14.
Juni 2004
Stellungnahme
zu den Folgen des
Zuwanderungsgesetzes auf die Praxis der Kettenduldungen
Gegenwärtig leben in Deutschland über 150.000 Menschen schon
länger als fünf Jahre mit einer Duldung. Sie konnten und können aus
verschiedenen, teils rechtlichen, teils tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben
werden und leben in Deutschland. Gleichwohl erhalten sie kein Aufenthaltsrecht,
sondern nur, manchmal Monat für Monat, eine Duldung. Alle politischen Parteien
haben sich im Grundsatz dafür ausgesprochen, die so genannten Kettenduldungen
abzuschaffen.
Beschlüsse der
Parteien:
„Duldungen, insbesondere
Kettenduldungen stellen keinen Aufenthaltstitel dar. Sie sollten auf insgesamt
maximal ein Jahr begrenzt werden.“
(SPD-Bundestagsfraktion 2001)
„Der unwürdige Zustand
langjähriger Kettenduldungen muss ein Ende haben.“
(Bündnis 90/Die Grünen, Parteitag, November 2003)
„Im Unterschied zum
geltenden Recht gilt das Prinzip der Durchlässigkeit....Damit wird die
Möglichkeit eines flexiblen Umgangs mit langjährig in der Bundesrepublik Deutschland
Aufhältigen eröffnet,...“
(CDU-Bundesausschuss, Juni 2001)
„Im Rahmen einer
Altfallregelung sollten die Ermessenstatbestände daher in Anspruchstatbestände
umgewandelt werden, sodass eine Aufenthaltsverfestigung nach mindestens zweijähriger
'Duldungszeit' beginnen kann."
(FDP-Bundestagfraktion, Juli 2001)
Die Bundesregierung hat nach der politischen Einigung in
ihrer Presseerklärung "Vorteile durch das Zuwanderungsgesetz" vom 26
Mai 2004 erklärt, dass es zur "Abschaffung der Kettenduldung"
kommt und dass der Anwendungsbereich der Duldung eingeengt werde. Bundesinnenminister
Otto Schily hat mehrfach öffentlich behauptet, das Zuwanderungsgesetz schaffe
die Kettenduldungen ab: „Im humanitären Bereich werden Kettenduldungen abgeschafft.“
(Schily, ddp, 26. Mai 2004) Auch Teile der Grünen Bundesspitze versuchen, auf
diese Weise das Zuwanderungsgesetz ins positive Licht zu rücken. Die
Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, Krista Sager, begründete
ihre Zufriedenheit mit den Verhandlungsergebnissen damit, dass Kettenduldungen
durch ein dauerhaftes Niederlassungsrecht ersetzt würden. (FTD, 26. Mai 2004)
Doch die angebliche Lösung dieser Problematik im
Zuwanderungsgesetz kann nicht halten, was die Verhandlungsführer der Parteien
versprechen.
Der erste Entwurf des ZuwG sah eine Radikallösung vor: Die
Duldungen sollten ganz abgeschafft werden. Die Betroffenen sollten entweder
unverzüglich abgeschoben und bis dahin auch nicht mehr "geduldet"
werden (sondern nur eine kurzfristige "Bescheinigung" erhalten) oder
eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Man wollte so die Ausländerbehörden
zwingen, sich rasch für die eine oder die andere Lösung zu entscheiden. Da der
Gesetzesentwurf jedoch für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach wie
vor hohe Hürden aufstellte, kritisierten Praktiker und auch PRO ASYL, dass dies
keine Lösung sei. Ein Großteil der bislang geduldeten Personen würde auf diese
Weise nur zu "Bescheinigten" herabgestuft und hätte noch weniger Rechte
als bislang. Kettenduldungen würden nur durch Kettenbescheinigungen ersetzt.
Offenkundig wurde diese Kritik akzeptiert. In Verhandlungen
im Vermittlungsausschuss wurde dieses Konzept verworfen. Die Duldungen sollen
beibehalten werden. Man einigte sich auf eine Modifizierung der bisherigen
Regelungen.
Das bisherige Recht
§ 30 III und IV AuslG ermöglichen den Übergang von einer
Duldung zu einem legalen Aufenthalt durch die Erteilung von
Aufenthaltsbefugnissen und damit die Einräumung eines rechtmäßigen Aufenthalts.
