15.03.2024
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Die syrische Botschaft in Berlin. Foto: Wikimedia Commons

Geflüchtete werden von Behörden oft aufgefordert, bei der Botschaft ihres Herkunftslandes einen Pass zu beschaffen, selbst wenn der Staat für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist und hohe Passgebühren nimmt. Im Auftrag von PRO ASYL hat Fachanwalt Dr. Matthias Lehnert untersucht, was für Passbeschaffung und Identitätsklärung zumutbar ist.

Weil der syri­sche Macht­ha­ber Baschar al-Assad nach wie vor die eige­ne Bevöl­ke­rung unter­drückt, unter­liegt Syri­en umfang­rei­chen Sank­tio­nen der EU. Die­se sol­len die Finanz­flüs­se unter­bin­den, um dem Regime die Finan­zie­rung zu erschwe­ren. Den­noch wer­den Syrer*innen, die vor die­sem Regime geflo­hen sind, regel­mä­ßig von deut­schen Aus­län­der­be­hör­den auf­ge­for­dert, einen Pass bei der syri­schen Aus­lands­ver­tre­tung zu beschaf­fen – und sind dadurch gezwun­gen, ihren Ver­fol­ger­staat durch die hor­ren­den Pass­ge­büh­ren zu unterstützen.

Dies pro­ble­ma­ti­siert PRO ASYL schon seit Jah­ren und unter­stützt die Kam­pa­gne #Defund­As­sad von der Orga­ni­sa­ti­on Adopt a Revo­lu­ti­on, die sich dafür ein­setzt, dass kein Geld an den syri­schen Fol­ter­staat fließt.

Ähn­lich geht es auch ande­ren Geflüch­te­ten, etwa Eritreer*innen, von denen die Bot­schaft eine will­kür­li­che Steu­er und eine Reue­er­klä­rung ver­langt. Wie­der ande­re bekom­men trotz mas­si­ver Bemü­hun­gen kei­nen oder kei­nen aner­kann­ten Pass und ste­hen dadurch vor prak­ti­schen Pro­ble­men, etwa Men­schen aus Afgha­ni­stan und Soma­lia. Ein Pass aber ist nicht nur die Vor­aus­set­zung, um ins Aus­land rei­sen und dort etwa Ver­wand­te besu­chen zu können.

Vor allem ver­langt die Aus­län­der­be­hör­de einen Pass zum Bei­spiel vor der Aus­stel­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis. Auch zur Iden­ti­täts­klä­rung wird zual­ler­erst ein Pass ver­langt, bevor ande­re Mög­lich­kei­ten in Betracht gezo­gen wer­den. Gedul­de­te ohne Pass kön­nen umfas­sen­den Sank­tio­nen unter­wor­fen werden.

Politisch brisant, rechtlich komplex

Die Fra­ge der Pass­be­schaf­fung ist für Geflüch­te­te daher sehr rele­vant und auch poli­tisch bri­sant – und gleich­zei­tig recht­lich sehr kom­plex. Es gibt kei­ne recht­lich gefes­tig­te Defi­ni­ti­on, was in Bezug auf Pass­be­schaf­fung und Iden­ti­täts­klä­rung zumut­bar ist. Im Rah­men der gemein­sa­men Kam­pa­gne #Defund­As­sad hat PRO ASYL daher bei dem Fach­an­walt Dr. Mat­thi­as Leh­nert das Gut­ach­ten »Pass­be­schaf­fung im Auf­ent­halts­recht: Recht­li­che Ver­pflich­tun­gen und Gren­zen der Zumut­bar­keit« in Auf­trag gege­ben, das die­ser Fra­ge nach­geht (hier eine Kurz­fas­sung).

Das Gut­ach­ten kon­kre­ti­siert den unbe­stimm­ten Rechts­be­griff der Zumut­bar­keit bei der Pass­be­schaf­fung und Iden­ti­täts­klä­rung in den ver­schie­de­nen Kon­stel­la­tio­nen und bie­tet damit eine fun­dier­te Grund­la­ge für eine kohä­ren­te und nach­voll­zieh­ba­re Pra­xis der Behör­den. Für mehr Rechts­si­cher­heit für die Geflüch­te­ten ist dies unverzichtbar.

