07.07.2016

PRO ASYL: „Eti­ket­ten­schwin­del“

Trotz der brei­ten Kri­tik der Zivil­ge­sell­schaft soll der Deut­sche Bun­des­tag heu­te das soge­nann­te Inte­gra­ti­ons­ge­setz beschlie­ßen. PRO ASYL lehnt das geplan­te Inte­gra­ti­ons­ge­setz ab: „Das Gesetz ist ein Eti­ket­ten­schwin­del. Es ver­spricht Inte­gra­ti­on und wird das Gegen­teil bewir­ken“, fasst Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt die Kri­tik von PRO ASYL zusam­men. Anstatt kon­se­quent Inte­gra­ti­on zu för­dern, setzt die Gro­ße Koali­ti­on auf wei­te­re Geset­zes­ver­schär­fun­gen. Die des­in­te­gra­ti­ve Grund­rich­tung des Geset­zes bleibt trotz der nun vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen von CDU/CSU und SPD erhalten.

In einem bei­spiel­lo­sen Schweins­ga­lopp wer­den Geset­ze ver­schärft: Seit Som­mer letz­ten Jah­res wur­den acht Geset­ze ver­schärft, mit dem Ziel, Deutsch­land als Zufluchts­land unat­trak­tiv zu machen.

Die im Inte­gra­ti­ons­ge­setz vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men erschwe­ren Inte­gra­ti­on und ver­schär­fen das Asyl- und Aufenthaltsrecht.

PRO ASYL kri­ti­siert insbesondere:

- Zwangs­wei­se Wohn­ort­zu­wei­sun­gen beschnei­den die Frei­zü­gig­keit von aner­kann­ten Flücht­lin­gen und sind mit der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs kaum zu ver­ein­ba­ren. Vie­ler­orts wer­den damit die tat­säch­li­chen Mög­lich­kei­ten zur Inte­gra­ti­on verschlechtert.

- Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen ent­hal­ten Flücht­lin­gen ihr Recht auf ein men­schen­wür­di­ges Exis­tenz­mi­ni­mum vor, ent­ge­gen der Recht­spre­chung des Bundesverfassungsgerichts.

- Die Ver­schär­fung des Auf­ent­halts­rechts wird zu einer gro­ßen Unsi­cher­heit unter Flücht­lin­gen führen.

- Die Ver­pflich­tung zur Aus­übung von Ein-Euro-Jobs wird Flücht­lin­ge pre­ka­ri­sie­ren ohne ihnen ech­te Per­spek­ti­ven auf dem Arbeits­markt zu eröffnen.

- Schutz­su­chen­de wer­den vom Zugang zum Asyl­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen, auch über die bis­her gel­ten­de 3‑Monatsfrist hin­aus, wenn ein Nicht-EU-Staat unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bereit ist, den Schutz­su­chen­den wie­der auf­zu­neh­men (§29 Asylgesetzentwurf).

Die Iso­lie­rung von Flücht­lin­gen in Lagern, die Ver­pflich­tung, auch nach Aner­ken­nung an bestimm­ten Orten zu blei­ben, die man­geln­de Sprach­för­de­rung wir­ken sich in Ver­bin­dung mit der nach wie vor lan­gen Asyl­ver­fah­rens­dau­er des­in­te­gra­tiv aus. Unver­än­dert wer­den gro­ße Flücht­lings­grup­pen wie bei­spiels­wei­se Afgha­nIn­nen von den Inte­gra­ti­ons­kur­sen ausgeschlossen.

Neben PRO ASYL haben Kir­chen, DGB, Wohl­fahrts­ver­bän­de und vie­le ande­re Orga­ni­sa­tio­nen das Geset­zes­vor­ha­ben kri­ti­siert. Sehen­den Auges rich­tet die Bun­des­re­gie­rung ein inte­gra­ti­ons­po­li­ti­sches Fias­ko an.

