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Gericht urteilt: „Systematische Mängel“ müssen nicht nachgewiesen werden, um Dublin-Abschiebung zu stoppen
Der Oberste Gerichtshof in Großbritannien kam in einem Urteil vom 19. Februar 2014 zu dem Schluss, dass Asylsuchende, die Beschwerde gegen ihre Abschiebung im Rahmen der Dublin-Verordnung in einen anderen EU-Mitgliedstaat einlegen, keine „systematischen Mängel“ in den Asylsystemen der entsprechenden Länder nachweisen müssen. Einem Artikel von BBC vom 19. Februar 2014 zufolge, war die Klage von einem iranischen und drei eritreischen Asylsuchenden eingereicht worden, die über Italien nach Großbritannien gelangt waren. Sie gaben an, bei einer möglichen Abschiebung nach Italien der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Das Gericht entschied, dass ihre Fälle erneut geprüft werden müssten aufgrund ihrer Aussagen, in Italien Gefahr zu laufen, Opfer von unmenschlicher Behandlung zu werden. Richter Kerr ließ in seinem Urteil verlauten: „Die Abschiebung einer Person von einem Mitgliedstaat des Europarates in ein anderes Land ist verboten, wenn erwiesen ist, dass ein reales Risiko besteht, dass die rückgeführte Person eine Behandlung in Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention erleidet.“ Ein Richter des Obersten Gerichtshofs wird nun darüber urteilen müssen, ob eine „reale Möglichkeit“ von unmenschlicher Behandlung in Italien besteht. Bisher gehe man davon aus, dass Italien als sicheres Land angesehen werde. Gegenteilige Ansagen dürften allerdings nicht als „unbegründet“ eingestuft werden.
Urteil: http://supremecourt.uk/decided-cases/docs/UKSC_2012_0272_Judgment.pdf
BBC: http://www.bbc.com/news/uk-26267245
http://www.freemovement.org.uk/2014/02/19/supreme-court-decides-on-third-country-returns/