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Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei drohenden Menschenrechtsverletzungen

Dr. Mat­thi­as Leh­nert stellt in dem Gut­ach­ten her­aus, dass sich die gesetz­li­chen Pflich­ten, einen Pass zu besit­zen oder zu beschaf­fen, sie­he §3 Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) und § 60b Auf­enthG, nicht allein auf die Men­schen ohne Pass bezie­hen, son­dern auch auf die Behör­den. Sie müs­sen etwa Hin­wei­se geben und unter Umstän­den einen Pass­ersatz oder Aus­weis­ersatz aus­stel­len, mit denen eben­falls die Pass­pflicht erfüllt wird, sie­he §§5–7 Auf­ent­halts­ver­ord­nung (Auf­enthV) und § 48 Abs. 4 Auf­enthG.

Der­zeit hand­ha­ben die Aus­län­der­be­hör­den die Aus­stel­lung von Rei­se­aus­wei­sen für Aus­län­der, den Pass­ersatz, sehr restrik­tiv. Begrün­det wird dies oft damit, dass die Aus­stel­lung eines sol­chen Ersatz­pas­ses einen Ein­griff in die Pass­ho­heit des Her­kunfts­lan­des dar­stel­le. Leh­nert legt dar, dass die­se Annah­me falsch ist: Dem Staat wird das Recht zur Pass­ertei­lung dadurch nicht ent­zo­gen. Recht­lich gibt es dage­gen gute Grün­de dafür, auf einen Pass aus dem Her­kunfts­land zu ver­zich­ten, denn der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te hat in einem Urteil fest­ge­stellt, dass das Recht auf Aus­rei­se­frei­heit nur durch hoch­ran­gi­ge Rechts­gü­ter ein­ge­schränkt wer­den kann.

Der Gut­ach­ter macht daher Kon­stel­la­tio­nen aus­fin­dig, in denen grund­sätz­lich – und nicht nur durch indi­vi­du­el­le Umstän­de – davon aus­zu­ge­hen ist, dass die Pass­be­schaf­fung unzu­mut­bar ist: Dem­nach ist Men­schen, denen gra­vie­ren­de Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen durch staat­li­che Behör­den dro­hen, die Pass­be­schaf­fung bei die­sem Staat prin­zi­pi­ell unzu­mut­bar. Dies gilt für vie­le sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te, denen die­ser Schutz zuer­kannt wird, weil ihnen will­kür­li­che Gewalt in einem Krieg, Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen wie die Todes­stra­fe, Fol­ter oder unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung und Bestra­fung dro­hen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1–2 AsylG).

Unse­ren Infor­ma­tio­nen nach kos­ten Päs­se in Damas­kus nur cir­ca 7 Euro, im Express­ver­fah­ren 51 Euro. Syrer*innen in Deutsch­land zah­len hin­ge­gen zwi­schen 250 und 700 Euro, manch­mal auch noch mehr

