15.02.2012

Abschie­bungs­häft­lin­ge wer­den in Deutsch­land oft wie Straf­ge­fan­ge­ne behan­delt. Dies wird sich ändern müs­sen. Nach der soge­nann­ten Rück­füh­rungs­richt­li­nie der Euro­päi­schen Uni­on, die seit kur­zem auch in Deutsch­land gilt, muss sich Abschie­bungs­haft deut­lich von Straf­haft unterscheiden. 

Der Voll­zug von Abschie­bungs­haft ist in Deutsch­land Län­der­sa­che und nicht ein­heit­lich gere­gelt. Dies führt dazu, dass die recht­li­chen Grund­la­gen und die Haft­be­din­gun­gen in den 16 Bun­des­län­dern sehr unter­schied­lich sind.

Einen ver­glei­chen­den Ein­blick in die bis­he­ri­ge Pra­xis bie­tet eine jetzt ver­öf­fent­lich­te Doku­men­ta­ti­on, die auf einer von der Mar­tin-Niem­öl­ler-Stif­tung und Pro Asyl in Auf­trag gege­ben Befra­gung beruht. Die Ergeb­nis­se offen­ba­ren eine bedrü­cken­de Rea­li­tät: Noch immer wer­den Abschie­bungs­häft­lin­ge im nor­ma­len Straf­voll­zug untergebracht.

Abschie­bungs­häft­lin­ge haben oft nur zwei Stun­den Hof­gang, dür­fen kaum Besuch emp­fan­gen, haben einen sehr ein­ge­schränk­ten Zugang zu Tele­fo­nen und müs­sen teil­wei­se Gefan­ge­nen­klei­dung tra­gen – obwohl Abschie­bungs­haft kei­ne Stra­fe ist. Die restrik­ti­ven Haft­be­din­gun­gen kön­nen durch Sicher­heits­aspek­te nicht gerecht­fer­tigt wer­den. Obwohl Frei­heits­ent­zug ein dras­ti­scher Grund­rechts­ein­griff ist, gibt es nur in weni­gen Haft­an­stal­ten unab­hän­gi­ge Bera­tung, von Bera­tung durch Fach­an­wäl­te ganz zu schweigen.

„Die extre­men Unter­schie­de in der Voll­zugs­pra­xis sind nicht hin­zu­neh­men. Auch in Haft bedür­fen wei­te­re Ein­grif­fe in die per­sön­li­che Frei­heit einer Recht­fer­ti­gung. In vie­len Haft­an­stal­ten wird dies nicht berück­sich­tigt“, so Micha­el Karg, Vor­sit­zen­der der Martin-Niemöller-Stiftung.

„Wenn Abschie­bungs­haft über­haupt voll­zo­gen wer­den muss, dann müs­sen sich die Bedin­gun­gen die­ser Haft deut­lich von denen der Straf­haft unter­schei­den“, stellt Bernd Meso­vic von Pro Asyl klar. „Haft­ver­mei­dung und Alter­na­ti­ven zur Haft wären der weit­aus größ­te Bei­trag zur Ver­min­de­rung des Elends“.

Neben der Über­sicht über die Haft­be­din­gun­gen prä­sen­tie­ren bei­de Orga­ni­sa­tio­nen eine kri­ti­sche Kom­men­tie­rung und For­de­run­gen: Ent­spre­chend der Rück­füh­rungs­richt­li­nie sind Straf- und Abschie­bungs­haft zu tren­nen. Im Haft­be­reich muss wei­test­ge­hend selbst­be­stimm­tes Leben mög­lich sein. Unab­hän­gi­ge Bera­tungs­stel­len müs­sen unge­hin­der­ten Zugang zu Abschie­bungs­häft­lin­gen erhal­ten. Den Inhaf­tier­ten ist unab­hän­gi­ge Rechts­be­ra­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len – die­se muss vom Staat finan­ziert werden.

Mit­tel­lo­sen Abschie­bungs­ge­fan­ge­nen soll­te ana­log zu Unter­su­chungs­häft­lin­gen ein Pflicht­an­walt zur Sei­te gestellt wer­den. In der Ver­gan­gen­heit hat sich gezeigt, dass Abschie­bungs­ge­fan­ge­ne, die juris­tisch gegen ihre Haft vor­ge­hen kön­nen, in etwa einem Drit­tel der Fäl­le auf­grund einer Gerichts­ent­schei­dung frei­ge­las­sen wer­den müs­sen. Dem­zu­fol­ge wer­den vie­le Men­schen recht­wid­rig in Abschie­bungs­haft genom­men. Die For­de­rung nach unab­hän­gi­ger Rechts­be­ra­tung ist des­halb beson­ders dringlich.

Die Doku­men­ta­ti­on fin­den Sie hier.

 Abschie­bungs­haft: Zu schnell, zu oft, zu lan­ge (13.09.12)

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 Land­ge­richt Leip­zig: Abschie­be­haft zusam­men mit Straf­häft­lin­gen rechts­wid­rig (08.11.11)

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