29.02.2024
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Foto: Bundespolizei

Auch nach vie­len Jah­ren sind gedul­de­te Men­schen vor eine Abschie­bung nicht sicher, denn der Dul­dungs­sta­tus ist mit vie­len Unsi­cher­hei­ten ver­knüpft. Was eine Dul­dung bedeu­tet, kann hier nach­ge­le­sen wer­den. Eigent­lich sind im Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) eini­ge Rege­lun­gen vor­ge­se­hen, um gedul­de­ten Men­schen Auf­ent­halts­si­che­rung zu ermög­li­chen. Jedoch ist die­se an vie­le Vor­aus­set­zun­gen geknüpft (unter ande­rem oft an bestimm­te Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen) und die Rege­lun­gen dazu wer­den gesetz­lich stän­dig ver­än­dert. Daher ist es oft schwie­rig, für jeden Ein­zel­fall den bes­ten Weg zur Auf­ent­halts­si­che­rung zu finden.

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie eine Über­sicht zu den Optio­nen der Auf­ent­halts­si­che­rung außer­halb des Asyl­ver­fah­rens. Da vie­le Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen von Arbeit oder Aus­bil­dung und von vor­han­de­nen Iden­ti­täts­do­ku­men­ten abhän­gen, haben wir in die­sen Bera­tungs­wei­sen einen Über­blick auch zu die­sen bei­den The­men erstellt.

In man­chen Fäl­len kann es Sinn erge­ben, einen zwei­ten Asyl­an­trag (Asyl­fol­ge­an­trag) zu stel­len. Das kommt jedoch nur dann in Fra­ge, wenn neue asyl­re­le­van­te Grün­de auf­ge­tre­ten sind. So kann sich zum Bei­spiel die Situa­ti­on im Her­kunfts­land der­art ver­schlech­tern, dass ein neu­er Grund für einen Schutz­sta­tus ent­steht. Soll­te ein Asyl­fol­ge­an­trag in Fra­ge kom­men, emp­feh­len wir vor der Antrag­stel­lung eine loka­le Bera­tungs­stel­le aufzusuchen.

Arbeitserlaubnis und Passbeschaffung

Gedul­de­te Per­so­nen kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis außer­halb des Asyl­ver­fah­rens bekom­men und somit einen gesi­cher­ten Sta­tus erlan­gen. Die vor­han­de­nen Optio­nen sind in der Regel an Inte­gra­ti­on geknüpft (sie­he mehr dazu unten). In dem Kon­text stellt sich meist die Fra­ge nach der Arbeits­er­laub­nis und der Identitätsklärung/Passbeschaffung, denn die Arbeits­er­laub­nis und der Erhalt einer Auf­ent­halts­er­laub­nis sind in der Regel an die Pass­be­schaf­fungs­pflich­ten geknüpft.

Wer gedul­det ist, braucht für eine Arbeit, eine dua­le Aus­bil­dung und für bestimm­te Prak­ti­ka eine Arbeits­er­laub­nis von der Aus­län­der­be­hör­de (hier fin­den Sie eine Über­sicht über zustim­mungs­pflich­ti­ge Prak­ti­ka). Dabei gibt es eini­ges zu beachten:

  • Die Arbeits­er­laub­nis wird immer für eine bestimm­te Arbeits- oder Aus­bil­dungs­stel­le bei einem bestimm­ten Arbeit­ge­ber bean­tragt. Bei jeder zusätz­li­chen oder neu­en Beschäf­ti­gung oder Aus­bil­dung muss erneut eine neue Arbeits­er­laub­nis bei der Aus­län­der­be­hör­de bean­tragt werden.
  • In den ers­ten vier Jah­ren des Auf­ent­halts muss in der Regel zusätz­lich zur Aus­län­der­be­hör­de die Bun­des­agen­tur für Arbeit der Arbeits­auf­nah­me zustimmen.
  • Gedul­de­te, die noch in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung woh­nen, sol­len erst nach sechs Mona­ten Dul­dungs­zeit eine Arbeits­er­laub­nis für eine bestimm­te Stel­le bekom­men, wenn »kei­ne kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung« unmit­tel­bar bevor­ste­hen. Die­se Maß­nah­men sind:
  1. Ver­an­las­sung einer ärzt­li­chen Unter­su­chung zur Reisefähigkeit
  2. Antrag­stel­lung auf För­de­rung der frei­wil­li­gen Rück­kehr mit staat­li­chen Mitteln
  3. Buchung von Trans­port­mit­teln für die Abschiebung
  4. Ver­gleich­bar kon­kre­te Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men zur Abschiebung
  5. Ein­lei­tung eines Dublin-Verfahrens
  • Wenn die gedul­de­te Per­son nicht in der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung leben muss, kann eine Arbeits­er­laub­nis bereits nach drei Mona­ten Auf­ent­halt erteilt wer­den. Sie soll im Regel­fall erteilt wer­den, wenn kei­ne kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung (sie­he oben) unmit­tel­bar bevorstehen.
  • Per­so­nen mit einer »Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät« unter­lie­gen einem Arbeits­ver­bot. Sie kön­nen kei­ne Arbeits­er­laub­nis bekommen.
  • Ein Arbeits­ver­bot ( 60a Abs. 6 Auf­enthG) wird auch ver­hängt, wenn
  • die Per­son nach Deutsch­land ein­ge­reist ist, um Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG) zu erlan­gen. Dies trifft jedoch in der Regel nicht auf Men­schen zu, die ein Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land durch­lau­fen haben.
  • eine Abschie­bung aus Grün­den, die die betrof­fe­ne Per­son selbst zu ver­tre­ten hat, nicht voll­zo­gen wer­den kann. Meist ist damit die akti­ve Iden­ti­täts­klä­rung und Pass­be­schaf­fung gemeint. Die feh­len­de Mit­wir­kung muss jedoch kau­sal für die Unmög­lich­keit der Abschie­bung sein. Außer­dem soll­te immer geprüft wer­den, ob der Vor­wurf der man­geln­den Mit­wir­kung gerecht­fer­tigt ist.
  • Staatsangehörige*r eines siche­ren Her­kunfts­staa­tes nach dem 31.08.2015 einen Asyl­an­trag gestellt haben und die­ser abge­lehnt wur­de. Zu den siche­ren Her­kunfts­staa­ten zäh­len neben den Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on Alba­ni­en, Bos­ni­en und Her­ze­go­wi­na, Gha­na, Koso­vo, Maze­do­ni­en, Mon­te­ne­gro, Sene­gal und Ser­bi­en. Auch

