18.11.2015

PRO ASYL kri­ti­siert den heu­te bekannt gewor­de­nen Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des Innern als Fron­tal­an­griff auf das indi­vi­du­el­le Recht auf Asyl. Das „Gesetz zur Ein­füh­rung beschleu­nig­ter Asyl­ver­fah­ren“ soll in den nächs­ten Tagen bereits im Bun­de­ka­bi­nett bespro­chen und bis zur Weih­nachts­pau­se im Bun­des­tag ver­ab­schie­det sein.

Dem­nach kann nahe­zu jeder Asyl­su­chen­de einem rechts­staat­lich äußerst bedenk­li­chen Schnell­ver­fah­ren unter­wor­fen wer­den. Einer Viel­zahl von Asyl­su­chen­den kann vor­ge­wor­fen wer­den, Iden­ti­täts- und Rei­se­do­ku­men­te mut­wil­lig zu ver­nich­ten, fal­sche Anga­ben gemacht oder durch Ver­schwei­gen wich­ti­ger Infor­ma­tio­nen über Iden­ti­tät- oder Staats­an­ge­hö­ri­ge getäuscht zu haben. In aller Regel flie­hen Flücht­lin­ge ohne gül­ti­ge Papie­re ille­gal über die Gren­zen. „Ihnen des­halb ein fai­res Asyl­ver­fah­ren zu ver­wei­gern ist ein Fron­tal­an­griff auf das indi­vi­du­el­le Asyl­recht“, wer­tet Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt. In Schnell­ver­fah­ren kön­nen Flucht­grün­de nicht ermit­telt wer­den. Rechts­schutz und die Rechts­weg­ga­ran­tie des Grund­ge­set­zes wer­den de fac­to unterlaufen.

Die SPD hat zwar die Mas­sen­in­haf­tie­rung in Tran­sit­zo­nen ver­hin­dert. Nun wird das Asyl­recht auf kal­tem Weg aus­ge­he­belt. Die recht­li­chen Fol­gen sind für die Schutz­su­chen­den ähnlich.

Die Asyl­su­chen­den sol­len in den beson­de­ren Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen blei­ben. Ver­letzt ein Asyl­su­chen­der die Pflicht, sich dort auf­zu­hal­ten, sieht das Gesetz vor, dass sein Asyl­an­trag als zurück­ge­nom­men gilt. „Ver­stö­ße gegen die Resi­denz­pflicht dür­fen nie und nim­mer zum Aus­schluss vom Asyl­ver­fah­ren füh­ren“, kri­ti­siert Gün­ter Burk­hardt. Wer der­zeit als Asyl­su­chen­der durch Deutsch­land reist, um Ange­hö­ri­ge zu sehen, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit. Die vor­ge­se­he­ne Sank­tio­nie­rung der Ein­stel­lung des Asyl­ver­fah­rens ist schlicht unver­hält­nis­mä­ßig. Dem Betrof­fe­nen droht die Abschie­bung ins Her­kunfts­land, wo ihm womög­lich Fol­ter und ande­re schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen drohen.

Weit über die ohne­hin pro­ble­ma­ti­schen Beschlüs­se der Regie­rungs­ko­ali­ti­on vom 5. Novem­ber hin­aus wird der Fami­li­en­nach­zug de fac­to auf Jah­re hin­aus ver­hin­dert. Neu ein­ge­führt wird für Men­schen, die sub­si­di­är geschützt sind, eine zwei­jäh­ri­ge War­te­frist. In der Pra­xis bedeu­tet dies jedoch, dass Fami­li­en de fac­to nahe­zu fünf Jah­re lang getrennt sein wer­den: Bis zur Ent­schei­dung eines Asyl­an­trags kann ein Jahr ver­ge­hen. Nach der Ent­schei­dung ist nun eine gesetz­li­che War­te­frist von zwei Jah­ren vor­ge­se­hen. Ange­sichts der Visa­ter­min­ver­ga­be in deut­schen Bot­schaf­ten ist mit einer in der Regel mehr als ein­jäh­ri­gen War­te­zeit für einen Ter­min zu rech­nen. Anschlie­ßend erfolgt eine oft mona­te­lan­ge Über­prü­fung der Echt­heit der vor­ge­leg­ten Doku­men­te. De fac­to will das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hier­mit das Grund­recht als Fami­lie zusam­men­zu­le­ben für Kriegs­flücht­lin­ge aushebeln.

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