Hintergrund
August 2016: Überblick über die rechtlichen Veränderungen für Geduldete
In den vergangenen zwei Jahren gab es viele Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht, die auch die rechtliche Situation von Geduldeten stark verändert haben. Einige der Änderungen werden hier dargestellt.
Im Jahr 2015 waren in Deutschland über 150.000 Menschen nur geduldet. Die Duldung findet sich in § 60a Abs. 2–4 des Aufenthaltsgesetzes. Sie ist kein Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt lediglich die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. PRO ASYL empfiehlt Geduldeten aufgrund der vielen Änderungen Kontakt mit Flüchtlingsberatungsstellen oder Anwält*innen aufzunehmen und für ihre individuelle Situation zu untersuchen, ob sich ihre Lage durch die neuen Asylgesetze verändert hat.
Ein Überblick über einige Änderungen (auch als PDF):
In den ersten drei Monaten nach Einreise ist es Asylsuchenden und Geduldeten nicht erlaubt, eine Arbeit aufzunehmen. Nach drei Monaten entfällt das Arbeitsverbot, es sei denn, die Menschen befinden sich noch in einer Landesunterkunft (§ 61 Abs.1 AsylG). Für viele Geduldete gilt dann aber für den Zeitraum von 15 Monaten die sogenannte Vorrangprüfung, d.h. deutsche Staatsangehörige, Unionsbürger*innen und Migrant*innen mit festem Aufenthaltstitel sind bei der Arbeitsaufnahme gegenüber Geduldeten vorrangig zu berücksichtigen. Durch das neue Integrationsgesetz ist die Vorrangprüfung in denjenigen Städten und Kommunen abgeschafft, in denen die Arbeitslosenquote unterdurchschnittlich ist. Die jeweiligen Bezirke sind in der Anlage zur Berufsausübungsbeschäftigungsverordnung aufgelistet . Dort können Geduldete also unbeschränkt nach Arbeit suchen. Gilt für sie die Vorrangprüfung, muss ihr konkretes Arbeitsangebot erst durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft werden. Die Behörde hat hierzu 14 Tage Zeit und muss ihre Entscheidung dann der Ausländerbehörde mitteilen. Die Ausländerbehörde selbst unterliegt keiner Frist, in der sie Geduldeten eine Rückmeldung über die Arbeitsaufnahme geben muss. Es lohnt sich daher nach 14 Tagen bei der Ausländerbehörde nachzufragen und auf eine Mitteilung der Entscheidung zu drängen. Selbst wenn all diese Schritte funktionieren, kann die Ausländerbehörde noch Arbeitsverbote an Geduldete aussprechen. Diese können ggf. auf gerichtlichem Weg überprüft werden.
Nach 4 Monaten dürfen Geduldete mit einem ausländischen Hochschul- oder Ausbildungsabschluss in Mangelberufen arbeiten (Ingenieure, Ärzte etc.). Eine aktuelle Liste der Mangelberufe findet sich auf: www.mangelberufe.de.
Geduldete dürfen in Deutschland studieren. Oft ergeben sich aber praktische Probleme an den Hochschulen, z.B. indem Zeugnisse verlangt werden, die die Person nicht nachweisen kann. Aber in den letzten Jahren haben viele Hochschulen ihre Zulassungspraxis verändert. Es empfiehlt sich daher im Vorhinein zu überprüfen, welche Nachweise eine Hochschule bei der Aufnahme eines Studiums verlangt.
Geduldete können in Deutschland für ihr Studium und ihre Ausbildung Unterstützung auf staatliche Förderung beantragen (BaföG). Seit dem 1.1.2016 müssen sie sich zuvor nur noch 15 Monate dauerhaft in Deutschland aufgehalten haben, um BaföG beantragen zu können. Im Sozialgesetzbuch wurden Sonderbestimmungen erlassen, die weitere Förderungen der Ausbildung betreffen. Die Sonderregelungen gelten nur für Maßnahmen und Anträge auf Beihilfe, die bis zum 31.12.2018 ergangen sind, gestellt wurden oder begonnen haben. Bei den Sonderregelungen wird aber eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit „guter“ und mit „schlechter“ Bleibeperspektive getroffen. Ausländerinnen und Ausländer bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (respektive Asylsuchende aus Herkunftsstaaten mit einer hohen Anerkennungsquote, derzeit Iran, Irak, Syrien, Eritrea und Somalia) sollen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, ausbildungsbegleitende Hilfen und Unterstützung aus der assistierten Ausbildung erhalten, wenn ihr Aufenthalt bereits seit drei Monaten gestattet ist, bei Geduldeten verlängert sich die Frist auf zwölf Monate (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB III). Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld erhält, wer seit 15 Monaten einen gestatteten Aufenthalt in Deutschland hat, Geduldete haben erst nach sechs Jahren Anspruch.
Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten sollen aus dieser Regelung herausfallen. Nur wenn sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, sollen sie überhaupt die Möglichkeit im Einzelfall erhalten Berufsausbildungsbeihilfe zu bekommen. Für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme werden zusätzlich Kenntnisse der deutschen Sprache erwartet.
Seit 6. August 2016 besteht für die Dauer einer Ausbildung ein Anspruch auf die Erteilung der Duldung. Für die gesamte Dauer der Ausbildung droht Geduldeten damit keine Abschiebung. Die Regelung greift aber nur, wenn auch die zuständige Ausländerbehörde der Aufnahme einer Ausbildung zugestimmt hat und noch keine konkreten Abschiebungsmaßnahmen bevorstehen. Nach Beendigung der Ausbildung besteht zudem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der/die Geduldete eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung aufnehmen will. Auch Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sind nicht mehr kategorisch von der Duldung während der Ausbildung ausgeschlossen. Jedoch bekommen sie keine Duldung für die Ausbildung, wenn sie nach dem 31.08.2015 nach Deutschland eingereist sind und hier ihr Asylantrag endgültig abgelehnt wurde. Sie können/müssen nach Ablauf der Einreisesperren aus ihren Herkunftsstaaten die Ausbildungs- oder Arbeitserlaubnis beantragen.
In den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland erhalten Geduldete Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Diese Leistungen sind etwas niedriger als der in Deutschland gültige Hartz-IV-Satz. Neben dem Anspruch auf Grundleistungen (Unterkunft, Kleidung, Nahrung) haben Geduldete auch das Anrecht auf das sozio-kulturelle Existenzminimum. Dieses beträgt aktuell 143 Euro, das Geduldeten die Teilhabe am politischen, kulturellen und sozialen Leben ermöglichen soll. Im besten Falle bekommen Geduldete diesen Betrag bar ausgezahlt, damit sie selbstständig mit dem Geld umgehen können. In einigen Bundesländern erhalten Geduldete jedoch nur oder überwiegend Sachleistungen. Durch diesen bürokratischen Aufwand kann es in der Praxis dazu kommen, dass Geduldeten faktisch ihr Anspruch auf das soziokulturelle Existenzminimum verwehrt bleibt, da sich die Sozialbehörde weigert, bestimmte Leistungen zu erbringen. In diesen Fällen sollte dennoch auf die Umsetzung des Anspruchs gedrängt werden, womöglich durch die Hilfe von ehrenamtlichen Unterstützer*innen.
Nach 15 Monaten erhalten Geduldete Analogleistungen nach dem Sozialgesetzbuch.
Durch die jüngsten Asylrechtsverschärfungen wurden Gründe in das Gesetz eingeführt, unter denen Geduldeten ihr Anspruch auf das soziokulturelle Existenzminimum nach AsylblG verwehrt werden kann. Geduldete können hiervon betroffen sein, wenn sie
- nach Ansicht der Ausländerbehörde nur nach Deutschland eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylblG zu beziehen,
- für sie ein Ausreisetermin feststeht, es sei denn die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden,
- bei ihnen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen keine aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen durchgeführt werden können,
- wenn sie als arbeitsfähige, nicht erwerbsttätige Leistungsberechtigte, die Wahrnehmung einer ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit nicht wahrnehmen,
- sie eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme durch ihr Verhalten verhindern
- oder sie an einem Integrationskurs nicht teilnehmen.
Die Leistungskürzungen widersprechen einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012, das die Leistungen für Geduldete nach dem AsylblG betraf. Es lohnt sich daher, gegen Leistungskürzungen auch gerichtlich vorzugehen.
Geduldete erhalten in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts medizinische Versorgung nach dem AsylblG. Das heißt, sie haben nur in akuten Notfällen oder zur Linderung von Schmerzzuständen Anspruch auf Gesundheitsversorgung ohne Erlaubnis der Behörde. Ebenfalls ist medizinische Versorgung im Falle einer Schwangerschaft, bei amtlich empfohlenen Impfungen oder bei chronischen Erkrankungen zu gewähren, die drohen akut zu werden. In allen anderen Fällen müssen sich Geduldete bei der Sozialbehörde jeweils einen Berechtigungsschein für den Besuch von Ärzt*innen ausstellen lassen. Nach Ablauf von 15 Monaten bekommen sie die medizinische Versorgung die den Leistungen nach der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Doch auch hier kann die Ausländerbehörde den Wechsel in das Sozialgesetzbuch verweigern.
In einigen Bundesländern wie Hamburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen gibt es Gesundheitskarten. Mit diesen können Geduldete bereits vor Ablauf der 15 Monate ohne Erlaubnis der Sozialbehörde Ärzt*innen aufsuchen.
Eine Übersicht des medizinischen Leistungsumfangs findet sich auf der Seite der Medibüros, dort ist auch beschrieben, was unter dem sehr offenen Begriff „Schmerzzustände“ zu verstehen ist.
Geduldete können nicht kostenlos an einem Integrationskurs teilnehmen. Sie können zudem erst dann an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn es freie Plätze gibt – einen Anspruch haben sie nicht.
Am 19.06.2016 ist das Zahlungskontogesetz in Kraft getreten. Jetzt haben auch Geduldete Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos. Vorher war ihnen dies oft verwehrt, da das Geldwäschegesetz ein amtliches Identitätspapier mit Lichtbild zur Kontoeröffnung verlangt und die Duldungspapiere diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Der Gesetzgeber hat jetzt gehandelt, weil die europäische Zahlungskontenrichtlinien allen Menschen einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bankkonten gewährt.
Auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) findet sich der Antrag für das Basiskonto.
Geduldete unterliegen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts der Residenzpflicht, d.h. sie dürfen die Grenzen des Bundeslandes in dem sie sich aufhalten, nicht ohne Erlaubnis der Behörden verlassen. Befinden sie sich nach der Ablehnung ihres Antrags noch in den Erstaufnahmeeinrichtungen, verlängert sich die Residenzpflicht entsprechend und gilt nur für den Bezirk der für sie zuständigen Ausländerbehörde.
Unter bestimmten Bedingungen kann die Ausländerbehörde die Residenzpflicht auch nach Ablauf der drei Monate anwenden. Dies ist möglich, wenn
- der Geduldete rechtskräftig wegen einer Straftat, nicht aber wegen einer ausländerrechtlichen Straftat, verurteilt wurde,
- wenn ein Tatverdacht gegen den Geduldeten besteht, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben,
- und wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
Geduldete können ihren Wohnort nicht frei wählen. Sie müssen sich an dem Ort aufhalten, der ihnen im Asylverfahren zugewiesen wurde. Geduldete können zwar einen „Umverteilungsantrag“ stellen, wenn sie in eine andere Kommune möchten. Die Erfolgsaussichten sind jedoch gering. Der Antrag muss auf jeden Fall mit guten Gründen versehen werden, z.B. dass Verwandte in der Kommune wohnen oder die realistische Chance auf eine Arbeitsstelle besteht.
Auch die Wohnung können sich Geduldete nicht frei aussuchen. Viele müssen in Sammelunterkünften dauerhaft wohnen. Anträge auf Unterbringung in einer Privatwohnung, inklusive der entsprechenden staatlichen Förderung sind möglich, die Behörden müssen dem Antrag aber nicht entsprechen.
Die Praxis ist in den jeweiligen Bundesländern sehr unterschiedlich und kann hier nicht umfassend dargestellt werden.
Bleiberecht für Erwachsene
Neu ist das Bleiberecht für Geduldete mit sogenannter „nachhaltiger Integration“. Personen, die geduldet in Deutschland leben, erhalten nun nach einem Aufenthalt von 8 Jahren eine dauerhafte Bleibeperspektive. Personen mit Familie und minderjährigen Kindern erhalten die Bleibeperspektive schon nach 6 Jahren. Beides regelt § 25b des Aufenthaltsgesetzes. Erforderlich sind gute Deutschkenntnisse (A2) und die überwiegende Prognose, den eigenen Lebensunterhalt absichern zu können. Bei alten, kranken und behinderten Menschen gelten diese Anforderungen aber nicht unbedingt, sondern im Einzelfall können Abstriche gemacht werden.
Unter Deutschkenntnissen nach dem Niveau A2 werden Sprachkenntnisse verstanden, die dafür sorgen, dass sich eine Person im Alltag gut verständlich machen kann. Es geht beispielsweise darum, in deutscher Sprache verständlich zu machen, wo die Person beschäftigt ist, mit wem sie verwandt ist, was sie einkaufen will etc. Die Sprachkenntnisse müssen im Rahmen einer Prüfung bzw. eines Tests nachgewiesen werden.
Weiterhin wird ausreichender Wohnraum vorausgesetzt. Es handelt sich dabei um einen offenen Rechtsbegriff, der im Gesetz nicht eindeutig definiert ist. Teilweise wird die Bestimmung in § 2 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ausgeführt. Dort heißt es, der Wohnraum müsse dem Niveau einer Sozialwohnung entsprechen (dies steht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Punkt 2.4.2): dies umfasst eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, WC und Bad sowie 10–12 Quadratmeter pro Familienmitglied. Diese Voraussetzungen sind für Geduldete oft nicht zu erfüllen, da sie über lange Zeit an der Anmietung einer entsprechenden Wohnung gehindert wurden. Erforderlich dürfte nur sein, dass überhaupt eine Unterbringung gewährleistet ist. Hierzu können auch Gemeinschaftsunterkünfte zählen.
Das Gesetz verlangt aber, dass die Person ihren Lebensunterhalt überwiegend eigenständig durch Arbeit sichern kann oder dies in absehbarer Zeit kann, wenn die Ausbildung oder das Studium beendet ist. Dies bedeutet nicht, dass die Person überhaupt keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen darf, beispielsweise ist ein Bezug von Wohngeld oder vorübergehend auch Sozialleistungen gestattet (vor allem bei Studierenden und Auszubilden, alleinerziehenden Eltern oder Familien mit minderjährigen Kindern). Zwar kann die zuständige staatliche Behörde immer noch darüber entscheiden, ob die Person ein Bleiberecht auf Grundlage einer Prognose über ihre Lebensverhältnisse erhält. Jedoch ist das Gesetz so formuliert, dass die Behörde der Person eine sichere Bleibeperspektive gewähren soll. Die Behörde hätte daher bei der Verweigerung eines Aufenthaltsrechts einen hohen Begründungsaufwand.
Das dauerhafte Bleiberecht kommt auch dem Ehegatten/dem Lebenspartner und minderjährigen Kindern zugute.
Wie bei anderen Regelungen auch, kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn die Person die Behörden durch vorsätzliche falsche Informationen getäuscht hat, insbesondere über die eigene Identität. Da in der Vergangenheit einige Ausländerbehörden die Identität von Geduldeten trotz eindeutiger Beweise angezweifelt haben, könnten sich aus dieser Regelung dieselben praktischen Probleme wie vor der neuen Bleiberechtsregelung ergeben.
Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche
Jugendliche können jetzt deutlich schneller ein Bleiberecht erhalten. Wenn sie sich 4 Jahre lang ununterbrochen in Deutschland aufgehalten und die Schule besucht oder einen Berufsabschluss haben, erhalten sie ein Bleiberecht wie § 25a Aufenthaltsgesetz festlegt. Hiervon umfasst sind auch die Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder von Personen, die ein Bleiberecht aufgrund dieser Regelung erhalten. Auch die Eltern können ein Bleiberecht erhalten, dies muss aber individuell geprüft werden. Die Jugendlichen müssen i.d.R. einen vierjährigen Schulbesuch oder einen Schulabschluss vor dem 21. Lebensjahr vorweisen, ansonsten müssen sie sich nach der Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete richten (§ 25b Aufenthaltsgesetz). Ihr Antrag auf Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts muss bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahrs gestellt worden sein. Durch das Raster fallen folglich alle jungen Flüchtlinge, die nach ihrem 17. Lebensjahr eingereist sind: Sie haben schlicht nicht die Möglichkeit, bis zum 21. Lebensjahr einen vierjährigen Aufenthalt vorzuweisen. Von der Bleiberechtsregelung für gut Integrierte können sie dann aber erst profitieren, wenn sie seit mindestens acht Jahren in Deutschland gelebt haben.