Geor­gi­en und die Repu­blik Mol­dau sind seit 23.12.2023 als siche­re Her­kunfts­staa­ten ein­ge­stuft. Für Staats­an­ge­hö­ri­ge die­ser bei­den Staa­ten greift das Arbeits­ver­bot aber nicht, wenn sie bis zum 30.08.2023 einen Asyl­an­trag gestellt haben oder sich zum 30.08.2023 gedul­det in Deutsch­land auf­ge­hal­ten haben, ohne einen Asyl­an­trag gestellt zu haben (§ 104 Abs. 18 AufenthG).

Staats­an­ge­hö­ri­ge aller als sicher ein­ge­stuf­ten Her­kunfts­län­der kön­nen gege­be­nen­falls über das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht oder über ein Här­te­fall­ver­fah­ren (sie­he unten) eine Arbeits­er­laub­nis bekommen.

Für die Arbeits­er­laub­nis als auch für die Auf­ent­halts­si­che­rung sind die Iden­ti­täts­klä­rung und die Pass­be­schaf­fung eine wich­ti­ge Vor­aus­set­zung. Gleich­zei­tig ist häu­fig die Befürch­tung groß, dass eine Abschie­bung erst durch die Iden­ti­täts­klä­rung und Pass­vor­la­ge mög­lich wird. Das ist jedoch von Her­kunfts­land zu Her­kunfts­land unter­schied­lich. Des­halb ist der Kon­takt zu einer Bera­tungs­stel­le beson­ders wichtig.

Die Iden­ti­täts­klä­rung und Pass­be­schaf­fung müs­sen der gedul­de­ten Per­son zumut­bar sein. Was als zumut­bar gilt, wird in ver­schie­de­nen Gesetz­tes­tex­ten auf­ge­führt. Aller­dings muss die­se Fra­ge in jedem Ein­zel­fall geson­dert betrach­tet wer­den. Soll­te ein bestimm­ter Schritt nicht zumut­bar sein, muss die gedul­de­te Per­son das der Aus­län­der­be­hör­de aus­führ­lich erklä­ren. Außer­dem darf die Aus­län­der­be­hör­de kei­ne aus­sichts­lo­sen Hand­lun­gen verlangen.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern und für Hei­mat (BMI) hat in den Anwen­dungs­hin­wei­sen zum Gesetz über Dul­dung und Beschäf­ti­gung eine Rei­hen­fol­ge an Doku­men­ten auf­ge­stellt, mit denen die Iden­ti­tät nach­ge­wie­sen wer­den kann. Wenn es unmög­lich ist, den Pass oder Pass­ersatz zu beschaf­fen, kann die Iden­ti­tät durch ande­re amt­li­che Doku­men­te mit bio­me­tri­schen Merk­ma­len nach­ge­wie­sen wer­den, wie zum Bei­spiel Wehr­pass, Füh­rer­schein, Kon­su­lar­kar­te, Lais­sez-Pas­ser, ande­re Heim­rei­se­do­ku­men­te des Her­kunfts­staa­tes, Dienst­aus­wei­se oder Per­so­nen­stand­sur­kun­den mit Licht­bild. Wenn die­se eben­falls nicht beschafft wer­den kön­nen, kön­nen auch amt­li­che Doku­men­te ohne bio­me­tri­sche Merk­ma­le Auf­schluss über die Iden­ti­tät geben, wie zum Bei­spiel Schul­zeug­nis­se und Heiratsurkunden.

Es ist sehr wich­tig, alle Bemü­hun­gen zur Iden­ti­täts­klä­rung und Pass­be­schaf­fung aus­führ­lich zu doku­men­tie­ren und not­falls bezeu­gen zu las­sen. Hier sind zwei hilf­rei­che Vor­la­gen für die Doku­men­ta­ti­on der Bemühungen.

Da sowohl bei der Aus­bil­dungs- als auch bei der Beschäf­ti­gungs­dul­dung die gefor­der­te Frist für die Iden­ti­täts­klä­rung in den Zeit­raum des lau­fen­den Asyl­ver­fah­rens fal­len kann, ist es wich­tig zu beach­ten, dass es wäh­rend des gesam­ten Asyl­ver­fah­rens bis zu des­sen unan­fecht­ba­ren Abschluss unzu­mut­bar ist, mit der Aus­lands­ver­tre­tung des Her­kunfts­staa­tes in Kon­takt zu tre­ten. Nach den Anwen­dungs­hin­wei­sen des BMI zur Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung ist es jedoch zumut­bar, Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, Rechts­an­wäl­te oder sons­ti­ge Per­so­nen im Her­kunfts­land zum Zweck der Iden­ti­täts­klä­rung zu kon­tak­tie­ren, wenn nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass die Per­son dadurch sich oder ande­re in Gefahr bringt.

