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»In Eritrea hat sich nichts verändert« – umfassendes Urteil aus Großbritannien mit Strahlkraft
Der Upper Court in Großbritannien hat in einem umfangreichen Urteil die aktuelle Situation in Eritrea untersucht und festgestellt: Die Gefährdungslage für Verweigerer des »Nationaldienstes« besteht weiterhin fort. Auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss man das zur Kenntnis nehmen.
Noch im Jahr 2015 gehörten eritreische Asylsuchende zu einer der Gruppen in Deutschland, die die besten Chancen auf die Anerkennung des Flüchtlingsschutzes hatten. Fast 96 % der eritreischen Asylsuchenden erhielten damals den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Hauptfluchtgrund vor der brutalen Militärdiktatur ist bis heute der sog. »national service«. Dabei handelt es sich um einen Wehrdienst, der für Frauen und Männer gilt, und nach Beendigung des eigentlichen militärischen Dienstes auch zivile Aufgaben unter Leitung des Militärs vorsieht.
Faktische Zwangsarbeit
Die eritreischen Bürger*innen werden faktisch zur Zwangsarbeit verpflichtet und müssen ohne entsprechende Besoldung z.B. in der Landwirtschaft oder in der Pflege für das Regime arbeiten. Amnesty International hat im letzten Jahr mit dem Bericht „Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees“ anhand von 72 Interviews den Zwangscharakter des national service eindrücklich beschrieben. Über Jahrzehnte ihres Lebens hinweg greift der Staat auf seine Bürger zu.
Absurde Argumentation des BAMF
Das BAMF ist mittlerweile dazu übergegangen, eritreischen Asylsuchenden vermehrt nur noch den subsidiären Schutz zuzusprechen und ihnen den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu verweigern. Für die Betroffenen hat dies zur Folge, dass ihre Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr befristet ist und sie bis zum März 2018 vom Recht auf Familiennachzug ausgeschlossen sind.
Ein vom BAMF vorgetragenes Argument lautet dabei, dass eritreische Asylsuchende dann nicht individuell im Sinne der GFK verfolgt seien, wenn ihnen der Einberufungssbefehl des national service noch nicht vorläge. Im Klartext: Das BAMF erwartet offensichtlich, dass die Betroffenen erst abwarten, bis das Regime sie konkret einziehen will. Erst dieser Akt ergäbe dann verfolgungsrelevante Gründe im Sinne der GFK.
Hohe Instanz in Großbritannien urteilt
Da in Großbritannien eritreische Flüchtlinge eine große Gruppe ausmachen, musste sich kürzlich die Immigration and Asylum Chamber des Upper Tribunal, eine der höchsten Beschwerdeinstanzen für Flüchtlingsrechte, mit der Situation in Eritrea beschäftigen. Das über 200 Seiten lange Urteil (MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 443 (IAC), über das der Guardian umfassend berichtet hat, enthält vielfältige Informationen und Quellen, die auch die neue Praxis des BAMF in Frage stellen. (PDF; 1,5 MB)
Insgesamt geht das Upper Tribunal davon aus, dass sich die Gefährdungslage für eritreische Rückkehrer nicht vermindert hat.
Dubioser Bericht führte zu Ablehnungen von Asylanträgen
Die britische Migrationsbehörde hatte Anfang des Jahres ihre Herkunftsländerinformationen zu Eritrea geändert. Basis hierfür war ein Bericht der Dänischen Migrationsbehörde. Demnach müssten illegal Ausgereiste, die sich z.B. dem national service entziehen wollten, bei ihrer Rückkehr keine Verfolgung befürchten. Sie könnten, so die Migrationsbehörde, der Verfolgung entgehen, wenn sie in Eritrea ein Entschuldigungsschreiben unterzeichnen und eine sog. Diaspora-Steuer zahlen.
Der zugrundeliegende Bericht war jedoch stark umstritten. Die eingesetzten Forscher kündigten bei der Dänischen Migrationsbehörde, weil sie eine Verfälschung ihrer Ergebnisse sahen. Auch der britische Wissenschaftler Gaim Kibreab sah sich in dem Bericht falsch zitiert. Gegenüber dem Guardian sagte er vielmehr: »Nichts hat sich in Eritrea geändert. Die Migrationsbehörde lehnt die Asylanträge von Eritreern ab, obwohl sich tatsächlich an der Lage nichts verändert hat. Die Migrationsbehörde blamiert sich damit selbst.«
Eritreischen Rückkehrern droht Verfolgung
In einer umfassenden Untersuchung hat das Upper Tribunal sich dem Bericht der Dänischen Migrationsbehörde gewidmet und dabei zugleich zahlreiche Berichte und Stellungnahmen anderer Organisationen, Behörden und von Wissenschaftler*innen einbezogen. Das Gericht zitiert z.B. die UN Commission of Inquiry Reports mit ihrem Bericht vom 5.Juni 2015, demzufolge Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bei der Inhaftierung Folter und unmenschliche Behandlung befürchten müssen.
