Das »Geordnete-Rückkehr-Gesetz« ignoriert rechtsstaatliche Grundsätze
Heute wurde der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) bekannt, der bislang noch nicht mit den anderen Ministerien abgesprochen ist. Der Entwurf bricht rechtsstaatliche Grundsätze: Voraussetzungen für eine Inhaftierung wie die richterliche Anordnung oder der Nachweis eines Haftgrundes werden ignoriert. Abgelehnte AsylbewerberInnen, die nie eine Straftat begangen haben, werden wie StraftäterInnen behandelt. Und schließlich sollen die lang erstrittenen – in der Praxis ohnehin restriktiv gehandhabten – Bleiberechtsmöglichkeiten für Geduldete versperrt werden.
Der Gesetzentwurf des BMI ist inhuman und mit dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen.
Erste Bewertung des »Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Geordnete-Rückkehr-Gesetz)«
Haft ohne Richter
Das Grundgesetz schreibt klar vor: »Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden« (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG). Der Entwurf aber ignoriert diesen historisch gewachsenen, zwingend anzuwendenden Richtervorbehalt. Im Flughafen oder in einer nahe gelegenen Unterkunft soll eine Inhaftierung bis zu 10 Tagen möglich sein, ohne dass ein Gericht darüber entscheidet (Entwurf zu § 62b AufenthG). Statt des bisher unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10-tägigen möglichen Ausreisegewahrsams, der selbstverständlich eine richterliche Anordnung erfordert, will man diese Anforderungen nun umgehen, indem man die Neuregelung einfach in »Reisebeschränkung in das Inland« umbenennt.
Noch deutlicher wird die Ignoranz dieser rechtsstaatlichen Vorgaben, wenn in dem Entwurf des § 58 AufenthG zur Abschiebung hinzugefügt wird, dass die abzuschiebende Behörde den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang verbringen und (ohne Übernachtung) festhalten darf, »ohne dass es einer richterlichen Anordnung bedarf«.
Exzessive Erweiterung der Haftgründe
Ebenfalls klar muss sein, dass für eine Inhaftierung überhaupt ein Grund vorliegen muss, der dieser Person nachgewiesen wird. Der Entwurf benennt als einen Grund die Fluchtgefahr und führt dann Fallgruppen auf, wann genau »widerleglich vermutet« wird, wann diese Gefahr vorliegen soll (Entwurf zu § 62 Abs. 3 AufenthG). Diese Vermutungsregelung führt aber dazu, dass nicht die Behörde das Vorliegen der Gefahr, sondern der/die Betroffene das Nicht-Vorliegen einer etwaigen Gefahr nachweisen muss – eine Beweislastumkehr, die haftrechtlichen Grundprinzipien widerspricht.
Schließlich werden weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr benannt, die sogar die die Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat umfasst (Nr. 6). Das bedeutet: Jemand, der gerade wegen der rechtswidrigen Umstände aus Ungarn oder Griechenland flieht, kann hier wieder in Haft genommen werden. Die Punkte gehen sogar so weit, dass jemand festgesetzt werden kann, der nicht zu einer Rückkehrberatung gegangen ist (Nr. 7).
Abschiebungshaft mit Strafhaft vermischt
Abschiebungshaft ist keine Strafhaft. Genau aus diesem Grund gilt das Trennungsgebot von Straf- und Abschiebungshaft, die Betroffenen dürfen grundsätzlich nicht in Einrichtungen der Strafhaft untergebracht werden. Jemand, der in Abschiebungshaft genommen wird, muss nicht einmal jemals einer Straftat verdächtigt gewesen sein oder als Gefährdung für die öffentliche Sicherheit gelten. Das Trennungsgebot gilt nach der europarechtlichen Rückführungsrichtlinie (Art. 16 RL 2008/115/EG) und auch das deutsche Recht hat es derzeit im § 62a Abs. 1 AufenthG umgesetzt. Das Bundesinnenministerium will derzeit diesen Absatz streichen und sich so seiner Verpflichtung entziehen.
Ausgrenzende »Duldung light«
Während die Große Koalition in der aktuellen Debatte zur Fachkräfteeinwanderung die Stärkung der Geduldeten bewirbt, geht nun das Bundesinnenministerium den umgekehrten Weg: Neu eingeführt werden soll eine »Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht«, die eine Duldung zweiter Klasse ist (Entwurf zu § 62b AufenthG). Wer sie erhält, darf insbesondere nicht mehr arbeiten oder eine Ausbildung aufnehmen.
Eine Duldung wird erteilt, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Referentenentwurf will nun die Duldung verweigern, wenn die Unmöglichkeit der Person »zuzurechnen« ist, beispielsweise weil »er keine Reisedokumente vorlegt« oder Passbeschaffungspflichten nicht erfüllt. Die Praxis zeigt aber: Oft wird willkürlich und für die Betroffenen nicht absehbar fehlende Mitwirkung zu Passbeschaffungspflichten vorgeworfen. Dabei gibt es etliche Probleme: Z.B. erhalten afghanische Staatsangehörige, die lange im Iran gelebt haben, keine Papiere mehr oder somalische Dokumente werden staatlicherseits nicht anerkannt. Abgeschoben werden können sie dann nicht, sollen aber hier mit etlichen Sanktionen bestraft werden.
Staatsangehörige aus »sicheren Herkunftsstaaten« sollen per se keine Duldung mehr erhalten – vom persönlichen Verhalten der/des Betroffenen ist diese Verweigerung dann überhaupt nicht mehr abhängig. Der Mensch wird allein aufgrund der Nationalität diskriminiert und mit Sanktionen belegt.
Schon 2015 und 2016/2017 gab es ähnliche Vorschläge von der CSU, die aus guten Gründen keine Mehrheit fanden. Die »Duldung light« scheiterte zu Recht.