Wege aus der Duldung

Es gibt meh­re­re recht­li­che Optio­nen für gedul­de­te Per­so­nen, in einen gesi­cher­ten Auf­ent­halt zu kom­men. Bei den meis­ten Rege­lun­gen müs­sen bestimm­te kon­kre­te Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen wie zum Bei­spiel Lebens­un­ter­halts­si­che­rung oder Deutsch­kennt­nis­se nach­ge­wie­sen wer­den. Man­che Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen sind soge­nann­te Stich­tags­re­ge­lun­gen, sie sind an das Ein­rei­se­da­tum geknüpft. In man­chen Fäl­len erhal­ten die Per­so­nen direkt eine Auf­ent­halts­er­laub­nis, mit der sie zum Bei­spiel rei­sen kön­nen. In man­chen Fäl­len bekom­men die Per­so­nen zunächst die Aus­bil­dungs- oder Beschäf­ti­gungs­dul­dung, die sie zwar vor einer Abschie­bung schützt, die jedoch an mehr Auf­la­gen geknüpft ist, als eine Auf­ent­halts­er­laub­nis. Um die best­mög­li­che Lösung zu fin­den, wer­den fol­gend die wesent­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der jewei­li­gen Optio­nen zur Auf­ent­halts­si­che­rung vor­ge­stellt. Die­se Über­sicht kann jedoch kei­ne aus­führ­li­che Bera­tung erset­zen. Außer­dem vari­iert die Ertei­lungs­pra­xis von Bun­des­land zu Bun­des­land. Daher emp­feh­len wir, sich im Zwei­fel an regio­na­le Bera­tungs­stel­len oder die jewei­li­gen Flücht­lings­rä­te zu wenden.

Die Vor­aus­set­zun­gen für das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht sind, dass die Person

  • zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung eine Dul­dung (auch Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät) hat.
  • bis zum 31. Okto­ber 2022 seit fünf Jah­ren in Deutsch­land lebt (spä­tes­te Ein­rei­se vor dem 31. Okto­ber 2017).
  • sich in die­sen fünf Jah­ren ohne wesent­li­che Unter­bre­chung (bis zu drei Mona­te sind unschäd­lich) in Deutsch­land auf­ge­hal­ten hat und in die­ser Zeit gedul­det war (auch mit einer Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät) oder eine Auf­ent­halts­ge­stat­tung oder Auf­ent­halts­er­laub­nis beses­sen hat.
  • sich zur frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung bekennt. Das BMI hat die Aus­län­der­be­hör­den dazu ange­hal­ten, dies mit einer Befra­gung zu prüfen.

Das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht wird nicht erteilt, wenn

  • die Per­son wie­der­holt vor­sätz­lich fal­sche Anga­ben gemacht oder über ihre Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit getäuscht hat und dadurch die Abschie­bung ver­hin­dert. Wobei stets geprüft wer­den soll­te, ob der Vor­wurf der Falsch­an­ga­ben oder Täu­schun­gen gerecht­fer­tigt ist.
  • die Per­son auf­grund einer vor­sätz­li­che Straf­tat zu einer Haft- oder Geld­stra­fen ab 51 Tages­sät­zen nach dem all­ge­mei­nen Straf­recht oder ab 91 Tages­sät­zen nach dem Auf­ent­halts- oder Asyl­ge­setz ver­ur­teilt wurde.

Fami­li­en­mit­glie­der müs­sen die oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen mit einer Aus­nah­me erfül­len, um das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht zu bekom­men: Sie müs­sen die Min­dest­auf­ent­halts­zeit von fünf Jah­ren am Stich­tag nicht vor­wei­sen. Mit begüns­tig­ten Fami­li­en­mit­glie­dern sind Ehepartner*innen, ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartner*innen und min­der­jäh­ri­ge ledi­ge Kin­der gemeint, die mit der anspruchs­be­rech­tig­ten Per­son in häus­li­cher Gemein­schaft leben. Auch voll­jäh­ri­ge ledi­ge Kin­der kön­nen die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG bekom­men, wenn sie bei der Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet min­der­jäh­rig waren und wei­ter im sel­ben Haus­halt mit der stamm­be­rech­tig­ten Per­so­nen leben.

Das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht wird für 18 Mona­te erteilt und kann nicht ver­län­gert wer­den. Danach sol­len die begüns­tig­ten Per­so­nen in die Auf­ent­halts­er­laub­nis für gut inte­grier­te Jugend­li­che und jun­ge Voll­jäh­ri­ge nach § 25a Auf­enthG oder in die Auf­ent­halts­er­laub­nis für Erwach­se­ne bei nach­hal­ti­ger Inte­gra­ti­on nach § 25b Auf­enthG wech­seln (sie­he unten). Ein Wech­sel ist auch vor Ablauf der 18 Mona­te mög­lich, wenn die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt werden.

  • Hier sind aus­führ­li­che­re Infor­ma­tio­nen zum Chancen-Aufenthaltsrecht.
  • Der Pari­tä­ti­sche Gesamt­ver­band hat eine detail­lier­te Arbeits­hil­fe zum Chan­cen-Auf­ent­halts­recht erstellt.
  • Das BMI hat Anwen­dungs­hin­wei­se und ein Merk­blatt zum Chan­cen-Auf­ent­halts­recht veröffentlicht.
  • Man­che Bun­des­län­der­ha­ben haben Erlas­se zum Chan­cen-Auf­ent­halts­recht ver­öf­fent­licht, hier haben wir die Erlas­se der Bun­des­län­der verlinkt.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG sind, dass die Person

  • seit min­des­tens zwölf Mona­ten im Besitz einer Dul­dung ist oder das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht nach § 104c Auf­enthG hat.
  • den Antrag ab dem 14. und vor dem 27. Lebens­jahr stellt.
  • sich seit drei Jah­ren unun­ter­bro­chen erlaubt, gedul­det oder mit einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung im Bun­des­ge­biet auf­hält. Unter­bre­chun­gen bis zu drei Mona­ten kön­nen unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Zei­ten des Besit­zes der Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät wer­den nicht ange­rech­net, es sei denn die Per­son bean­tragt die Auf­ent­halts­er­laub­nis aus dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht heraus.
  • in der Regel min­des­tens drei Jah­re in Deutsch­land »erfolg­reich« eine Schu­le besucht oder einen aner­kann­ten Schul- oder Berufs­ab­schluss in Deutsch­land erwor­ben hat.
  • den eige­nen Lebens­un­ter­halt sichern kann. Es sei denn, die Per­son befin­det sich zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung in schulischer/beruflicher Aus­bil­dung oder im Studium.
  • eine posi­ti­ve Inte­gra­ti­ons­pro­gno­se vor­wei­sen kann.
  • die Iden­ti­tät geklärt hat und die Pass­pflicht erfüllt. Davon kann in sel­te­nen Fäl­len abge­se­hen werden.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird nicht erteilt, wenn

