15.10.2010
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Foto: Flüchtlingsrat Hamburg

PRO ASYL hat beim Peti­ti­ons­aus­schuss des Bun­des­tags eine Stel­lung­nah­me zum drin­gen­den Hand­lungs­be­darf nach Rück­nah­me der Vor­be­hal­te zur UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on ein­ge­reicht, um noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode eine gesetz­li­che Umset­zung zu errei­chen. Die Bun­des­re­gie­rung wei­gert sich bis­lang, die UN-Kin­der­rech­te für Flücht­lings­kin­der umzu­set­zen und miss­ach­tet damit ihre völ­ker­recht­li­chen Verpflichtungen. Das Papier „Kin­der­rech­te ernst­neh­men! Gesetz­li­cher Ände­rungs­be­darf auf­grund der Rück­nah­me der

PRO ASYL hat beim Peti­ti­ons­aus­schuss des Bun­des­tags eine Stel­lung­nah­me zum drin­gen­den Hand­lungs­be­darf nach Rück­nah­me der Vor­be­hal­te zur UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on ein­ge­reicht, um noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode eine gesetz­li­che Umset­zung zu errei­chen. Die Bun­des­re­gie­rung wei­gert sich bis­lang, die UN-Kin­der­rech­te für Flücht­lings­kin­der umzu­set­zen und miss­ach­tet damit ihre völ­ker­recht­li­chen Verpflichtungen.

Das Papier „Kin­der­rech­te ernst­neh­men! Gesetz­li­cher Ände­rungs­be­darf auf­grund der Rück­nah­me der Vor­be­hal­te zur UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on“ for­dert in vie­len Berei­chen des Asyl-und Aus­län­der­rechts Anpas­sun­gen. Dazu gehört etwa, dass die vor­ge­zo­ge­ne Ver­fah­rens­mün­dig­keit ab einem Alter von 16 Jah­ren, wie sie nach dem Asyl­ver­fah­rens­ge­setz und dem Auf­ent­halts­ge­setz besteht, auf­ge­ho­ben wird. Jun­ge Flücht­lin­ge brau­chen kind­ge­rech­te Asyl­ver­fah­ren. Abschie­bungs­haft für min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge muss ver­bo­ten wer­den. Der Zugang zu Schu­le und Aus­bil­dung muss ermög­licht wer­den. Kin­der müs­sen unab­hän­gig von ihrem Sta­tus einen Anspruch auf Gewäh­rung von Kin­der- und Jugend­hil­fe, auf Teil­ha­be am Gesund­heits­sys­tem und Gewäh­rung the­ra­peu­ti­scher Hil­fen haben, nicht nur die ein­ge­schränk­ten Leis­tun­gen gemäß des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes. Die <media 3347 – external-link-new-window>Stellungnahme in vol­ler Länge</media> nennt die 16 wich­tigs­ten Handlungsfelder.

Die UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on wur­de 1992 durch Deutsch­land nur unter Vor­be­halt rati­fi­ziert. Dem­nach kamen die Kin­der­rech­te nach der UN-Kon­ven­ti­on in asyl- und aus­län­der­recht­li­chen Ver­fah­ren nicht zur Anwen­dung. Völ­ker­recht­ler haben die Wirk­sam­keit der Vor­be­halts­er­klä­rung seit jeher in Zwei­fel gezo­gen, aber erst in die­sem Jahr hat die Bun­des­re­gie­rung die Vor­be­hal­te zurückgenommen.

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