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Unterstützung für syrische Studierende in Deutschland
Der Krieg in Syrien hat zunehmend auch existentielle Auswirkungen auf in Deutschland studierende Syrer. Sie erhielten bislang Stipendien aus Syrien oder wurden von ihren Familien aus der Heimat finanziell unterstützt. Die Stipendienzahlungen werden von Regierungsseite zunehmend eingestellt. Aber auch die private Unterstützung fällt für immer mehr Studierende weg, da die Familienangehörigen entweder auf der Flucht sind oder keine Banküberweisungen mehr tätigen können.
Die fehlende Unterhaltssicherung in Deutschland gefährdet jedoch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG. Um den syrischen Studierenden, die im Besitz einer AE nach § 16 Abs. 1 AufenthG sind, den sofortigen Zugang zu Leistungen nach BAföG bzw. SGB II zu ermöglichen und ihnen damit die Möglichkeit zu geben ihr Studium in Deutschland fortzuführen, haben sich Bund und Länder auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG verständigt. Es handelt sich hierbei jedoch um kein dauerhaftes Bleiberecht. Bei Abschluss des Studiums gelten wieder die allgemeinen Regelungen für Studierende (§§ 16 Abs. 4, 18 bis 21 AufenthG). Quellen: Anordnung Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz.