erhält. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­bil­dungs­dul­dung lägen nicht vor, teil­te die Aus­län­der­be­hör­de mit. Der Zeit­raum zwi­schen Abschluss des Ausbildungs­vertrags und Aus­bil­dungs­be­ginn sei zu lang. Inzwi­schen wur­de der jun­ge Mann abgeschoben.

Absurde Situationen, gesetzlich gewollt

Nach fast zwei Jah­ren Inte­gra­ti­ons­ge­setz bestä­ti­gen sich die Befürch­tun­gen  der Gewerk­schaf­ten, Wohl­fahrts­ver­bän­de und Flücht­lings­or­ga­ni­sa­tio­nen in punc­to Aus­bil­dungs­dul­dung. Die Lage bleibt unsi­cher und es kommt zu absur­den Situa­tio­nen: Betrieb und Auszubildende*r sind sich einig und wol­len gemein­sam den Aus­bil­dungs­weg beschrei­ten. Oft ­haben sie sich schon bei einem Prak­ti­kum ken­nen­ge­lernt und sind gut vor­be­rei­tet. Viel spricht für eine erfolg­rei­che Inte­gra­ti­on, doch dann schei­tert das Gan­ze an der Aus­län­der­be­hör­de. Gera­de die­se Fäl­le spre­chen sich rum und tra­gen dazu bei, dass ein Teil der Betrie­be davor zurück­schreckt, Per­so­nen ohne siche­ren Auf­ent­halts­ti­tel als Aus­zu­bil­den­de einzustellen.

Sicherheit für die Betroffenen!

Vie­le Ver­bän­de haben in der Debat­te zum Inte­gra­ti­ons­ge­setz gefor­dert, statt einer Dul­dung einen siche­ren Auf­ent­halts­ti­tel für die gesam­te Aus­bil­dungs­zeit zu ertei­len und die­sen nach erfolg­rei­cher Aus­bil­dung zu ver­län­gern. Das wäre ziel­füh­ren­der, war aber poli­tisch ins­be­son­de­re auf­grund der Ableh­nung sei­tens vie­ler Innenpolitiker*innen nicht durchsetzbar.

Am Bei­spiel der Aus­bil­dungs­dul­dung zeigt sich das Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen der Logik des Arbeits­mark­tes und der Innen­po­li­tik. Wäh­rend in der Arbeits­markt­po­li­tik die Fra­ge nach Per­spek­ti­ven und der Abbau von Hür­den hin­sicht­lich der Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on im Zen­trum ste­hen, ist das innen­po­li­ti­sche Den­ken davon geprägt, kei­ne Anrei­ze für Flücht­lin­ge schaf­fen zu wol­len, nach Deutsch­land zu kom­men. Die­ses kon­flikt­be­haf­te­te Span­nungs­ver­hält­nis mani­fes­tiert sich in der Rechts­lage und in der Umset­zungs­pra­xis zur Aus­bil­dungs­dul­dung. Leid­tra­gen­de sind die betrof­fe­nen Betrie­be und die Auszubildenden.

So irrig man die innen­po­li­ti­sche Denk­wei­se fin­den mag, es ist nicht zu erwar­ten, dass sich unter Innen­mi­nis­ter See­ho­fer dar­an grund­sätz­lich etwas ändert. Ein Gewinn wäre es schon, wenn klei­ne Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wür­den. So müss­te bun­des­weit ein­heit­lich gere­gelt wer­den, dass der Anspruch auf Ertei­lung einer Dul­dung bereits dann besteht, wenn der Aus­bil­dungs­ver­trag bis zu neun Mona­te vor Aus­bil­dungs­be­ginn abge­schlos­sen und von der zustän­di­gen Stel­le geprüft wur­de. Auf­ent­halts­be­en­den­de Maß­nah­men soll­ten von da an aus­ge­schlos­sen sein und für die Zeit bis zum Aus­bil­dungs­be­ginn muss eine Dul­dung erteilt wer­den. Das wür­de die Situa­ti­on im Sin­ne der Betrof­fe­nen verbessern.

Dr. Ste­fa­nie Jan­c­zyk, IG Metall

(Die­ser Arti­kel erschien erst­mals im Heft zum Tag des Flücht­lings 2018.)


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