Zu den ein­zel­nen Maß­nah­men des Geset­zes­ent­wurfs im Einzelnen:

Wohn­sitz­auf­la­gen sind des­in­te­gra­tiv und rechtswidrig

Laut dem Gesetz­ent­wurf sol­len aner­kann­te Flücht­lin­ge zwangs­wei­se dazu ver­pflich­tet wer­den, sich an Wohn­or­ten nie­der­zu­las­sen, zu denen Behör­den sie zuge­wie­sen haben (§ 12a Auf­ent­halts­ge­setz). Wohn­sitz­auf­la­gen ste­hen im Wider­spruch zum Recht auf Frei­zü­gig­keit, das Flücht­lin­gen nach Art. 26 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on zusteht. Auch der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat in sei­nem Urteil vom 01.03.2016 über Wohn­sitz­auf­la­gen für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te ent­schie­den. Ent­ge­gen der öffent­li­chen Wahr­neh­mung, Wohn­sitz­auf­la­gen sei­en zuläs­sig, hat der EuGH hohe Hür­den gesetzt, die die Bun­des­re­gie­rung mit die­sem Gesetz nicht erfüllt.

PRO ASYL lehnt die Wohn­sitz­auf­la­ge ab. Flücht­lin­ge dür­fen von der Poli­tik nicht als zu ver­wal­ten­de Mas­se gese­hen wer­den. Das Ziel, sich in Deutsch­land ein neu­es Leben auf­zu­bau­en, zieht sie dort­hin, wo sie Per­spek­ti­ven sehen. Kom­mu­nen und Städ­te, gera­de aus struk­tur­schwa­chen Gebie­ten, soll­ten das als Chan­ce begrei­fen und mit Inte­gra­ti­ons- und Job­an­ge­bo­ten um den Zuzug von aner­kann­ten Flücht­lin­gen wer­ben. Man­cher­orts funk­tio­niert es bereits, dass Aner­kann­te das Blei­ben in einer ver­traut gewor­de­nen Umge­bung plus Job­per­spek­ti­ve einer Abwan­de­rung vorziehen.

Sozia­le Brenn­punk­te hin­ge­gen ent­ste­hen nicht nur in Groß­städ­ten, son­dern vor allem dort, wo Men­schen aus­ge­grenzt wer­den und ohne Per­spek­ti­ven blei­ben. Vor die­sem Hin­ter­grund ist die Idee der Wohn­sitz­nah­me­ver­pflich­tung für Aner­kann­te ganz sicher eines: inte­gra­ti­ons­po­li­tisch kontraproduktiv.

Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen unver­ein­bar mit men­schen­wür­di­gem Existenzminimum

Nach den Asyl­pa­ke­ten I und II wird der § 1a Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz erneut ver­schärft. Asyl­su­chen­den soll ihr Anspruch auf ein sozio­kul­tu­rel­les Exis­tenz­mi­ni­mum beschnit­ten wer­den, wenn sie sich wei­gern an einem Inte­gra­ti­ons­kurs teil­zu­neh­men. Zugleich sol­len Asyl­su­chen­de zu Inte­gra­ti­ons­kur­sen ver­pflich­tet wer­den. Die Rege­lung ist vor dem Hin­ter­grund absurd, dass bis­lang zu weni­ge Inte­gra­ti­ons­kur­se in Deutsch­land ange­bo­ten wer­den und bei­spiels­wei­se Afgha­nIn­nen und Soma­lis expli­zit von der Teil­nah­me an Kur­sen aus­ge­schlos­sen sind. Der Gesetz­ge­ber schürt Res­sen­ti­ments, dass Asyl­su­chen­de „inte­gra­ti­ons­un­wil­lig“ sei­en – obwohl Asyl­su­chen­de gera­de Inte­gra­ti­ons­kur­se besu­chen wol­len und es recht­lich wie fak­tisch nicht können.

