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Wichtiges EuGH-Urteil zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Dublin-II-Verfahren
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat in Bezug auf die Dublin-II-Verordnung am 6. Juni 2013 eine wichtige Entscheidung gefällt. (Urteil vom 6.6.2013, Az. C‑648/11, MA, BT, DA ./. Secretary of State for the Home Department) Sie betrifft die Fallkonstellation, in der ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling einen Mitgliedstaat der EU, in dem er bereits als Asylsuchender registriert ist, verlässt und in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag stellt. Der EuGH hat jetzt entschieden: Zuständig in diesem Fall ist der Staat des tatsächlichen Aufenthaltes. Zu entscheiden hatte der EuGH über die Zuständigkeitsregelung in Artikel 6 der Dublin-II-Verordnung. Satz 2 heißt: „Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.“ Hier war bislang strittig, ob damit der Erstantrag oder letzte Asylantrag gemeint ist. Im Sinne des Kindeswohls hat sich der EuGH für die zweite Variante entschieden. Die Presseerklärung des EuGH und der Urteilsvolltext finden sich hier.