Auf diese Weise hätte selbst das geltende Ausländergesetz die Möglichkeit
geboten, die schon früher kritisierte Praxis der Kettenduldungen abschaffen.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Ermessenstatbestände den Ausländerbehörden
so viel Spielraum lassen, dass sie kaum angewendet werden.
Tatbestandsvoraussetzungen
1) § 30 III AuslG setzt voraus, dass der
freiwilligen Ausreise und der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die der
Ausländer nicht zu vertreten hat.
Bei dieser Tatbestandsvoraussetzung handelt es sich um einen
der zentralen juristischen Fallstricke mit denen die Ausländerbehörden bislang
die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen verhindern.
Zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise
In der Praxis wird oftmals von der Ausländerbehörde
unterstellt, dass eine freiwillige Ausreise in das Heimatland möglich ist –
selbst in unsichere Regionen wie Afghanistan, Kosovo und Irak. Auch wenn eine
Abschiebung, etwa in Ermangelung von Flugverbindungen, nicht vollzogen werden
kann, wird die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise behauptet. Zur Begründung
wird auf angebliche Parallelfälle verwiesen, in denen Einzelne nachweislich in
die Heimat zurückgereist sind. Dass dies nur deshalb möglich war, weil sich die
betreffenden Personen illegaler Methoden bedienten (etwa durch Zahlung von
Bestechungsgeldern oder Kauf von gefälschten Papieren) und dass diese Menschen
dabei unzumutbare Gefahren, teilweise eine Lebensgefahr, auf sich nahmen, wird
nicht berücksichtigt. Zur Verweigerung einer Aufenthaltsbefugnis genügt allzu
oft der Hinweis auf einige Wenige, die es verstanden, sich, wie auch immer, in
die Heimat durchzuschlagen.
Zu den zu vertretenden Abschiebungshindernissen
Diese Voraussetzung von § 30 III AuslG, dass der Ausländer
das Abschiebungshindernis nicht selbst verschuldet hat, führt ebenso zu
Schwierigkeiten in der Praxis. Insbesondere bei fehlenden Pässen und Dokumenten
wird unterstellt, dass der Geduldete seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Den
Betroffenen wird z. B. nicht geglaubt, dass sie bei ihrer Heimatbotschaft
vorgesprochen haben und erforderliche Passanträge gestellt haben. Selbst wenn
sie dies nachweisen, wird behauptet, die Formblätter seien unzutreffend
ausgefüllt worden. Diese Schlussfolgerung wird allein aus dem Ergebnis der
Verweigerung einer Passerteilung abgeleitet. Dass dies gerade bei so genannten
"Problemstaaten" keineswegs zwingend ist, wird wider besseres Wissen
ignoriert. Viele der Hauptherkunftsländer verfügen nämlich über keine ordnungsgemäßen
Melderegister, was dazu führt, dass auch bei richtigen Angaben eine Abklärung
nicht möglich ist. Oft führen erst Beziehungen oder Schmiergeldzahlungen dazu,
dass die Menschen als Staatsbürger akzeptiert werden. Insbesondere bei in den
Herkunftsstaaten missliebigen Minderheiten führt selbst die Vorlage von authentischen
Papieren (z. B. Arbeitsnachweisen etc.) nicht dazu, dass die Betreffenden
von den Heimatvertretungen als Staatsbürger identifiziert werden. Die
Erfahrung, dass Einzelne ihre Pässe "weggeworfen" haben und Andere
falsche Angaben machen, führt in der Praxis dazu, dass die Ausländerbehörden
ihren Beurteilungsspielraum systematisch zu Ungunsten der Geduldeten nutzen.
Die extensive Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen
"Möglichkeit der freiwilligen Ausreise" und "selbst
verschuldetes Abschiebungshindernis" durch die Ausländerbehörden sind
gegenwärtig das Haupthindernis, warum ein Übergang von der Duldung zur
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 III AuslG eher eine seltene Ausnahme darstellt.
2) § 30 IV AuslG ermöglicht nach seinem Wortlaut
gegenwärtig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch dann, wenn eine
Ausreise möglich ist, der Ausländer jedoch seit zwei Jahre nicht abgeschoben
werden konnte. Nur dann, wenn sich der Ausländer weigert, "zumutbare
Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen",
soll nach § 30 IV AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden.