  • die Per­son die Abschie­bung wegen eige­ner fal­scher Anga­ben oder Täu­schung über die Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit ver­hin­dert. Wobei stets geprüft wer­den soll­te, ob der Vor­wurf der Falsch­an­ga­ben oder Täu­schung gerecht­fer­tigt ist.
  • die Aus­län­der­be­hör­de kon­kre­te Anhalts­punk­te dafür benennt, dass die Per­son sich nicht zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bekennt. Bei der Beur­tei­lung spie­len für die Aus­län­der­be­hör­de Ver­ur­tei­lun­gen eine gro­ße Rolle.

Die Eltern, min­der­jäh­ri­gen Geschwis­ter­kin­der bezie­hungs­wei­se der*die Ehepartner*in und die min­der­jäh­ri­gen ledi­gen Kin­der der stamm­be­rech­tig­ten Per­son kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eben­falls eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG bekommen.

Da die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis mit der Ein­füh­rung des Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts erneut geän­dert wur­de, sind in älte­ren Arbeits­hil­fen die­se Geset­zes­än­de­run­gen noch nicht berücksichtigt:

  • Hier ist ein aktu­el­ler Leit­fa­den des Flücht­lings­rats Nie­der­sach­sen, der die Vor­aus­set­zun­gen für die Jugend­li­chen und jun­gen Voll­jäh­ri­gen erläutert.
  • Bei der Arbeits­hil­fe des pari­tä­ti­schen Gesamt­ver­bands kön­nen die Vor­aus­set­zun­gen für Fami­li­en­mit­glie­der auf den Sei­ten 15–18 nach­ge­schaut werden.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG sind, dass die Person

  • gedul­det ist oder das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht nach § 104c Auf­enthG hat.
  • mit min­der­jäh­ri­gen ledi­gen Kin­dern im sel­ben Haus­halt lebend, sich seit vier Jah­ren unun­ter­bro­chen gedul­det, gestat­tet oder mit Auf­ent­halts­er­laub­nis in Deutsch­land auf­ge­hal­ten hat. Bei Per­so­nen ohne min­der­jäh­ri­ge ledi­ge Kin­der im sel­ben Haus­halt wird ein sechs­jäh­ri­ger Vor­auf­ent­halt gefor­dert. In bei­den Fäl­len kön­nen Unter­bre­chun­gen bis zu drei Mona­ten unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Zei­ten des Besit­zes der Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät wer­den nicht mit­ge­rech­net, es sei denn die Per­son bean­tragt die Auf­ent­halts­er­laub­nis aus dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht heraus.
  • sich zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bekennt.
  • Grund­kennt­nis­se der deut­schen Rechts- und Gesell­schafts­ord­nung und der Lebens­ver­hält­nis­se nach­wei­sen kann. Der Nach­weis erfolgt in der Regel über das Zer­ti­fi­kat des erfolg­reich absol­vier­ten Tests »Leben in Deutsch­land«, den Sprach­kurs­trä­ger anbieten.
  • den Lebens­un­ter­halt der Bedarfs­ge­mein­schaft über­wie­gend sichern kann. Das bedeu­tet, dass mehr als 50 Pro­zent des Bedarfs aus Erwerbs­tä­tig­keit erwirt­schaf­tet wer­den muss. Es sind aber eini­ge Aus­nah­men möglich.
  • Deutsch münd­lich auf dem Level A2 beherrscht. Auch hier sind Aus­nah­men möglich.
  • den Schul­be­such der Kin­der im schul­pflich­ti­gen Alter nach­wei­sen kann.
  • die Iden­ti­tät geklärt hat und die Pass­pflicht erfüllt. Davon kann in sel­te­nen Fäl­len abge­se­hen werden.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird nicht erteilt, wenn

  • die Per­son die Abschie­bung wegen eige­ner fal­scher Anga­ben oder Täu­schung über die Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit ver­hin­dert. Wobei stets geprüft wer­den soll­te, ob der Vor­wurf der Falsch­an­ga­ben oder Täu­schung gerecht­fer­tigt ist.
  • ein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se nach § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Num­mer 1 und 2 Auf­enthG wegen Ver­ur­tei­lun­gen fest­ge­stellt wurde.

Der*Die Ehepartner*in und die min­der­jäh­ri­gen ledi­gen Kin­der der stamm­be­rech­tig­ten Per­son kön­nen eben­falls die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Auf­enthG bekom­men, wenn sie die­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen – abge­se­hen von den gefor­der­ten Vor­auf­ent­halts­zei­ten – erfüllen.

