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Das Grundgesetz findet klare Worte. Nach dem Willen der Union soll der darin genannte besondere Schutz der staatlichen Ordnung aber nicht für subsidiär Schutzberechtigte gelten. Foto: PRO ASYL

Was in den Sondierungen verhandelt wurde, wird im Falle des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte schon diese Woche Thema im Bundestag. Bis eine gesetzliche Neuregelung geschaffen wird, soll die Aussetzung zunächst verlängert werden.

Ein genau­es Datum, bis wann der Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten gene­rell aus­ge­setzt bleibt, wird im Gesetz­ent­wurf der Uni­on nicht genannt, man »beab­sich­tigt« aber eine Neu­re­ge­lung bis zum 31.07.2018. Wie die­se Neu­re­ge­lung aus­se­hen soll, steht wie­der­um in den Son­die­rungs­pa­pie­ren: Ledig­lich 1.000 Men­schen monat­lich soll »nur aus huma­ni­tä­ren Grün­den« der Nach­zug zu ihren in Deutsch­land leben­den Ange­hö­ri­gen mit sub­si­diä­rem Schutz­sta­tus gestat­tet werden.

Mit dem vor­lie­gen­den Gesetz­ent­wurf wird die Schaf­fung von Fak­ten ein­ge­lei­tet – noch bevor der poten­ti­el­le Part­ner SPD über­haupt Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen zuge­stimmt hat. Die Uni­on will ihre Agen­da in aller Eile durch den Bun­des­tag brin­gen. Auf der Stre­cke blei­ben Rechts­staat­lich­keit und Humanität:

Das Grund­recht, als Fami­lie zusam­men­zu­le­ben, wird für subi­si­di­är Geschütz­te auf unbe­stimm­te Zeit aus­ge­setzt, spä­ter soll es abge­schafft wer­den, um es dann lang­fris­tig durch ein staat­li­ches Gna­den­recht zu ersetzen.

Bereits jetzt jahrelange Trennungen

Die von der bis­he­ri­gen Aus­set­zung Betrof­fe­nen sind bereits jetzt häu­fig schon drei Jah­re von ihren Müt­tern, ihren Vätern, ihren Ehe­gat­ten oder ihren min­der­jäh­ri­gen Kin­dern getrennt: Auf den beschwer­li­chen Flucht­weg folg­te die War­te­zeit bis zur Stel­lung des Asyl­an­trags und danach beson­ders lan­ge – oft­mals über ein­jäh­ri­ge – Asyl­ver­fah­ren. Für zwei wei­te­re Jah­re hat der Bun­des­tag den Fami­li­en­nach­zug dann ab März 2016 ausgesetzt.

Das Grund­recht, als Fami­lie zusam­men­zu­le­ben, soll abge­schafft wer­den, um es dann lang­fris­tig durch ein staat­li­ches Gna­den­recht zu ersetzen. 

Den sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten und ihren Ange­hö­ri­gen wur­de dabei durch § 104 Abs.13 S.1 Auf­enthG und die kon­kre­te Frist des S.2 aus­drück­lich ver­spro­chen, dass sie ab 17. März 2018 ein Recht auf Fami­li­en­nach­zug haben – das ist die logi­sche Kon­se­quenz einer Aus­set­zung. Vie­le haben auf die­se unmiss­ver­ständ­li­che Rege­lung ver­traut, auf eine »Auf­sto­ckungs­kla­ge« (Kla­ge auf Zuer­ken­nung des vol­len Flücht­lings­sta­tus, die Mehr­zahl davon ist bei syri­schen Flücht­lin­gen erfolg­reich) ver­zich­tet und sich auf ein Leben hier­zu­lan­de best­mög­lich vor­be­rei­tet. Sie haben sich auf das Aus­lau­fen des Geset­zes ver­las­sen – und das muss man in Deutsch­land auch tun können.