Auslegungsbedürftig ist auch das Kriterium „ununterbrochen“. Gerade Schüler*innen verlassen manchmal das Land für einen Auslandsaufenthalt oder eine Klassenfahrt. Unter „ununterbrochen“ ist vor allem zu verstehen, dass die Person während der gesamten Zeit eine rechtsgültige Duldung hat, ein erlaubter Auslandsaufenthalt im Rahmen des Schulbesuchs fällt also nicht darunter. Für geduldete Jugendliche gibt es die Möglichkeit an einer Klassenfahrt im Ausland teilzunehmen, wenn sogenannten Schülersammellisten verwendet werden. Dies ist ein Reisedokument, mit dem Schulklassen ins Ausland reisen können, selbst wenn einzelne Schüler*innen nicht über die dafür nötigen Papiere verfügen. Die Sammelliste ersetzt dann den fehlenden Aufenthaltstitel.
Die jugendlichen Schülerinnen und Schüler müssen einen erfolgreichen Schulbesuch vorweisen. Darunter fällt mindestens der Besuch der Hauptschule mit der Prognose diese mit einem Abschluss zu beenden. Das heißt: Hier können von der Ausländerbehörde auch Zeugnisse eingesehen werden. Neben den weiterführenden Schulen fallen auch Förderschulen, Berufsfachschulen und alle anderen öffentlich anerkannten Schulen darunter. Der Regelung liegt der Zweck zugrunde, dass die Flüchtlinge ihr Leben in Eigenverantwortung und mit eigenen finanziellen Mitteln gestalten können.
Als letzte Voraussetzung dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der oder die Ausländer/in sich nicht zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt. Dieser Begriff ist rechtlich sehr offen gehalten, betrifft aber nicht politisches Engagement mit einer gewissen Radikalität per se. In der Praxis dürfte hier vor allem eine Rolle spielen, ob sich die Person in verfassungsfeindlichen Organisationen engagiert. Von einer rigorosen Anwendung bei einem Engagement in anderen politischen Zusammenhängen oder gar bei legalen Flüchtlingsprotesten ist erst einmal nicht auszugehen.
Die Abschiebungsregeln für ausreisepflichtige Personen wurden deutlich verschärft. So darf z.B. der Termin für die Abschiebung den betroffenen Personen im Voraus nicht mehr angekündigt werden. Dennoch gibt es Möglichkeiten, den Termin der Abschiebung zu erfahren. Geduldete, ihre Unterstützer*innen oder Anwält*innen können eigenständig bei der Ausländerbehörde den Termin erfragen oder Akteneinsicht beantragen, wobei der Termin der Abschiebung nicht in jeder Akte zu finden sein dürfte. Manche Ausländerbehörden teilen daraufhin den Termin mit, andere benennen lediglich einen Zeitraum, in dem die Abschiebung durchgeführt wird und wiederum andere schwärzen die entsprechenden Stellen. Da die Nichtankündigung der Abschiebung in vielen Fällen, bspw. bei Familien mit Kindern, unverhältnismäßig ist, lohnt sich eine Klage auf Ankündigung des Termins.
Im Gesetz findet sich nunmehr eine Vermutung, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Betroffene sollen unverzüglich, d.h. nicht länger als zwei Wochen, eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung beibringen. Ausgeschlossen von diesem Begriff sollen psychologische Stellungnahmen und Gutachten sein. Posttraumatische Belastungsstörungen sollen ebenfalls nicht mehr als schwerwiegende Erkrankung anerkannt werden. Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung muss u.a. folgendes enthalten: die tatsächlichen Umstände der fachlichen Beurteilung, die Methode der Tatsachenerhebung, die Diagnose, der Schweregrad der Erkrankung und die Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation ergeben. Auf der Seite der BafF finden sich entsprechende Hinweise.
Betroffene sollten beim Vorliegen von der Abschiebung entgegenstehenden Krankheiten deshalb sehr schnell versuchen, ein entsprechendes Attest bei einem Arzt/einer Ärztin zu bekommen. Die Ärzt*innen sollten zudem beim Vorliegen von psychischen Erkrankungen psychotherapeutische Fachkenntnisse einholen.