Da die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis mit der Ein­füh­rung des Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts erneut geän­dert wur­de, ist sie in den meis­ten Arbeits­hil­fen noch nicht berücksichtigt:

  • Hier sind die Anwen­dungs­hin­wei­se zum BMI zum § 25b Auf­enthG ohne die Berück­sich­ti­gung der Ände­run­gen die­ser Rege­lung seit der Ein­füh­rung des Chancen-Aufenthaltsrechts.
  • Hier ist ein aktu­el­ler Leit­fa­den des Flücht­lings­rats Nie­der­sach­sen, der die Vor­aus­set­zun­gen für die stamm­be­rech­tig­te Per­son erläutert.
  • Bei der Arbeits­hil­fe des pari­tä­ti­schen Gesamt­ver­bands kön­nen die unver­än­der­ten Vor­aus­set­zun­gen im Detail nach­ge­le­sen werden.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­bil­dungs­dul­dung sind, dass die gedul­de­te Person

  • im Asyl­ver­fah­ren eine Aus­bil­dung begon­nen hat oder seit drei Mona­ten im Besitz einer Dul­dung nach § 60a Auf­enthG ist und eine Aus­bil­dung auf­nimmt. Zei­ten des Besit­zes der Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät wer­den nicht angerechnet.
  • eine qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf beginnt oder absol­viert. Oder dass sie eine Assis­tenz- oder Hel­fer­aus­bil­dung beginnt oder absol­viert, an die eine qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf anschluss­fä­hig ist und für die die Bun­des­agen­tur für Arbeit einen Eng­pass fest­ge­stellt hat und dazu eine Aus­bil­dungs­platz­zu­sa­ge vorliegt.
  • die Iden­ti­tät klärt: 
    • bei Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet bis zum 31. Dezem­ber 2016: bis zur Bean­tra­gung der Ausbildungsduldung
    • bei Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet ab dem 1. Janu­ar 2017 und vor dem 1. Janu­ar 2020: bis zur Bean­tra­gung der Aus­bil­dungs­dul­dung, spä­tes­tens jedoch bis zum 30. Juni 2020
    • bei Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet nach dem 31. Dezem­ber 2019: inner­halb der ers­ten sechs Mona­te nach der Einreise.
    • Ein Abse­hen von der geklär­ten Iden­ti­tät ist mög­lich, wenn die Per­son alle erfor­der­li­chen Schrit­te zu Iden­ti­täts­klä­rung in den oben genann­ten Fris­ten unter­nom­men hat.

Die Aus­bil­dungs­dul­dung wird nicht erteilt, wenn

  • ein Arbeits­ver­bot besteht.
  • der Per­son vor­ge­wor­fen wird, Bezü­ge zu extre­mis­ti­schen oder ter­ro­ris­ti­schen Orga­ni­sa­tio­nen zu haben.
  • die Per­son auf­grund einer vor­sätz­li­chen Straf­tat zu Haft- oder Geld­stra­fen ab 51 Tages­sät­zen nach dem all­ge­mei­nen Straf­recht oder ab 91 Tages­sät­zen nach dem Auf­ent­halts- oder Asyl­ge­setz ver­ur­teilt wurde.
  • eine Aus­wei­sungs­ver­fü­gung oder eine Abschie­bungs­an­ord­nung nach 58a Auf­enthG (Ter­ro­ris­mus­ge­fahr) vorliegt.
  • kon­kre­te Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung (zum Bei­spiel Buchung eines Flu­ges) ein­ge­lei­tet wurden.

Die Aus­bil­dungs­dul­dung kann frü­hes­tens sie­ben Mona­te vor Aus­bil­dungs­be­ginn bean­tragt und frü­hes­tens sechs Mona­te vor Aus­bil­dungs­be­ginn erteilt wer­den. Die Aus­bil­dungs­dul­dung wird nicht für Ein­stiegs­qua­li­fi­zie­run­gen oder ande­re Aus­bil­dungs­vor­be­rei­tungs­maß­nah­men erteilt, aller­dings kann es in die­sen Fäl­len sinn­voll sein, eine Ermes­sens­dul­dung zu bean­tra­gen, um die Vor­be­rei­tungs­maß­nah­me ohne Abschie­be­ge­fahr abschlie­ßen zu kön­nen. Die Aus­bil­dungs­dul­dung wird für die gesam­te Zeit der Aus­bil­dung aus­ge­stellt: Somit besteht in die­ser Zeit ein Abschie­bungs­hin­der­nis. Soll­te die Aus­bil­dung vor­zei­tig abge­bro­chen wer­den, ist eine sechs­mo­na­ti­ge Dul­dungs­be­schei­ni­gung aus­zu­stel­len, damit die Per­son einen neu­en Aus­bil­dungs­platz suchen kann. Nach erfolg­rei­chem Abschluss der Aus­bil­dung ist eine Dul­dungs­be­schei­ni­gung für sechs Mona­te zur Suche einer der erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­ti­on ange­mes­se­nen Beschäf­ti­gung aus­zu­stel­len. Wenn die Aus­bil­dung erfolg­reich abge­schlos­sen wird und die Per­son spä­tes­tens sechs Mona­te nach Aus­bil­dungs­ab­schluss einer der Aus­bil­dung ent­spre­chen­den Beschäf­ti­gung nach­geht, ist die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19 Abs. 1a Auf­enthG zu ertei­len, bei der die meis­ten Vor­aus­set­zun­gen des § 19d Abs. 1 Auf­enthG erfüllt wer­den müs­sen (sie­he unten).

Die Aus­bil­dungs­dul­dung bie­tet Schutz vor einer Abschie­bung, geht aber mit den recht­li­chen Ein­schrän­kun­gen des Dul­dungs­sta­tus ein­her. Damit kön­nen Per­so­nen zum Bei­spiel wei­ter­hin nicht rei­sen. Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge kön­nen von der Aus­bil­dungs­dul­dung nicht pro­fi­tie­ren. Soll­ten in der Zeit der Aus­bil­dung mit Aus­bil­dungs­dul­dung aber ande­re auf­ent­halts­recht­li­che Optio­nen in Fra­ge kom­men, weil zum Bei­spiel die Vor­auf­ent­halts­zei­ten für ande­re Auf­ent­halts­er­laub­nis­se erfüllt wur­den, kön­nen die­se eben­falls vor Aus­bil­dungs­ab­schluss bean­tragt werden.

Eben­falls ist ein Wech­sel in die neue Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Berufs­aus­bil­dung für aus­rei­se­pflich­ti­ge Aus­län­der mög­lich (sie­he unten).

  • Eine aus­führ­li­che Arbeits­hil­fe zur Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung hat der Pari­tä­ti­sche Gesamt­ver­band erstellt.
  • Das BMI hat Anwen­dungs­hin­wei­se zur Aus­bil­dung- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung veröffentlicht

Seit dem 01.03.2024 gibt es neben der Aus­bil­dungs­dul­dung die neue »Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Berufs­aus­bil­dung für aus­rei­se­pflich­ti­ge Aus­län­der«, die unter ähn­li­chen Vor­aus­set­zun­gen wie die der Aus­bil­dungs­dul­dung erteilt wer­den soll. In der Regel muss jedoch die Pass­pflicht erfüllt und der Lebens­un­ter­halt gesi­chert sein, um die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis zu bekom­men. Dabei muss Fol­gen­des beach­tet werden:

  • Für die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung müs­sen Mit­tel in Höhe des Bedarfs nach § 12 BAföG zur Ver­fü­gung ste­hen. Wenn Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe (BAB) bezo­gen wird, wird die­se der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung mit ange­rech­net. Eben­so wird zusätz­li­cher SGB II-Bezug mit ange­rech­net, wenn BAB-Leis­tun­gen bezo­gen werden.
  • Bei der Suche nach einem wei­te­ren Aus­bil­dungs­platz nach Abbruch der Aus­bil­dung oder bei der Suche nach einer der Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spre­chen­den Beschäf­ti­gung nach erfolg­rei­cher Been­di­gung der Aus­bil­dung wird von der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung abgesehen.
  • Wäh­rend der Aus­bil­dung sind Neben­be­schäf­ti­gun­gen von maxi­mal 20 Wochen­stun­den erlaubt.
  • Von der Pass­pflicht kön­nen die Aus­län­der­be­hör­den im Ermes­sen abse­hen, wenn alle erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Maß­nah­men für die Iden­ti­täts­klä­rung ergrif­fen wur­den, aber die Pass­be­schaf­fung unmög­lich ist.

Alle ande­ren Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen sind iden­tisch zu denen der Aus­bil­dungs­dul­dung. Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16g Auf­enthG stellt jedoch einen bes­se­ren recht­li­chen Sta­tus dar. Daher soll­te immer zunächst geprüft wer­den, ob die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis in Fra­ge kommt. Bei schu­li­schen Aus­bil­dun­gen wird in der Regel die Aus­bil­dungs­dul­dung erteilt wer­den, da die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung mit einer schu­li­schen Aus­bil­dung meist nicht sicher­ge­stellt wer­den kann.

Die Vor­aus­set­zun­gen für den Erhalt der 30-mona­ti­gen Beschäf­ti­gungs­dul­dung für die antrag­stel­len­de Per­son und die*den Ehepartner*in sind, dass

  • die Per­son und der*die Ehepartner*in bis zum 31.12.2022 nach Deutsch­land ein­ge­reist sind.
  • die Per­son seit min­des­tens zwölf Mona­ten im Besitz einer Dul­dung nach § 60a Auf­enthG ist. Zei­ten des Besit­zes der Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät wer­den nicht angerechnet.
  • die Per­son seit min­des­tens zwölf Mona­ten eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung mit einer regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit von min­des­tens 20 Stun­den pro Woche ausübt.
  • die Per­son den Lebens­un­ter­halt zwölf Mona­te vor Bean­tra­gung der Beschäf­ti­gungs­dul­dung durch die Beschäf­ti­gung gesi­chert hat und bei Bean­tra­gung wei­ter sichert.
  • die Per­son Deutsch münd­lich auf dem Level A2 beherrscht.
  • die Per­son und der/die Ehepartner*in die Iden­ti­tät klären:
  • bei Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet bis zum 31.12.2016 bis zur Bean­tra­gung der Beschäftigungsduldung.
  • bei Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet in den Jah­ren 2017 bis 2022 bis zum 31.12.2024 oder in den Fäl­len, in denen der Antrag vor Ablauf des 31.12.2024 gestellt wird, bis zur Bean­tra­gung der Beschäftigungsduldung.
  • Ein Abse­hen von der geklär­ten Iden­ti­tät ist mög­lich, wenn bei­de Per­so­nen alle erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Schrit­te zur Iden­ti­täts­klä­rung in den oben genann­ten Fris­ten unter­nom­men haben.
  • die Per­son und der/die Ehepartner*in einen Inte­gra­ti­ons­kurs, soweit sie zu einer Teil­nah­me ver­pflich­tet wur­den, erfolg­reich abge­schlos­sen haben oder den Abbruch nicht zu ver­tre­ten haben.
  • die Per­son bei in fami­liä­rer Lebens­ge­mein­schaft leben­den min­der­jäh­ri­gen ledi­gen Kin­der im schul­pflich­ti­gen Alter den tat­säch­li­chen Schul­be­such nach­wei­sen kann.

Die Beschäf­ti­gungs­dul­dung wird nicht erteilt, wenn

  • die Per­son oder der*die Ehepartner*in wegen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat ver­ur­teilt wur­den. Dabei gilt die Aus­nah­me für Delik­te, die nur Aus­län­der nach dem Asyl- oder Auf­ent­halts­ge­setz bege­hen kön­nen und die zu Stra­fen bis zu 90 Tages­sät­zen oder zu Frei­heits­stra­fen oder Straf­ar­rest bis zu drei Mona­te führen.
  • der Per­son oder dem*der Ehepartner*in Bezü­ge zu extre­mis­ti­schen oder ter­ro­ris­ti­schen Orga­ni­sa­tio­nen vor­ge­wor­fen werden.
  • die Per­son eine Aus­wei­sungs­ver­fü­gung oder eine Abschie­bungs­an­ord­nung nach 58a Auf­enthG (Ter­ro­ris­mus­ge­fahr) hat.
  • die min­der­jäh­ri­gen in fami­liä­rer Lebens­ge­mein­schaft leben­den Kin­der wegen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat nach 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wor­den sind oder bei die­sen ein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se im Sin­ne des § 54 Abs. 2 Nr. 1–2 Auf­enthG vorliegt.