Personen, die das Land verlassen würden, werden vom Regime als Verräter angesehen. Auch die Situation für die Betroffenen des national service sei inhuman: So verweigere ihnen das Regime ausreichende Nahrung, Zugang zu Wasser und zu hygienischen Einrichtungen.
Insgesamt geht das Upper Tribunal davon aus, dass sich die Gefährdungslage für eritreische Rückkehrer nicht vermindert hat. Die Bezahlung einer Diaspora-Steuer und die Unterzeichnung einer Entschuldigungserklärung werden von dem Gericht nicht als Grundlage angesehen, die dazu dienen könne, bei einem Regime wie dem eritreischen davon auszugehen, dass Rückkehrer*innen menschenwürdig behandelt werden (Rn. 334.)
Es ist an der Zeit, dass auch das BAMF seine Leitsätze zu Eritrea, seine Textbausteine und die Entscheidungspraxis schleunigst ändert.
Upper Tribunal widerspricht BAMF-Argumenten
Das Gericht hat sich ebenfalls ausführlich mit der Frage befasst, wie die Lage von Personen ist, die vor Erreichen ihres Einzugsalters Eritrea illegal verlassen, um dem Dienst im national service zu entgehen. Gerade für diese Gruppe argumentiert das BAMF in Deutschland, dass erst der konkrete Einberufungsbefehl eine individuelle Verfolgung auslösen könnte. Dem widerspricht das Upper Tribunal.
Ganz im Gegenteil geht es nach Würdigung diverser Berichte davon aus, dass das eritreische Regime alle Personen im Blick hat, die den national service nicht absolviert haben. Deshalb rücken auch diejenigen, bei denen das wehrfähige Alter bevorsteht, in den Fokus der Behörden.
Das Gericht stellt deswegen fest, dass allen Rückkehrern, die sich dem national service entzogen haben, eine Verfolgung drohe, da sie als Deserteure behandelt werden: »We remind ourselves that the great majority of sources, including the very recent UNCOI Reports, consider that the duration of national service is prolonged. From the evidence we conclude that a person who exits Eritrea illegally and is of or approaching draft age, is likely on return to be perceived as an evader or deserter because of non-completion of national service.« (Rn. 370)
Das BAMF ist gehalten, solche Fakten endlich zur Kenntnis zu nehmen.
Probleme von Länderberichten
Der Vorgang in Großbritannien ist ein Beispiel für den teilweise problematischen Umgang staatlicher Behörden mit Länderberichten. Der Bericht der Dänischen Migrationsbehörde, der zur Grundlage der britischen Entscheidungspraxis wurde, zeigt, dass Staaten auch Manipulationen von wissenschaftlichen Ergebnissen betreiben, wenn sie dadurch erreichen, dass die Anerkennungszahlen von Flüchtlingen gedrückt werden können.
Das Upper Tribunal beschäftigte sich in seinem Urteil vorwiegend mit der Frage, wie die Methodik von Länderberichten überhaupt zu bewerten sei und hat dem Umstand Rechnung getragen, dass Eritrea als autoritärer Ein-Parteien-Staat ein »closed state« ist. Entsprechend müssten alle Berichte mit Sorgfalt geprüft werden – gerade diejenigen, die auf Auskünfte von Seiten des eritreischen Regimes zurückgreifen.
BAMF muss die Asylpraxis zu Eritrea ändern
Nach dem Urteil des Upper Tribunal hat die britische Migrationsbehörde bereits angekündigt, ihre Länderinformationen zu Eritrea zu überarbeiten. Nach Ansicht von PRO ASYL wäre es an der Zeit, dass auch das BAMF seine Leitsätze zu Eritrea, seine Textbausteine und die Entscheidungspraxis schleunigst ändert. Oder spekuliert man darauf, dass sich in Deutschland einige geschichtsvergessene Verwaltungsrichter finden, die ernsthaft meinen, beim national service handele es sich um eine allgemeine Dienstpflicht, die jede*r Bürger*in hinzunehmen habe?