01.03.2014

Newsletter Mar 2014

Der Obers­te Gerichts­hof in Groß­bri­tan­ni­en kam in einem Urteil vom 19. Febru­ar 2014 zu dem Schluss, dass Asyl­su­chen­de, die Beschwer­de gegen ihre Abschie­bung im Rah­men der Dub­lin-Ver­ord­nung in einen ande­ren EU-Mit­glied­staat ein­le­gen, kei­ne „sys­te­ma­ti­schen Män­gel“ in den Asyl­sys­te­men der ent­spre­chen­den Län­der nach­wei­sen müs­sen. Einem Arti­kel von BBC vom 19. Febru­ar 2014 zufol­ge, war die Kla­ge von einem ira­ni­schen und drei eri­tre­ischen Asyl­su­chen­den ein­ge­reicht wor­den, die über Ita­li­en nach Groß­bri­tan­ni­en gelangt waren. Sie gaben an, bei einer mög­li­chen Abschie­bung nach Ita­li­en der Gefahr von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen aus­ge­setzt zu sein. Das Gericht ent­schied, dass ihre Fäl­le erneut geprüft wer­den müss­ten auf­grund ihrer Aus­sa­gen, in Ita­li­en Gefahr zu lau­fen, Opfer von unmensch­li­cher Behand­lung zu wer­den. Rich­ter Kerr ließ in sei­nem Urteil ver­lau­ten: „Die Abschie­bung einer Per­son von einem Mit­glied­staat des Euro­pa­ra­tes in ein ande­res Land ist ver­bo­ten, wenn erwie­sen ist, dass ein rea­les Risi­ko besteht, dass die rück­ge­führ­te Per­son eine Behand­lung in Ver­let­zung von Arti­kel 3 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on erlei­det.“ Ein Rich­ter des Obers­ten Gerichts­hofs wird nun dar­über urtei­len müs­sen, ob eine „rea­le Mög­lich­keit“ von unmensch­li­cher Behand­lung in Ita­li­en besteht. Bis­her gehe man davon aus, dass Ita­li­en als siche­res Land ange­se­hen wer­de. Gegen­tei­li­ge Ansa­gen dürf­ten aller­dings nicht als „unbe­grün­det“ ein­ge­stuft werden.

Urteil: http://supremecourt.uk/decided-cases/docs/UKSC_2012_0272_Judgment.pdf

BBC: http://www.bbc.com/news/uk-26267245

http://www.freemovement.org.uk/2014/02/19/supreme-court-decides-on-third-country-returns/