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Schweiz: „Renitenzhaft“ gegen „unkooperative“ Asylsuchende
Nach der Zustimmung in der großen Kammer des Parlaments (Nationalrat) hat nun auch der Ständerat in der Schweiz den umstrittenen Haftmaßnahmen zugestimmt, die gegen „unkooperative“ Asylsuchende verhängt werden können. Dies berichtete der Tagesanzeiger am 17. September 2014. Wehrt sich beispielsweise ein/e Schutzsuchende/r gegen die Abschiebung in einen Dublin-Staat, kann er/sie erneut in sogenannte „Renitenzhaft“ kommen. Zur Anwendung kommt die bis zu sechs Wochen dauernde Haft, wenn der/die Betroffene nicht mehr in Vorbereitungs- oder Abschiebehaft genommen werden kann und es den Einschätzungen der Behörden nach kein milderes Mittel gibt, um die Überstellung sicherzustellen. Die Haftzeit kann maximal bis auf drei Monate verlängert werden. Die Einführung der „Renitenzhaft“ verstößt gegen die auf EU-Ebene festgelegte maximale Haftdauer bei Dublin-Fällen von drei Monaten – insgesamt kann sich die Haftzeit einer von Dublin betroffenen Person in der Schweiz nun auf bis zu siebeneinhalb Monate belaufen. Die angenommenen Änderungen im Asyl- und Ausländergesetz, die unter anderem der Anpassung an die Dublin III-Verordnung dienen sollen, umfassen auch Bestimmung zur Nutzung der Datenbank Eurodac. So sollen künftig auch Daten über anerkannte Flüchtlinge über Eurodac abrufbar sein. Außerdem wurden klarere Regeln für den Umgang mit asylsuchenden Familien und unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden festgelegt. Durch das gesamte Verfahren soll künftig eine Betreuungsperson Minderjährige begleiten.