Nach zwei Jahren wollte der Gesetzgeber des
Ausländergesetzes einen Schlussstrich ziehen und einen legalen Aufenthalt einräumen,
sofern nicht eine besondere Renitenz vorliegt.
Entgegen des Wortlauts des § 30 IV AuslG wurde in den
Verwaltungsvorschriften aufgenommen, dass die Unmöglichkeit der freiwilligen
Ausreise zusätzlich zur Bedingung für die Erteilung einer Befugnis gemacht
wurde. Diese mit dem Wortlaut nicht im Einklang stehende Auslegung ist einer
der Gründe, warum auch § 30 IV AuslG trotz seiner prinzipiell weniger restriktiven
Fassung in der Praxis kaum zur Anwendung kommt.
Vorgesehene Regelung im ZuwG
Die Bestimmung in § 25 VI AufenthG soll die bisherigen
Regelungen des § 30 III und IV AuslG ersetzen. Sie sieht vor, dass eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die Ausreise aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse
in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Die Regelung entspricht damit auf der Tatbestandsseite § 30
III AuslG, enthält aber gegenüber § 30 IV AuslG sogar eine Verschärfung. Nach
dem Wortlaut des § 30 IV AuslG ist nämlich ausreichend, dass die Abschiebung
unmöglich ist – und nicht die Ausreise. Ein Abschiebungshindernis ist eine
wesentlich niedrigere Hürde als ein Ausreisehindernis. Ob eine Abschiebung
möglich ist, ist objektiv feststellbar: Entweder kann die Ausländerbehörde abschieben
oder sie kann es nicht. In letzterem Fall bestand nach bisherigem Recht
zumindest die prinzipielle Möglichkeit, dass eine Aufenthaltsbefugnis erteilt
wird. Ob jedoch eine Ausreise möglich ist, ist nicht objektivierbar. Selbst
dann, wenn die Abschiebung nicht möglich ist, weil z. B. keine
Flugverbindungen bestehen oder ein Transitland die Durchreise nicht erlaubt,
kann immer noch behauptet werden, dass eine freiwillige Ausreise in Betracht
kommt. Da § 25 VI AufenthG im Gegensatz zum Wortlaut des geltenden § 30 IV
AuslG das Vorliegen eines bloßen Abschiebungshindernisses nicht mehr ausreichen
lässt, bedeutet die vorgesehene Regelung eine Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen
gegenüber dem gegenwärtigen Zustand. Personen, bei denen die Möglichkeit einer
freiwilligen Ausreise unterstellt wird, müssen auch künftig mit einer Duldung
vorlieb nehmen.
Auch der weitere, im Ausländergesetz nicht enthaltene Satz,
dass mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu
rechnen ist, stellt eine Verschärfung dar. Richtig ist zwar, dass auch
gegenwärtig dann, wenn mit einem Wegfall von Ausreise- oder
Abschiebungshindernissen zu rechnen ist, eine Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt
wird, doch macht es rechtssystematisch einen grundlegenden Unterschied, ob das
Fehlen einer solchen Möglichkeit eine rechtliche Erteilungsvoraussetzung ist –
wie künftig – oder ob dies, wie nach geltendem Recht, einen
Ausschlusstatbestand darstellt. Gegenwärtig muss die Prognose, dass künftig
eine freiwillige Ausreise (bzw. Abschiebung) möglich sein wird, von der Ausländerbehörde
bewiesen werden. Künftig muss der Ausländer, der auf der Grundlage von § 25 VI
AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis haben will, beweisen, dass der gegenwärtige
Zustand andauert. Wenn man nicht beweisen kann, wer Recht hat, kommt der so
genannten "Beweislast" eine entscheidende Bedeutung zu:
Vor Gericht verliert der, der die Beweislast trägt. Da
niemand die Zukunft beweisen kann, bewirkt diese Beweislastregel eine massive
Verschlechterung für den Flüchtling. Die Möglichkeiten der Ausländerbehörde,
die Einräumung eines rechtmäßigen Aufenthalts zu verweigern, sind gegenüber dem
bisherigen Recht erheblich erweitert. Die Behauptung, künftig würden deshalb
mehr Aufenthaltsgenehmigungen als bisher erteilt, ist angesichts der bisherigen
restriktiven Praxis offenkundig falsch.
Sonstige Voraussetzungen
Nach geltendem Recht hing die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis nicht nur von den oben wiedergegebenen speziellen
Voraussetzungen ab, sondern auch davon, dass kein Regelversagungsgrund nach § 7
II AuslG vorliegt. Es durfte also kein Ausweisungsgrund vorliegen, der
Lebensunterhalt musste gesichert sein und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland durften nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Das Zuwanderungsgesetz ändert an diesen
Bedingungen nichts.
In § 5 AufenthG werden als Erteilungsvoraussetzungen für
eine Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen normiert: Es darf keine
Ausweisungsgrund vorliegen, der Lebensunterhalt muss gesichert sein und die
Interessen der BRD dürfen nicht gefährdet werden.
Sowohl nach dem Ausländergesetz als nach dem
Aufenthaltsgesetz sind Ausnahmen von diesen Voraussetzungen möglich. Relevant
ist hier insbesondere der Bezug von Sozialhilfe, der oftmals der Grund für die Nichterteilung
der Aufenthaltsbefugnis ist.
Ob die Ausnahme juristisch so konstruiert ist, dass sie eine
Ausnahme von einem Regelversagungsgrund darstellt oder aber als eine im
Ermessen getroffene Ausnahmeentscheidung von einer Erteilungsvoraussetzung erfolgt,
dürfte für das praktische Ergebnis kaum eine Rolle spielen. Wer Sozialhilfe
bezieht, wird auch zukünftig wenig Chancen haben, eine Aufenthaltserlaubnis zu
bekommen.
Fest zu halten ist also, dass sich auf Tatbestandsseite
nichts verbessert hat, sondern nur Verschlechterungen vorliegen, um von einer
Duldung in einen Aufenthaltstitel zu gelangen.
Rechtsfolgenseite
Das bisherige Recht
Nach bisherigem Recht konnte dann, wenn die
Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, nach Ermessen eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt werden.
Das Ermessen war gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Nach §
30 III AuslG war die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom ersten Tag an
möglich, nach § 30 IV AuslG dann, wenn eine zweijährige Duldung (neben den
sonstigen Voraussetzungen) vorlag. Dieses Ermessen wurde indirekt dadurch
beschränkt, dass in § 56 II AuslG bestimmt war, dass die Duldung befristet ist
und die Frist ein Jahr nicht übersteigen soll und nach § 56 VI AuslG bei einer
längeren als einjährigen Duldung eine neue Abschiebungsankündigung erforderlich
wurde. Hierdurch hatte der Gesetzgeber des Ausländergesetzes deutlich gemacht,
dass die Regel-Duldung ein Jahr nicht überschreiten sollte. Die Bestimmung des
§ 30 IV AuslG hatte signalisiert, dass spätestens nach zwei Jahren – selbst
dann, wenn eine freiwillige Ausreise möglich war, bei fortbestehender, aber
nicht vorsätzlich verschuldeter Unmöglichkeit der Abschiebung, von der Duldung
zur Aufenthaltsgenehmigung gewechselt werden sollte. Dieses gesetzliche System
hatte den Ausländerbehörden immerhin Zeiträume vorgegeben, innerhalb derer von
einer Duldung zu einer Aufenthaltsgenehmigung gewechselt werden sollte. Dass
die Ausländerbehörden das System ignoriert hatten, ist ein anderes Thema und
war, wie oben dargelegt, Anlass, die geltende Praxis der Kettenduldungen zu
rügen.
Vorgesehene Regelung im
Zuwanderungsgesetz
Die vorgesehene Regelung in § 25 VI AufenthG knüpft an die
bisherige Regelung insoweit an, als die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
eine Ermessensentscheidung ist.
Wenn die Abschiebung (und nicht nur die Ausreise) seit 18
Monaten ausgesetzt ist, soll künftig die Erlaubnis erteilt werden. Das Ermessen
der Ausländerbehörde ist also eingeschränkt. Sie muss, wenn die Abschiebung
seit 18 Monate nicht vollzogen werden konnte, künftig beweisen, dass ein
Ausnahmefall vorliegt.