274 Tsd.

Euro flie­ßen durch die Pass­aus­stel­lung täg­lich an das Assad-Regime

Syrien und Eritrea: Passgebühren als Einnahmequelle und Repressionsinstrument 

Dass die Pass­be­schaf­fung wegen hoher Gebüh­ren unzu­mut­bar ist, wird von den Aus­län­der­be­hör­den meist nicht akzep­tiert. Das Fall­bei­spiel Syri­en zeigt aber deut­lich, dass die erho­be­nen Gebüh­ren die Bear­bei­tungs­kos­ten über­stei­gen. Unse­ren Infor­ma­tio­nen nach kos­ten Päs­se in Damas­kus nur cir­ca 7 Euro, im Express­ver­fah­ren 51 Euro. Syrer*innen in Deutsch­land zah­len hin­ge­gen zwi­schen 250 und 700 Euro, manch­mal auch noch mehr – und das für eine nur zwei­jäh­ri­ge Gül­tig­keit. Auch in den Oppo­si­ti­ons­ge­bie­ten Syri­ens sind die Gebüh­ren höher als in Damas­kus. Dies offen­bart, dass die Pass­aus­stel­lung vom Regime als Repres­si­ons­in­stru­ment genutzt wird. Nach einer Schät­zung der Kam­pa­gne Defund­As­sad flie­ßen pro Tag durch die Pass­aus­stel­lung im Aus­land 274.000 Euro an den syri­schen Staat.

Das Gut­ach­ten beschreibt, dass Regime, die Völ­ker­mord, Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit oder Kriegs­ver­bre­chen ver­üben, die Ein­nah­men durch der­art über­höh­te Pass­ge­büh­ren auch für die­se Ver­bre­chen nut­zen und so inter­na­tio­na­le Sank­tio­nen umge­hen. Dies auch noch von Per­so­nen zu ver­lan­gen, die unter die­sem Regime selbst gelit­ten haben, ist laut Gut­ach­ten unzu­mut­bar. Der Gut­ach­ter fol­gert, dass Syrer*innen daher grund­sätz­lich ein Rei­se­aus­weis aus­ge­stellt wer­den sollte.

Eri­trea ver­langt Reueerklärung

Von hohen Zah­lun­gen sind auch Eritreer*innen betrof­fen. Sie müs­sen bei den eri­tre­ischen Aus­lands­ver­tre­tun­gen die soge­nann­te Dia­spo­ra-Steu­er von zwei Pro­zent ihres Ein­kom­mens zah­len, wenn sie kon­su­la­ri­sche Dienst­leis­tun­gen – zu denen auch die Pass­aus­stel­lung zählt – benö­ti­gen. Das Erhe­ben von Steu­ern ist zwar prin­zi­pi­ell zuläs­sig. Doch das Gut­ach­ten zeigt auf, dass die­se Steu­er will­kür­lich erho­ben wird, da es für sie in Eri­trea weder eine kla­re Rechts­grund­la­ge gibt noch die Mög­lich­keit eines Rechts­be­helfs gegen die Steu­er­erhe­bung exis­tiert. Zudem tra­gen die Ein­nah­men erheb­lich zum eri­tre­ischen Staats­haus­halt und damit auch zu den vom Regime ver­üb­ten Ver­bre­chen bei: zwei Grün­de, wie­so die Zah­lung unzu­mut­bar ist.

Für Eri­trea kom­men noch wei­te­re unzu­mut­ba­re Anfor­de­run­gen hin­zu. Die eri­tre­ischen Aus­lands­ver­tre­tun­gen ver­lan­gen vor kon­su­la­ri­schen Leis­tun­gen eine Reue­er­klä­rung mit einem Ein­ge­ständ­nis, mit der Deser­ti­on aus dem mör­de­ri­schen Mili­tär­dienst und der Flucht aus Eri­trea eine Straf­tat began­gen zu haben. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat dies­be­züg­lich bereits ent­schie­den, dass eine Erklä­rung, mit der man sich selbst einer Straf­tat bezich­tigt, unzu­mut­bar ist. Eritreer*innen ist damit grund­sätz­lich ein Rei­se­aus­weis für Aus­län­der auszustellen.

Auch deutsche Behörden und Gerichte müssen aufklären 

Unzu­mut­bar ist grund­sätz­lich auch, wenn mit der Pass­be­schaf­fung eine Gefähr­dung von Ange­hö­ri­gen oder der Per­son selbst ein­her­geht, auch wenn dies nicht direkt beim Bot­schafts­be­such, son­dern durch Bekannt­ga­be über den Auf­ent­halt in Deutsch­land zu befürch­ten ist.

