Hintergrund
Wehrdienst ist nicht gleich Wehrdienst: Wie Flüchtlingen aus Eritrea der Schutz verwehrt wird

Immer häufiger wird Flüchtlingen aus den Hauptherkunftsstaaten der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) versagt. Stattdessen erhalten sie lediglich subsidiären Schutz oder gleich gar keinen. Objektiv begründen lässt sich die veränderte Entscheidungspraxis nicht. Ein dramatisches Beispiel: Eritrea.
Schnelligkeit vor Genauigkeit, Zahlen statt Einzelschicksale, Behauptungen statt genaue Aufklärung der Fluchtgründe: Hauptsache, die Quote stimmt? Sieht man sich die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu Eritrea an, drängt sich der Eindruck auf, dass politische Vorgaben die Verfahren und Entscheidungspraxis negativ beeinflussen. Denn an der Realität im Land kann es nicht liegen, dass immer weniger eritreische Flüchtlinge vom BAMF den ihnen zustehenden Schutzstatus erhalten.
Sklaverei in Eritrea?
Keine Verfassung. Keine Wahlen. Keine freie Presse. Eritreer*innen leben in einer Diktatur, Isaia Afewerki und seine Regierung herrschen mit absoluter Macht. Seit der Unabhängigkeit im Jahr 1993 ist das Land nicht zur Ruhe gekommen.
Als eines der kleinsten Länder Afrikas soll Eritrea die größte Armee des Kontinents haben. Zum Militärdienst sind alle Frauen und Männer von 18 bis 47 bzw. 59 Jahren verpflichtet. Selbst Minderjährige werden in den Blick genommen: Das zwölfte Schuljahr wird in einem Ausbildungslager der Armee absolviert.
Eigentlich soll der sogenannte »national service« 18 Monate dauern, unterteilt in eine militärische Grundausbildung mit darauffolgendem Militärdienst und Nationaldienst zum Wiederaufbau des Landes. Tatsächlich aber folgt der Ausbildung an der Waffe eine Dienstverpflichtung, die jahrzehntelang andauern kann. Begründet wird dies mit einem zeitlich unbeschränkten Ausnahmezustand.
Die Zwangsverpflichteten erhalten nur eine sehr geringe Entlohnung. Bei Entzug oder Verweigerung folgen schwere, willkürliche Strafen, ein rechtsstaatliches Verfahren gibt es nicht. Auch wenn dies vor dem historischen Hintergrund der kolonialen Sklaverei in Afrika zunächst irritieren mag: Die Untersuchungskommission für Eritrea des UN Menschenrechtsrats spricht in diesem Zusammenhang zu Recht von Sklaverei (»enslavement«).
Von der Vollanerkennung bis zur Totalablehnung
Und was macht das BAMF? Es vergleicht diese Form der staatlichen Zwangsarbeit mit einer allgemeinen Bürgerpflicht:
»Jeder souveräne Staat hat das Recht, seine Staatsangehörigen zum Wehr- bzw. Militärdienst heranzuziehen.« (BAMF-Bescheid von 2017)
Der menschenverachtende Charakter des eritreischen »national service« wird so bagatellisiert. Dabei räumt das Bundesamt selbst ein, dass es Berichte über »Misshandlungen, Zwangsarbeit, Schläge und Folter in Hafteinrichtungen und in der Armee« in Eritrea gibt (BAMF-Bescheid von 2017).
Mit rund 19.000 Asylsuchenden 2016 zählt Eritrea zu den fünf Hauptherkunftsländern von Flüchtlingen in Deutschland. Während zu Beginn des Jahres 2016 fast jede/r Eritreer*in die volle Flüchtlingsanerkennung erhielt, rutschte die Zahl im vierten Quartal auf nur noch rund 54 Prozent. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil des erteilten subsidiären Schutzes von rund drei Prozent auf über 31 Prozent an.
Immer häufiger treten zudem Rechtsanwält*innen und Unterstützer*innen an PRO ASYL mit Schicksalen heran, in denen gar kein Schutz oder lediglich Abschiebungsverbote zuerkannt wurden. Dabei ist Eritrea nach wie vor eine brutale Militärdiktatur, in der Folter und Verfolgung an der Tagesordnung sind.
Flüchtlingsrecht kreativ interpretiert
Nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht verkennt das BAMF grundlegende Prinzipien der GFK. So finden sich in vielen Bescheiden bemerkenswerte Sätze wie dieser:
»Da bislang noch keine (…) konkrete Aufforderung ergangen ist, den Militärdienst antreten zu müssen, kann der Antragsteller demnach auch nicht als Wehrflüchtiger angesehen werden.« (BAMF-Bescheid von 2016)
Betroffene müssten somit erst abwarten, bis sie ihren Einberufungsbefehl erhalten und es umso schwieriger ist, unter den Blicken der Militärs zu fliehen. Mit anderen Worten: Es muss also schon etwas passiert sein, bevor Menschen aus der Militärdiktatur »zu Recht« fliehen dürfen.
Dabei sind sowohl die GFK als auch das Grundgesetz in diesem Punkt ganz klar: Die begründete Furcht vor einer relevanten Verfolgung reicht für die Flüchtlingsanerkennung aus. Die Verfolgungshandlung muss nicht bereits eingesetzt haben, der Asylsuchende nicht schon Opfer geworden sein. Die Interpretation des Bundesamtes, sich erst in Gefahr bringen zu müssen, ist widersinnig und menschenrechtswidrig.
Eine der höchsten britischen Beschwerdeinstanzen für Flüchtlingsrechte hat zudem im Oktober 2016 bestätigt: Eritreer*innen, die bei bzw. vor Erreichen ihres Einzugsalters das Land illegal verlassen haben, um dem Nationaldienst zu entgehen, droht Verfolgung. Die Gefährdungslage für Rückkehrer habe sich nicht verändert, so die Immigration and Asylum Chamber des Upper Tribunal (MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 443 (IAC)).
Das Bundesamt muss zu seiner früheren Entscheidungspraxis zurückkehren und Eritreer*innen in Deutschland ein faires und rechtsstaatliches Verfahren garantieren.
Fehlerhafte Bescheide
Über die problematische Bewertung der Situation in Eritrea hinaus finden sich in den Bescheiden des BAMF immer wieder auch Mängel, die auf hastig durchgeführte Verfahren und mangelnde Qualitätssicherung zurückgehen: Da werden die Fluchtgründe nicht ausreichend aufgeklärt, unpassende Textbausteine eingesetzt, Herkunftslandinformationen nicht berücksichtigt, veraltete Länderinformationen verwendet, offenkundig schlecht geschulte Entscheider* innen und Dolmetscher*innen beschäftigt und andere Verfahrensfehler gemacht. Im Ergebnis sinken die Anerkennungschancen für die Betroffenen.
Die Rückkehr zu rechtsstaatlichen Verfahren ist notwendig
Es bleibt festzuhalten: Die Lage in Eritrea ist für zahlreiche Menschen Grund genug zu fliehen, und sie begründet vielfach auch eine GFK-Anerkennung. Gleichwohl steigt die Zahl der mangelhaften und ablehnenden Asylbescheide im Verhältnis zu den Anerkennungen stark an. Eine Korrektur ist dringend notwendig: Das Bundesamt muss zu seiner früheren Entscheidungspraxis zurückkehren und Eritreer*innen in Deutschland ein faires und rechtsstaatliches Verfahren garantieren.
Bellinda Bartolucci, PRO ASYL
(Dieser Artikel erschien zuerst im Juni 2017 im »Heft zum Tag des Flüchtlings 2017«)