05.03.2015
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Abschiebungshäftlinge haben oft nur zwei Stunden Hofgang, dürfen kaum Besuch empfangen, haben einen sehr eingeschränkten Zugang zu Telefonen und müssen teilweise sogar Gefangenenkleidung tragen. Das alles, obwohl Abschiebungshaft keine Strafe ist.

Ausweitung der Abschiebungshaft, Aushöhlung des geplanten Bleiberechts – das sind die absehbaren Folgen der geplanten Neuregelung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung. Der entsprechende Gesetzentwurf wird morgen im Bundestag beraten. PRO ASYL und die Wohlfahrtsverbände fordern: Der Gesetzentwurf muss grundlegend überarbeitet werden.

Ein stich­tags­un­ab­hän­gi­ges Blei­be­recht, dass den vie­len seit Jah­ren in Deutsch­land nur gedul­de­ten Men­schen end­lich eine siche­re Lebens­per­spek­ti­ve gibt – das hat­ten PRO ASYL und die Wohl­fahrts­ver­bän­de seit Jah­ren gefor­dert. Dass das Vor­ha­ben nun durch die Gro­ße Koali­ti­on umge­setzt wird, ist daher erfreulich.

Aber die Details des mor­gen in den Bun­des­tag ein­ge­brach­ten Gesetz­ent­wur­fes geben PRO ASYL, Arbei­ter­wohl­fahrt, Dia­ko­nie und Pari­tä­ti­schem Wohl­fahrts­ver­band Anlass zu schar­fer Kri­tik: Es droht, dass vie­len Gedul­de­ten das Blei­be­recht vor­ent­hal­ten bleibt – und dass Flücht­lin­ge künf­tig viel häu­fi­ger in Haft genom­men werden.

PRO ASYL wen­det sich daher mit einer E‑Mail-Akti­on an die Frak­ti­ons­vor­sit­zen­den der Gro­ßen Koali­ti­on und for­dert erheb­li­che Nach­bes­se­run­gen am Gesetzentwurf.

Abso­lut inak­zep­ta­bel: Aus­wei­tung der Abschiebungshaft

Die Neu­re­ge­lung der „Auf­ent­halts­be­en­di­gung“, die mit dem Blei­be­recht im sel­ben Gesetz­ent­wurf gere­gelt wer­den soll, führt, wird sie wie geplant umge­setzt, zu einer erheb­li­chen Aus­wei­tung der Inhaf­tie­rung von Flüchtlingen.

So sieht der Gesetz­ent­wurf die recht­li­che Mög­lich­keit vor, Asyl­su­chen­de allein aus dem Grund zu inhaf­tie­ren, weil sie aus einem ande­ren EU-Staat ein­ge­reist sind, ohne dort den Abschluss ihres Asyl­ver­fah­rens abge­war­tet zu haben: Nach § 2 Abs. 15 Satz 21 soll die Dublin-Haft mög­lich sein, „wenn der Aus­län­der einen Mit­glied­staat vor Abschluss eines dort lau­fen­den Ver­fah­rens zur Zustän­dig­keits­prü­fung oder zur Prü­fung eines Antrags auf inter­na­tio­na­len Schutz ver­las­sen hat…“.

Dies wür­de dazu füh­ren, dass die Mehr­heit der Asyl­su­chen­den, die unter die Dublin-III-Verordnung fal­len, in Haft genom­men wer­den kann. Vie­le Men­schen, die etwa aus Syri­en, dem Irak oder ande­ren Staa­ten nach Euro­pa flie­hen, suchen Schutz bei bereits hier leben­den Bekann­ten oder Ver­wand­ten. Kom­men die Flücht­lin­ge bei­spiels­wei­se in Ita­li­en an, rei­sen aber zu ihren Bekann­ten nach Deutsch­land wei­ter, wür­de ihnen künf­tig hier die Inhaf­tie­rung dro­hen – eine inak­zep­ta­ble Vorstellung.

Flucht ist kein Verbrechen!

Eben­falls voll­kom­men inak­zep­ta­bel ist der Haft­grund  in § 2 Abs. 14 Nr. 4., nach dem ein Aus­län­der inhaf­tiert wer­den, der zu sei­ner uner­laub­ten Ein­rei­se erheb­li­che Geld­be­trä­ge für einen Schleu­ser auf­ge­wandt hat. Doch: Wie sol­len Schutz­su­chen­de ohne so genann­te  „Schleu­ser“ ein­rei­sen, wenn lega­le Wege weit­ge­hend abge­schnit­ten sind? Seit 1980 hat Deutsch­land sys­te­ma­tisch die Visa-Pflicht für alle Her­kunfts­län­der von Asyl­su­chen­den ein­ge­führt. Flan­kiert wur­de dies mit der Schaf­fung von Sank­ti­ons­re­ge­lun­gen für Trans­port­un­ter­neh­men. Flücht­lin­ge kön­nen nicht ein­fach legal nach Deutsch­land rei­sen. Ein Visum wird ihnen nicht aus­ge­stellt. Sie sind in aller Regel auf Flucht­hel­fer ange­wie­sen, um Schutz in Euro­pa suchen zu können.