Min­der­jäh­ri­ge ledi­ge Kin­der, die mit den stamm­be­rech­tig­ten Per­so­nen im sel­ben Haus­halt leben, sol­len eben­falls die Beschäf­ti­gungs­dul­dung für 30 Mona­te erhal­ten. Nach den 30 Mona­ten sol­len die Per­so­nen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b Abs. 6 Auf­enthG erhal­ten, wenn sie wei­ter­hin die Vor­aus­set­zun­gen für die Beschäf­ti­gungs­dul­dung erfül­len und schrift­li­che A2-Deutsch­kennt­nis­se nach­wei­sen kön­nen, wenn die Mög­lich­keit des Besuchs eines Inte­gra­ti­ons­kur­ses bestand. Ansons­ten müs­sen abge­se­hen von den Vor­auf­ent­halts­zei­ten alle Vor­aus­set­zun­gen des § 25b Auf­enthG erfüllt wer­den (sie­he oben).

Die Beschäf­ti­gungs­dul­dung bie­tet Schutz vor einer Abschie­bung, geht aber mit den recht­li­chen Ein­schrän­kun­gen des Dul­dungs­sta­tus ein­her. Das bedeu­tet, Men­schen mit Beschäf­ti­gungs­dul­dung kön­nen zum Bei­spiel wei­ter­hin nicht rei­sen. Soll­ten in der Zeit des Besit­zes der Beschäf­ti­gungs­dul­dung aber ande­re auf­ent­halts­recht­li­che Optio­nen in Fra­ge kom­men, weil zum Bei­spiel die Vor­auf­ent­halts­zei­ten für ande­re Auf­ent­halts­er­laub­nis­se erfüllt wur­den, kön­nen die­se eben­falls vor Ablauf der 30 Mona­te bean­tragt werden.

  • Eine aus­führ­li­che Arbeits­hil­fe zur Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung hat der Pari­tä­ti­sche Gesamt­ver­band erstellt.
  • Das BMI hat Anwen­dungs­hin­wei­se zur Aus­bil­dung- und Beschäf­ti­gungs­dul­dung veröffentlicht.

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Auf­enthG sind, dass die gedul­de­te Person

  • in Deutsch­land eine qua­li­fi­zier­te Berufs­aus­bil­dung oder ein Hoch­schul­stu­di­um abge­schlos­sen hat
  • oder mit einem aner­kann­ten bezie­hungs­wei­se dem deut­schen ver­gleich­ba­ren aus­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss seit zwei Jah­ren unun­ter­bro­chen eine dem Abschluss ange­mes­se­ne Beschäf­ti­gung aus­ge­übt hat
  • oder seit drei Jah­ren unun­ter­bro­chen eine qua­li­fi­zier­te Beschäf­ti­gung aus­ge­übt hat und inner­halb des letz­ten Jah­res vor Bean­tra­gung der Auf­ent­halts­er­laub­nis den eige­nen Lebens­un­ter­halt und den seiner*ihrer Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder ande­rer Haus­halts­an­ge­hö­ri­gen sichern konnte.
  • über aus­rei­chend Wohn­raum ver­fügt. In der Regel ist damit pri­va­ter Wohn­raum gemeint. Als aus­rei­chen­der Wohn­raum gilt in der Regel: Zwölf Qua­drat­me­ter für Per­so­nen ab sechs Jah­ren, zehn Qua­drat­me­ter für drei- bis sechs­jäh­ri­ge Kin­der. Unter Drei­jäh­ri­ge wer­den bei der Bemes­sung nicht mitgerechnet.
  • Deutsch auf dem Level B1 beherrscht.
  • die Iden­ti­tät geklärt hat und die Pass­pflicht erfüllt. Davon kann in sel­te­nen Fäl­len abge­se­hen werden.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird nicht erteilt, wenn

  • die Per­son über auf­ent­halts­recht­lich rele­van­te Umstän­de getäuscht hat. Wobei stets geprüft wer­den soll­te, ob der Vor­wurf der Täu­schung tat­säch­lich gerecht­fer­tigt ist.
  • die Per­son die Abschie­bung ver­zö­gert oder ver­hin­dert hat. Wobei auch hier genau geprüft wer­den soll­te, ob die Per­son selbst für die Unmög­lich­keit der Abschie­bung ver­ant­wort­lich war.
  • die Aus­län­der­be­hör­de der Per­son vor­wirft, Bezü­ge zu extre­mis­ti­schen oder ter­ro­ris­ti­schen Orga­ni­sa­tio­nen zu haben oder die­se zu unterstützen.
  • die Per­son auf­grund einer vor­sätz­li­chen Straf­tat zu Haft- oder Geld­stra­fen ab 51 Tages­sät­zen nach dem all­ge­mei­nen Straf­recht oder ab 91 Tages­sät­zen nach dem Auf­ent­halts- oder Asyl­ge­setz ver­ur­teilt wurde.
  • der Asyl­an­trag als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« nach 30 Abs. 3 Nr. 1–6 AsylG abge­lehnt wurde.

Der Flücht­lings­rats Baden-Würt­tem­berg hat zur Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19d Auf­enthG einen hier abruf­ba­ren Leit­fa­den erstellt.

