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Neue Richtlinien und Verordnungen im EU-Asylrecht
Das neue EU-Recht im Asylbereich ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die entsprechenden Verordnungen und Richtlinien firmieren nun unter neuen Dokumentennummern: Dublin VO (Nr. 604/2013), Eurodac VO (Nr. 603/2013), Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), Aufnahme Richtlinie (RL 2013/33/EU). Die am 29. Juni 2013 veröffentlichten Verordnungen und Richtlinien treten am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Für die beiden Richtlinien gibt es eine Umsetzungsfrist bis zum 20. Juli 2015. Bezüglich der Anwendbarkeit der beiden Verordnungen ist die Sachlage komplizierter. Verordnungen müssen nicht umgesetzt werden, sie gelten unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Bei der Eurodac Verordnung hat man die seltsame Verfahrensweise gewählt, dass sie zwar in Kraft tritt, aber erst ab dem 20. Juli 2015 „gilt“. Die Dublin Verordnung gilt gemäß Artikel 49: „Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.“ Einfacher gesagt: Die neue Dublin Verordnung ist auf Anträge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden.