Die schwei­ze­ri­sche Grup­pe augen­auf kri­ti­siert in ihrem Bul­le­tin 83 vom Dezem­ber 2014, dass die Schweiz sich schwer tue mit der Umset­zung der Dub­lin-III-Ver­ord­nung. Ein­ge­führt wer­de eine „neue Haft­art im Dub­lin-Ver­fah­ren“. Geplant und im Par­la­ment schon beschlos­sen ist eine zusätz­li­che Beu­ge­haft von bis zu drei Mona­ten. Behin­dert eine Per­son „durch ihr per­sön­li­ches Ver­hal­ten“ eine Über­stel­lung in den zustän­di­gen Dub­lin-Staat, so soll es nach Ablauf von sechs Wochen der Aus­schaf­fungs­haft mög­lich sein, die betrof­fe­ne Per­son für wei­te­re drei Mona­te in Beu­ge­haft zu neh­men. Eine Haft­prü­fung ist dabei erst nach sechs Wochen vorgeschrieben.

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