Ver­schär­fung des Auf­ent­halts­rechts schafft Unsicherheit

Das Auf­ent­halts­recht soll ver­schärft wer­den. Der Gesetz­ge­ber plant, dass aner­kann­te Flücht­lin­ge nicht wie bis­her nach drei Jah­ren, son­dern erst nach fünf Jah­ren eine dau­er­haf­te Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erhal­ten sol­len. Der Vor­schlag wird vor allem für eine gro­ße Unsi­cher­heit unter Flücht­lin­gen sor­gen: Denn nach Jah­ren der Flucht und lang­wie­ri­gen Asyl­ver­fah­ren wol­len sie vor allem eine dau­er­haf­te Per­spek­ti­ve haben. Unsi­cher­heit ist aber gera­de Gift für gelin­gen­de Integration.

Pre­ka­ri­sie­rung durch Ein-Euro Jobs

Der Gesetz­ent­wurf sieht in § 5a Asyl­bLG vor, dass Per­so­nen, die in den Anwen­dungs­be­reich des Asyl­bLG fal­len – wenn sie arbeits­fä­hig und nicht erwerbs­tä­tig sind – , zu Arbeits­ge­le­gen­hei­ten im Rah­men des Arbeits­markt­pro­gramms „Flücht­lings­in­te­gra­ti­ons­maß­nah­men“ ver­pflich­tet wer­den kön­nen. „Arbeits­ge­le­gen­hei­ten“ bedeu­tet: Ein-Euro Jobs. Die Bun­des­re­gie­rung ver­sucht offen­sicht­lich das viel kri­ti­sier­te Kon­zept der Agen­da 2010 nun auch bei Flücht­lin­gen anzu­wen­den. Doch Ein-Euro Jobs haben auch für deut­sche Arbeits­lo­se oft kei­nen Zugang zum regu­lä­ren Arbeits­markt geschaf­fen. Vie­le arbei­ten über lan­ge Zeit unter pre­kä­ren Umständen.

Aus­schluss vom Asylrecht

Ver­schärft wird die Mög­lich­keit, Schutz­su­chen­de vom Asyl­recht aus­zu­schlie­ßen, wenn unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein Nicht-EU-Staat bereit ist, den Aus­län­der wie­der auf­zu­neh­men. Nach­dem dann die­se gesetz­li­che Grund­la­ge geschaf­fen wird, fol­gen poli­ti­sche Ver­hand­lun­gen zur Aus­la­ge­rung des Flücht­lings­schut­zes. Das Asyl­recht bleibt als Hül­le ste­hen, immer weni­ger Schutz­su­chen­de sol­len es in Anspruch neh­men kön­nen. Bis­lang sieht das Asyl­ge­setz vor, dass das Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land durch­zu­füh­ren ist, wenn die „Rück­füh­rung“ nicht inner­halb von drei Mona­ten mög­lich ist.

Was nötig ist: Dezen­tra­le Unter­brin­gung, Alt­fall­re­ge­lun­gen, Inte­gra­ti­ons­kur­se für alle

Das Inte­gra­ti­ons­ge­setz ist kein Schritt in die Rich­tung einer moder­nen Ein­wan­de­rungs­ge­sell­schaft, son­dern fällt mei­len­weit hin­ter wis­sen­schaft­li­che und prak­ti­sche Erkennt­nis­se zurück. Vie­le der Rege­lun­gen sind zudem offen­sicht­lich ver­fas­sungs- und euro­pa­rechts­wid­rig. Erneut lässt der Gesetz­ge­ber die Gele­gen­heit aus ech­te Fort­schrit­te in Rich­tung einer Gesell­schaft für Alle zu beschrei­ten. PRO ASYL hat schon im Sep­tem­ber 2015 gefor­dert, Flücht­lin­ge dezen­tral unter­zu­brin­gen, mehr Geld in den sozia­len Woh­nungs­bau zu inves­tie­ren, Asyl­su­chen­den im Rah­men einer Alt­fall­re­ge­lung eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zu geben, sofern ihr Asyl­an­trag seit einem Jahr nicht bear­bei­tet wur­de und end­lich die Inte­gra­ti­ons- und Sprach­kur­se für alle Asyl­su­chen­den zu öffnen.

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