01.05.2013

Newsletter May 2013

Der Krieg in Syri­en hat zuneh­mend auch exis­ten­ti­el­le Aus­wir­kun­gen auf in Deutsch­land stu­die­ren­de Syrer. Sie erhiel­ten bis­lang Sti­pen­di­en aus Syri­en oder wur­den von ihren Fami­li­en aus der Hei­mat finan­zi­ell unter­stützt. Die Sti­pen­di­en­zah­lun­gen wer­den von Regie­rungs­sei­te zuneh­mend ein­ge­stellt. Aber auch die pri­va­te Unter­stüt­zung fällt für immer mehr Stu­die­ren­de weg, da die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ent­we­der auf der Flucht sind oder kei­ne Bank­über­wei­sun­gen mehr täti­gen kön­nen.
Die feh­len­de Unter­halts­si­che­rung in Deutsch­land gefähr­det jedoch die Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 16 Auf­enthG. Um den syri­schen Stu­die­ren­den, die im Besitz einer AE nach § 16 Abs. 1 Auf­enthG sind, den sofor­ti­gen Zugang zu Leis­tun­gen nach BAföG bzw. SGB II zu ermög­li­chen und ihnen damit die Mög­lich­keit zu geben ihr Stu­di­um in Deutsch­land fort­zu­füh­ren, haben sich Bund und Län­der auf die Ertei­lung von Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen gemäß § 23 Abs. 1 Auf­enthG ver­stän­digt. Es han­delt sich hier­bei jedoch um kein dau­er­haf­tes Blei­be­recht. Bei Abschluss des Stu­di­ums gel­ten wie­der die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen für Stu­die­ren­de (§§ 16 Abs. 4, 18 bis 21 Auf­enthG). Quel­len: Anord­nung Sach­sen-Anhalt und Rhein­land-Pfalz.