Hal­ten Geflüch­te­te, die kei­ne Aner­ken­nung nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on haben, die Pass­be­schaf­fung bei der Aus­lands­ver­tre­tung ihres Her­kunfts­staa­tes für unzu­mut­bar, for­dern die deut­schen Behör­den sie auf, die Grün­de dafür umfas­send dar­zu­le­gen. Die indi­vi­du­el­le Auf­klä­rungs­pflicht hat dem Gut­ach­ten zufol­ge aber Gren­zen: Grün­de, die die Pass­be­schaf­fung all­ge­mein betref­fen und nicht nur indi­vi­du­ell gel­ten, müs­sen von Behör­den und Gerich­ten auf­ge­klärt werden.

Es gibt Alternativen

Um rei­sen zu kön­nen, ist ein Pass erfor­der­lich. Die Pass­pflicht ist aber auch eine der grund­le­gen­den Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung und Ver­län­ge­rung von Auf­ent­halts­ti­teln (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Auf­enthG). Schutz­be­rech­tig­te sind zwar für die Ertei­lung von Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen von der Pass­pflicht aus­ge­nom­men (§ 5 Abs. 3 Auf­enthG), bei der Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung durch Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis sieht das Auf­ent­halts­ge­setz jedoch kei­ne Aus­nah­me vor. Des­halb wird in der Pra­xis auch von Schutz­be­rech­tig­ten, selbst aner­kann­ten Flücht­lin­gen, oft ver­langt, dass sie einen Pass des Her­kunfts­lan­des vor­le­gen. Das Gut­ach­ten macht deut­lich, dass dies kei­ne zwin­gen­de Vor­aus­set­zung ist, da die Pass­pflicht auch durch einen Pass­ersatz oder Aus­weis­ersatz erfüllt wer­den kann.

Gedul­de­te unter­lie­gen beson­de­ren Pass­be­schaf­fungs­pflich­ten (§ 60b Abs. 2, 3 Auf­enthG). Wer­den ihre Bemü­hun­gen von den Aus­län­der­be­hör­den als unzu­rei­chend betrach­tet, kön­nen die­se sie umfas­send sank­tio­nie­ren. Aber auch bei Gedul­de­ten gel­ten laut Gut­ach­ten die schon erläu­ter­ten Ein­schrän­kun­gen der Zumut­bar­keit. Pro­ble­ma­tisch ist dem Gut­ach­ten zufol­ge, dass im Auf­ent­halts­ge­setz als zumut­bar ange­se­hen wird, eine Frei­wil­lig­keits­er­klä­rung zu unter­zeich­nen, mit der Erklä­ren­de zum Aus­druck brin­gen, frei­wil­lig zurück­keh­ren zu wol­len (§ 60b Abs. 3 Nr. 3 Auf­enthG). Das ver­langt der Iran für die Pass­aus­stel­lung. Die­ser Rege­lung tritt der Gut­ach­ter Leh­nert vehe­ment ent­ge­gen, da eine Ver­pflich­tung, eine unwah­re Erklä­rung abzu­ge­ben, das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht ver­letzt. Ist die Pass­be­schaf­fung unzu­mut­bar, kön­nen Gedul­de­te der Aus­weis­pflicht nach § 48 Abs. 2 Auf­ent­halts­ge­setz auch durch eine Dul­dungs­be­schei­ni­gung nachkommen.

Klärung der Identität als Voraussetzung für Aufenthaltstitel und Einbürgerung

Neben der Pass­pflicht ist auch die Klä­rung von Iden­ti­tät und Staats­bür­ger­schaft in der Regel eine Vor­aus­set­zung für eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis und für die Ein­bür­ge­rung Schutz­be­rech­tig­ter. Liegt ein Pass des Her­kunfts­lan­des vor, ist die Iden­ti­tät in aller Regel damit bereits geklärt. Kann ein Pass nicht vor­ge­legt wer­den, muss mit­hil­fe ande­rer amt­li­cher Doku­men­te mit Licht­bild, ande­rer amt­li­cher Urkun­den oder im äußers­ten Fall auch mit nicht­amt­li­chen Bewei­sen wie Zeug*innenaussagen die Iden­ti­tät auf­ge­klärt wer­den. Die­ses soge­nann­te Stu­fen­mo­dell hat sich durch die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts zur Ein­bür­ge­rung eta­bliert. Der Gut­ach­ter schlägt vor, die­se Stu­fen gesetz­lich zu kodi­fi­zie­ren, die Prü­fung aber in einer Gesamt­schau vor­zu­neh­men, um jah­re­lan­ge War­te­zei­ten im Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren mög­li­cher­wei­se zu reduzieren.