Vier Tage Haft jen­seits recht­staat­li­cher Prinzipien

Der Gesetz­ent­wurf sieht zudem vor, dass Flücht­lin­ge im Rah­men geplan­ter Abschie­bun­gen vier Tage in Haft genom­men wer­den kön­nen – und dies unab­hän­gig von dem Vor­lie­gen der im Gesetz­ent­wurf genann­ten Haft­grün­de. Aus­rei­chend soll sein, dass die Aus­rei­se­frist abge­lau­fen ist und dass „der Aus­län­der ein Ver­hal­ten gezeigt hat, das erwar­ten lässt, dass er die Abschie­bung erschwe­ren oder ver­ei­teln wird, indem er fort­ge­setzt sei­ne gesetz­li­che Mit­wir­kungs­pflicht ver­letzt hat oder über sei­ne Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit getäuscht hat“. Dies stellt eine gene­ral­klau­sel­ar­ti­ge Ermäch­ti­gung dar, die zen­tra­len rechts­staat­li­chen Prin­zi­pi­en widerspricht.

Haft ist gene­rell eine völ­lig unan­ge­mes­se­ne Maß­nah­me gegen­über Schutz­su­chen­den. Denn Flucht ist kein Ver­bre­chen. Hin­zu kommt, dass ein gro­ßer Teil der Asyl­su­chen­den trau­ma­ti­siert oder aus ande­ren Grün­den beson­ders schutz­be­dürf­tig ist – die­se Men­schen zu inhaf­tie­ren ist erst recht inakzeptabel.

Blei­be­recht: Kaum ein­ge­führt, schon ausgehöhlt?

Eine Blei­be­rechts­re­ge­lung für lang­jäh­rig Gedul­de­te ist lang über­fäl­lig. In die­ser Hin­sicht weist der Gesetz­ent­wurf vie­le posi­ti­ve Aspek­te auf. Aber das Klein­ge­druck­te gibt Anlass zu gro­ßer Besorg­nis: § 11 Abs. 6 führt dazu, dass die Behör­den einen Groß­teil der Gedul­de­ten vom Blei­be­recht aus­schlie­ßen kön­nen. Die Restrik­ti­on zielt auf die typi­sche Dul­dungs­si­tua­ti­on: Wer nicht inner­halb der ihm gesetz­ten Aus­rei­se­frist aus­ge­reist ist, obwohl die Pflicht dazu bestand, soll vom Blei­be­recht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen. Der Gesetz­ge­ber ermög­licht es damit den Behör­den, das Blei­be­recht nach eige­nem Ermes­sen ent­we­der anzu­wen­den oder nicht. Wenn die Blei­be­rechts­re­ge­lung in der Pra­xis wirk­sam wer­den soll, dann muss auf § 11 Abs. 6 ver­zich­tet werden.

Unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge blei­ben außen vor

Der aktu­el­le Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge kaum Chan­cen auf ein Blei­be­recht haben. Hin­ter­grund dafür sind Alters­fris­ten und Min­dest­auf­ent­halts­zei­ten: Wenn unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge nach ihrem 17. Geburts­tag ein­rei­sen, kön­nen sie nicht von der  Blei­be­rechts­re­ge­lung für Her­an­wach­sen­de pro­fi­tie­ren. Denn die sieht vor, dass man bei  Voll­endung des 21. Lebens­jahrs einen vier­jäh­ri­gen Auf­ent­halt und Schul­be­such in Deutsch­land vor­wei­sen kann.  Wer bei der Ein­rei­se auch nur ein wenig älter ist als exak­te 17 Jah­re, kann dies logi­scher­wei­se nicht.

Und von der all­ge­mei­nen Blei­be­rechts­re­ge­lung für gut Inte­grier­te kön­nen sie erst pro­fi­tie­ren, wenn sie bereits min­des­tens acht Jah­re in Deutsch­land gelebt haben (§ 25b). Die Fol­ge: Jun­ge Men­schen wer­den meh­re­re Jah­re in der Dul­dung gehal­ten. Die­ser pre­kä­re Sta­tus erschwert ihnen die Inte­gra­ti­on mas­siv. Wer nur gedul­det ist und daher jeder­zeit abge­scho­ben wer­den könn­te, hat schlech­te Chan­cen, einen Aus­bil­dungs­platz oder eine Arbeits­stel­le zu fin­den – der Sta­tus der Dul­dung schreckt poten­ti­el­le Arbeit­ge­ber ab.

Inter­es­san­ter­wei­se sah der ers­te Ent­wurf des Geset­zes – der Refe­ren­ten­ent­wurf vom April 2014 – noch ein Blei­be­rechts für gut inte­grier­te Jugend­li­che (§ 25a) für bis maxi­mal 27jährige vor. Dass nun dem aktu­el­len Ent­wurf zufol­ge nur noch jun­ge Men­schen bis 21 Jah­ren von der Rege­lung pro­fi­tie­ren sol­len, bedeu­tet in der Pra­xis, dass vie­le jun­ge Flücht­lin­ge und Migran­ten  in einer für ihre Inte­gra­ti­on ent­schei­den­den Lebens­pha­se gro­ße Unsi­cher­heit erlei­den und ihr Leben nicht in den Hand neh­men können.