In beson­de­ren Här­te­fäl­len und erst, wenn kei­ne ande­ren Optio­nen der Auf­ent­halts­si­che­rung mehr mög­lich sind, kön­nen gedul­de­te Per­so­nen eine Auf­ent­halts­er­laub­nis im Rah­men eines Här­te­fall­ver­fah­rens bekom­men. Die­ses Ver­fah­ren vari­iert stark von Bun­des­land zu Bun­des­land. Mit den ein­ge­reich­ten Fäl­len befasst sich eine Här­te­fall­kom­mis­si­on, die eben­falls in jedem Bun­des­land unter­schied­lich auf­ge­stellt ist. Die Anord­nung der Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis stellt kei­nen anfecht­ba­ren Ver­wal­tungs­akt dar und kann nicht ein­ge­klagt wer­den. Fol­gen­de weni­ge Vor­aus­set­zun­gen sind im Geset­zes­text normiert:

  • Die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis kann im Ein­zel­fall davon abhän­gig sein, ob der Lebens­un­ter­halt der Per­son gesi­chert ist oder eine Ver­pflich­tungs­er­klä­rung nach 68 Auf­enthG abge­ge­ben wur­de. In der Regel wird Lebens­un­ter­halts­si­che­rung vorausgesetzt.
  • Die Behand­lung des Antrags ist in der Regel aus­ge­schlos­sen, wenn Straf­ta­ten von erheb­li­chem Gewicht began­gen wur­den oder wenn auf­ent­halts­be­en­den­de Maß­nah­men bereits ein­ge­lei­tet wurden.

Die ein­zel­nen Bun­des­län­der haben ihre eige­nen Rechts­grund­la­gen für die Här­te­fall­kom­mis­sio­nen geschaf­fen. Auch hier spielt bei der Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis meist Inte­gra­ti­on und Ver­wur­ze­lung in Deutsch­land eine gro­ße Rol­le. Soll­te ein Här­te­fall­ver­fah­ren für eine gedul­de­te Per­son ange­strebt wer­den, ist es rat­sam, sich an den Flücht­lings­rat des jewei­li­gen Bun­des­lan­des oder an eine loka­le Bera­tungs­stel­le vor Ort zu wen­den, um die kon­kre­ten Vor­aus­set­zun­gen des jewei­li­gen Här­te­fall­ver­fah­rens in Erfah­rung zu bringen.

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25. Abs. 5 kann eine gedul­de­te Per­son bekom­men, wenn

  • die Aus­rei­se ins Her­kunfts­land aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht mög­lich ist und es abseh­bar ist, dass sich dar­an in Zukunft nichts ändert.
  • der Lebens­un­ter­halt gesi­chert ist (Aus­nah­men sind möglich).
  • die Iden­ti­tät geklärt und der Pass vor­han­den ist (Aus­nah­men sind in Ein­zel­fäl­len möglich).

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird nicht erteilt, wenn

  • die Abschie­bung wegen eige­ner fal­scher Anga­ben oder Täu­schung über die Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit zur­zeit nicht mög­lich ist. Wobei geprüft wer­den soll­te, ob der Vor­wurf der Täu­schung oder Falsch­an­ga­ben gerecht­fer­tigt ist.
  • die Per­son selbst zu ver­tre­ten hat, dass sie nicht abge­scho­ben wer­den kann. Wobei geprüft wer­den soll­te, ob die Unmög­lich­keit der Abschie­bung tat­säch­lich selbst­ver­schul­det ist.
  • der Asyl­an­trag vom BAMF als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« nach § 30 Abs. 3 Nr. 1–6 AsylG abge­lehnt wurde.

Wenn die Abschie­bung bereits seit 18 Mona­ten aus­ge­setzt ist, soll die Aus­län­der­be­hör­de die Auf­ent­halts­er­laub­nis ertei­len. Das heißt, dass das die Ertei­lung in der Regel vor­zu­neh­men ist und nur bei aty­pi­schen Sach­ver­hal­ten aus­ge­schlos­sen ist. Mög­li­che Bei­spie­le für die Unmög­lich­keit der Abschie­bung sind:

  • star­ke Ver­wur­ze­lung in Deutschland
  • Fami­li­en­tren­nung von einer Per­son mit einem Auf­ent­halts­ti­tel in Deutschland
  • kei­ne Flug­ver­bin­dun­gen ins Herkunftsland
  • Fest­stel­lung einer Rei­se­un­fä­hig­keit von einer/einem Amtsärzt*in

Hier hat der Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen ein Leit­fa­den ver­öf­fent­licht, der die Vor­aus­set­zun­gen für die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25. Abs.5 Auf­enthG genau­er erläutert.

Antragstellung

Wir emp­feh­len einen Antrag schrift­lich zu stel­len und um einen rechts­mit­tel­fä­hi­gen Bescheid zu bit­ten, damit Rechts­mit­tel ein­ge­legt wer­den kön­nen, falls die Behör­de den Antrag nicht bear­bei­tet oder ablehnt. Der Flücht­lings­rat Thü­rin­gen hat für unter­schied­li­che Zwe­cke Antrags­mus­ter erstellt, die zur Ori­en­tie­rung her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Da die­se Antrags­mus­ter die spe­zi­fi­sche Erlass­la­ge für Thü­rin­gen berück­sich­ti­gen, soll­ten sie nicht ohne Vor­kon­trol­le auf ande­re Bun­de­län­der über­tra­gen werden.

Die Anwen­dungs­hin­wei­se des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums sind für die Aus­län­der­be­hör­den nicht rechts­ver­bind­lich, bie­ten aber Argu­men­ta­ti­ons­li­ni­en für die Bear­bei­tung der Anträ­ge. Man­che Bun­des­län­der haben für die oben vor­ge­stell­ten Optio­nen der Auf­ent­halts­si­che­rung Erlas­se ver­öf­fent­licht, die für die Aus­län­der­be­hör­den, jedoch nicht für die Gerich­te, rechts­ver­bind­lich sind und kon­kre­ti­sie­ren, wie die gefor­der­ten Vor­aus­set­zun­gen aus­zu­le­gen sind. Eine Über­sicht zu ver­öf­fent­lich­ten Erlas­sen zu ver­schie­de­nen auf­ent­halts­recht­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen ist hier zu finden.

(ja)


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