Auch die Iden­ti­täts­klä­rung im Auf­ent­halts­recht bedarf drin­gend einer gesetz­li­chen Rege­lung, die vor­gibt, wel­che Beweis­mit­tel und wel­che grund­recht­li­chen Belan­ge (etwa das Recht auf Fami­lie im Visums­ver­fah­ren) berück­sich­tigt wer­den müs­sen. So soll­te etwa für aner­kann­te Flücht­lin­ge und sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te bei im Her­kunfts­land dro­hen­der staat­li­cher Men­schen­rechts­ver­let­zung gesetz­lich gere­gelt wer­den, dass eine Kon­takt­auf­nah­me mit den Behör­den des Her­kunfts­staa­tes per se unzu­mut­bar ist – und dies auch bei der Ein­bür­ge­rung gilt. Dafür soll­te, wie im bereits Ende 2021 im Koali­ti­ons­ver­trag ange­kün­digt, bei Unzu­mut­bar­keit der Pass­be­schaf­fung und Iden­ti­täts­klä­rung gesetz­lich die Mög­lich­keit geschaf­fen wer­den, eine Ver­si­che­rung an Eides Statt abzu­ge­ben – etwa bei der Ein­bür­ge­rung oder der Ver­fes­ti­gung von Aufenthaltstiteln.

Forderungen von PRO ASYL

PRO ASYL for­dert, die Ergeb­nis­se des Gut­ach­tens umzusetzen:

  • Aner­kann­ten Flücht­lin­gen und sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten, denen staat­li­che Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen dro­hen, ist eine Kon­takt­auf­nah­me mit den Behör­den des Her­kunfts­staa­tes per se unzu­mut­bar – auch im Rah­men der Einbürgerung.
  • Alle sub­si­di­är Geschütz­ten, denen ein ernst­haf­ter Scha­den von ihrem Her­kunfts­staat droht, müs­sen von deut­schen Behör­den Rei­se­aus­wei­se für Aus­län­der bekommen.
  • Wer­den bei der Pass­be­schaf­fung unan­ge­mes­sen hohe Zah­lun­gen von einem Staat erho­ben, der Völ­ker­mord, Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit oder Kriegs­ver­bre­chen ver­übt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Ein­nah­men die­se Ver­bre­chen mit­fi­nan­zie­ren. Syrer*innen und Eritreer*innen müs­sen allein daher Rei­se­aus­wei­se für Aus­län­der erhalten.
  • Antragsteller*innen müs­sen bei der Bean­tra­gung von Rei­se­aus­wei­sen für Aus­län­der nur ihre indi­vi­du­el­len Grün­de vor­tra­gen. Grün­de, die die Pass­be­schaf­fung im Her­kunfts­land all­ge­mein betref­fen, müs­sen von Behör­den und Gerich­ten auf­ge­klärt werden.
  • Die Iden­ti­täts­klä­rung im Auf­ent­halts­recht bedarf einer gesetz­li­chen Rege­lung, die vor­gibt, wel­che Beweis­mit­tel und wel­che grund­recht­li­chen Belan­ge berück­sich­tigt wer­den müssen.
  • Nötig ist eine gesetz­li­che Grund­la­ge für die Ver­si­che­rung an Eides statt als Mög­lich­keit der Iden­ti­täts­klä­rung bei der Ertei­lung von Auf­ent­halts­ti­teln und der Einbürgerung.

(jb)