Wie­der­ein­rei­se­sper­ren: Noch schär­fe­re Dis­kri­mi­nie­rung von Westbalkanflüchtlingen

Dem Gesetz­ent­wurf zufol­ge soll es künf­tig dem Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) ermög­licht wer­den, Asyl­su­chen­de, deren Anträ­ge nach der „Sicheren-Herkunftsländer-Regelung“ abge­lehnt wur­den, mit einem Einreise- und Auf­ent­halts­ver­bot zu bele­gen (§ 11 Abs. 7). Damit wer­den Asyl­su­chen­de aus den – in Ver­ken­nung mas­si­ver men­schen­recht­li­cher Defi­zi­te – zu „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ erklär­ten West­bal­kan­staa­ten – noch schär­fer dis­kri­mi­niert als bislang.

Schon jetzt sorgt der Druck aus Deutsch­land und ande­ren EU-Staa­ten, dass min­des­tens zwei der als „sicher“ dekla­rier­ten Staa­ten (näm­lich Ser­bi­en und Maze­do­ni­en),  Bür­ge­rin­nen und Bür­ger an der Aus­rei­se hin­dern, wenn sie ihnen unter­stel­len, sie könn­ten in der EU Asyl­an­trä­ge stel­len. Die Pra­xis, den eige­nen Bür­gern ihr Men­schen­recht auf Aus­rei­se zu neh­men, trifft ins­be­son­de­re Roma. Die im aktu­el­len Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­he­nen, EU-weit gel­ten­den Wie­der­ein­rei­se­sper­ren flan­kie­ren die­ses men­schen­rechts­wid­ri­ge Vor­ge­hen der angeb­lich „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“: Der neue § 11 Abs. 7 sorgt dafür, dass die Betrof­fe­nen bereits an den EU-Außengrenzen von Ungarn oder Bul­ga­ri­en abge­fan­gen werden.

Wer es trotz einer Wie­der­ein­rei­se­sper­re und der bis in die Her­kunfts­staa­ten vor­ver­la­ger­ten Flücht­lings­ab­wehr schaf­fen soll­te, bis nach Deutsch­land zu gelan­gen, dem droht eine straf­recht­li­che Sank­tio­nie­rung: Wer unter Umge­hung eines Ein­rei­se­ver­bo­tes ein­reist, kann straf­recht­lich belangt werden.

Pro­test­ak­ti­on an die Frak­ti­ons­vor­sit­zen­den der Gro­ßen Koalition

Ins­ge­samt lässt sich fest­hal­ten: Mit dem aktu­el­len Gesetz­ent­wurf wer­den extrem pro­ble­ma­ti­sche recht­li­che Mög­lich­kei­ten geschaf­fen, um rigo­ro­ser gegen einen Teil der Gedul­de­ten sowie gegen künf­tig ein­rei­sen­de Asyl­su­chen­de vorzugehen.

PRO ASYL ruft dazu auf, sich mit einer E‑Mail-Akti­on an den Vor­sit­zen­den der SPD-Bun­des­tags­frak­tio­nen, Tho­mas Opper­mann und den Vor­sit­zen­den der CDU-Bun­des­tags­frak­ti­on, Vol­ker Kau­der zu wen­den. Mit der Akti­on appel­liert PRO ASYL an die Regie­rungs­par­tei­en, die geplan­ten Inhaf­tie­rungs­mög­lich­kei­ten für Asyl­su­chen­de aus dem „Gesetz zur Neu­be­stim­mung des Blei­be­rechts und der Auf­ent­halts­be­en­di­gung“ zu strei­chen und die Blei­be­rechts­re­ge­lung für gedul­de­te Men­schen deut­lich effek­ti­ver zu gestalten.

Zur E‑Mail-Akti­on »>

Wei­ter­füh­ren­de Informationen:

Stel­lung­nah­me von PRO ASYL zum Gesetz­ent­wurf eines Geset­zes zur Neu­be­stim­mung des Blei­be­rechts und der Auf­ent­halts­be­en­di­gung vom 29.12.2014

Stel­lung­nah­me der Bun­des­ar­beits­ge­mein­schaft der Frei­en Wohl­fahrts­pfle­ge (BAGFW) zum Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Neu­be­stim­mung des Blei­be­rechts und der Auf­ent­halts­be­en­di­gung vom 29.12.2014

Bun­des­tag beschließt Aus­wei­tung der Abschie­bungs­haft und Blei­be­rechts­re­ge­lung (02.07.15)

Im „siche­ren Her­kunfts­land“ Maze­do­ni­en droht ein Bür­ger­krieg (22.05.15)

Maze­do­ni­en: Von wegen „siche­res Her­kunfts­land“ (11.05.15)

Zivi­ler Unge­hor­sam gegen die „Abschie­be­pra­xis auf Basis der Heim­lich­keit“ (07.05.15)