Hintergrund
Informationen zum neuen griechischen Asylrecht
Die Verwirrung ist groß: Weder die Flüchtlinge noch ihre Unterstützer*innen und Rechtsanwält*innen wissen genau, welches Recht in Griechenland seit dem EU-Türkei-Deal gilt. Einige Rechtsgrundlagen aus dem neuen griechischen Asylgesetz wurden jetzt übersetzt.
Die Asylum Information Database (AIDA) hat einige Passagen des griechischen Asylgesetzes ins Englische übersetzt. Wir möchten ein paar Elemente vorstellen – auch wenn fraglich ist, wie der Deal in der Praxis umgesetzt wird und viele der neuen Rechtsgrundlagen recht unscharf formuliert sind und daher großen Spielraum für Interpretationen lassen.
Flüchtlinge sollen in Griechenland eine kostenlose anwaltliche Unterstützung in Berufungsverfahren erhalten (Art. 44 Abs. 3), wenn ihre Klage vor der ersten Instanz gescheitert ist.
Änderungen gibt es auch bezüglich der Inhaftierung von Flüchtlingen (Art. 14). Sie sollen die »Hotspots« und die neuen Registrierungszentren, die de facto zu Haftlagern wurden, nicht mehr verlassen dürfen. Unter Umständen wird hier sogar ihr gesamtes Asylverfahren durchgeführt. Wie AIDA berichtet, läuft diese Regelung in der Praxis auf eine dauerhafte Inhaftierung der Schutzsuchenden hinaus, wie auf den ägäischen Inseln beobachtet werden kann.
Entgegen öffentlicher Behauptungen hat Griechenland die Türkei im Gesetz nicht als sicheren Drittstaat eingestuft (Art. 56). Überraschend kommt nun das Konzept des ersten Asylstaats ins Spiel (Art. 55). Demnach sollen die Asylanträge von denjenigen Flüchtlingen abgewiesen werden, die in einem anderen Staat außerhalb Europas bereits »Schutz« gefunden haben – freilich ohne dass unter diesem Schutz die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention verstanden werden. Demnach könnten auch Flüchtlinge, die in der Türkei nur einen temporären Schutzstatus ohne Perspektive haben, wieder in die Türkei zurück verbracht werden.
Ausnahmeregeln greifen bei »großen Zugangszahlen von Flüchtlingen« (Art. 60 Abs. 4). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) kann zur Unterstützung bei der Registrierung sowie für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden. Asylsuchende dürfen sich im Rahmen der Ausnahmeregelungen nur noch einen Tag lang auf ihre Anhörung vorbereiten; über Asylanträge müssen die Behörden innerhalb von drei Tagen entscheiden. Bei besonders schutzbedürftigen Gruppen dürfen die Ausnahmeregelungen nicht angewandt werden, auch nicht bei Personen, die über Dublin-III Anspruch auf Familienzusammenführung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat haben. Wie diese Prüfung in der Praxis ablaufen soll, gerade in so kurzer Zeit, ist jedoch vollkommen unklar.
Leichte Verbesserungen gibt es bei den Fristen gegen negative Entscheidungen. Für Flüchtlinge die sich in Haft befinden, wurde die Klagefrist auf 15 Tage erhöht, an der Grenze oder in Registrierungszentren beträgt die Frist jedoch nur fünf Tage. Alle Klagen haben dabei aufschiebende Wirkungen gegen die Rückführung in einen anderen Staat. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, die allerdings kryptisch formuliert sind. So ist beispielsweise von der Möglichkeit die Rede, die aufschiebende Wirkung wieder aufzuheben. Für welche Fälle diese Ausnahmeregelung gilt, ist bis dato unklar.