Vorhaben ist verfassungswidrig

Die lang­jäh­ri­ge Tren­nung von Flücht­lings­fa­mi­li­en ver­stößt gegen Arti­kel 6 Grund­ge­setz. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat schon 1987 in einem Grund­satz­ur­teil zur dama­li­gen drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Vor­aus­set­zung für den Ehe­gat­ten­nach­zug zu Arbeits­mi­gran­ten festgestellt:

»Die Beein­träch­ti­gung der Belan­ge von Ehe und Fami­lie durch das Erfor­der­nis einer drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Nach­zugs­vor­aus­set­zung über­steigt auch im Blick auf ent­ge­gen­ste­hen­de öffent­li­che Inter­es­sen das von den Betrof­fe­nen hin­zu­neh­men­de Maß« (BVerfG, 12.05.1987 – 2BvR126/83; 2 BvR101/84;2BvR 313 /84).

Weitere Gesetzentwürfe im Bundestag

Obwohl bekannt ist, dass die Aus­set­zung und Beschrän­kung des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är Geschütz­ten auch euro­pa­recht­lich und völ­ker­recht­lich mehr als frag­wür­dig ist, hält es die Uni­on nicht für nötig, auch nur ein Wort zur Begrün­dung zu for­mu­lie­ren. Unter dem Punkt »Ver­ein­bar­keit mit dem Recht der Euro­päi­schen Uni­on und völ­ker­recht­li­chen Ver­trä­gen« heißt es nur: »Der Geset­zes­ent­wurf ist mit dem Recht der Euro­päi­schen Uni­on vereinbar.«

»Eine dau­er­haf­te Ein­schrän­kung des Fami­li­en­nach­zugs für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te ist grund­recht­lich und men­schen­recht­lich problematisch.«

sagt sogar die FDP in ihrem Antrag

Neben der Uni­on brin­gen fast alle im Bun­des­tag ver­tre­te­nen Par­tei­en eige­ne Initia­ti­ven zum Fami­li­en­nach­zug ein. Der Antrag der Grü­nen liegt als Druck­sa­che noch nicht vor, eben­so wie die LINKE möch­te man den Fami­li­en­nach­zug dort aber wie­der zulas­sen, die AfD for­dert, wenig über­ra­schend, die voll­stän­di­ge Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är Geschütz­ten und die FDP plant eine wei­te­re Aus­set­zung für zwei Jah­re, mit eini­gen Ausnahmen.

Die­ser Ent­wurf zeigt, dass die FDP zumin­dest ver­stan­den hat, wie recht­staat­lich mehr als frag­lich die Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs ist: »Eine dau­er­haf­te Ein­schrän­kung des Fami­li­en­nach­zugs für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te, die fak­tisch zu einem dau­er­haf­ten Aus­schluss der Wie­der­her­stel­lung der fami­liä­ren Lebens­ge­mein­schaft füh­ren wür­de, ist grund­recht­lich und men­schen­recht­lich pro­ble­ma­tisch. Glei­ches gilt für ein Sys­tem von Quo­ten oder star­ren Kontingenten […].«

Die Ant­wort, die die FDP gibt, trägt dem jedoch lei­der kei­ne Rech­nung: Zwei wei­te­re Jah­re Aus­set­zung wür­den eine mehr als vier­jäh­ri­ge Tren­nung der Fami­li­en bedeu­ten. Die anvi­sier­ten Aus­nah­me­fäl­le sind imprak­ti­ka­bel und unzu­rei­chend. Bereits jetzt gibt es ja eine Här­te­fall­re­ge­lung, sie funk­tio­niert nur fak­tisch nicht (ledig­lich 66 Visa­er­tei­lun­gen bis 12/2017).

Kein Antrag der SPD

Die SPD erwägt, den Antrag der Uni­on nach dem Par­tei­tag zu unter­stüt­zen. Dabei wur­de im Regie­rungs­pro­gramm der SPD klar for­mu­liert: »Fami­li­en­nach­zug und das Zusam­men­le­ben in der Fami­lie tra­gen zu einer guten Inte­gra­ti­on bei. Des­halb wer­den wir die tem­po­rä­re Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs nicht verlängern«.

Die SPD darf die­sem Gesetz­ent­wurf der Uni­on sowie jeg­li­chen ande­ren Plä­nen für eine wei­te­re Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten nicht zustimmen.

Fak­ten und recht­li­che Argu­men­te gegen die Son­die­rungs­er­geb­nis­se fin­den sich hier.