Diese
scheinbare Verbesserung wird jedoch mit dem nächsten Satz sogleich in ihr Gegenteil
verkehrt, weil dort bestimmt ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden
darf, wenn der Ausländer "unverschuldet an der Ausreise gehindert
ist". Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Soll-Bestimmung schon dadurch
außer Kraft gesetzt ist, dass die Ausländerbehörde vorträgt, der Ausländer habe
eine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise. Während bislang also die
Unmöglichkeit einer Abschiebung während eines Zeitraums von 18 Monaten dazu
führt, dass (trotz unstrittiger Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise) eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann – wenn auch nicht soll –, ist es
künftig so, dass selbst dann, wenn feststeht, dass eine Abschiebung innerhalb
der letzten zwei Jahre nicht möglich war, die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis verboten ist, wenn eine freiwillige Ausreise als möglich
behauptet wird. Die Soll-Regelung ist eine pure Scheinregelung, die von den Ausländerbehörden
jederzeit unterlaufen werden kann, mit der Folge, dass dann sogar ein
gesetzliches Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis existiert. Was als
Verbesserung daherkommt, ist in Wahrheit eine drastische Verschärfung!
Ungeachtet dessen wäre – sieht man in der Soll-Regelung des
§ 25 VI 2 AufenthG eine Verbesserung – diese in der Praxis schon deshalb
irrelevant, weil die Tatbestandsvoraussetzungen, wie vorstehend dargestellt,
verschärft worden sind. Denn wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt
sind, stellt sich gar nicht die Frage der Rechtsfolge. Konkret heißt dies: Wenn
die Voraussetzungen von den Geduldeten nicht zu erfüllen sind, können die Ausländerbehörden
auch nicht gezwungen werden, einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
Die bisherige Praxis der Kettenduldungen wird daher nicht
beendet werden, sondern fortgesetzt, wenn nicht sogar verschärft werden.
Folgen der Kettenduldungen:
Die Kettenduldung geht mit vielen Nachteilen im alltäglichen
Leben einher:
- Geduldete unterliegen der Residenzpflicht. Das heißt sie
dürfen den Bezirk oder die Stadt, in der sie wohnen, nicht verlassen.
- Geduldete fallen unter den Anwendungsbereich des
Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG), das heißt sie
bekommen rund 30 Prozent weniger Sozialhilfe als die regulären Leistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz. Zudem können ihnen die Behörden die
Leistungen in Sachmitteln aus"zahlen". Das kann auch heißen,
dass sie kein Wohngeld erhalten, sondern dass sie in Sammellagern untergebracht
werden. Geduldete unterliegen grundsätzlich drei Jahre dem Anwendungsbereich
des Asylbewerberleistungsgesetzes, dann bekommen sie die regulären Leistungen.
Dies gilt allerdings nicht, wenn sie aus „von ihnen zu vertretenen
Gründen" die Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Dann bekommen
Geduldete dauerhaft nur die Leistungen nach dem AsylbLG. Wie vielen
Geduldeten vorgeworfen wird, sie hätten das Nichtvollziehen der
Abschiebung selbst zu vertreten, wird statistisch nicht erhoben. Es ist
aber davon auszugehen, dass ein Großteil der Geduldeten dauerhaft unter
das Asylbewerberleistungsgesetz fällt.
- Geduldete haben einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang.
Bewerben sie sich auf eine freie Stelle, so ist der Arbeitgeber verpflichtet,
zunächst zu prüfen, ob die Stelle nicht mit einem Deutschen oder einem
EU-Staatsangehörigen besetzt werden kann. Erst wenn dieses Prüfverfahren
erfolglos endet, hat der Geduldete eine Chance. Viele Arbeitgeber
schrecken vor dieser Prozedur zurück, so dass viele Geduldete sowieso
chancenlos sind. Hinzukommt, dass für die Arbeitgeber oftmals abschreckend
ist, dass Ungewissheit besteht, wie lange die Duldung aufrecht erhalten
bleibt und wann der Betroffene abgeschoben wird.
- Geduldete können in so genannte Ausreisezentren
untergebracht werden.
Fazit
Das Zuwanderungsgesetz schafft die Kettenduldungen nicht ab.
Die Gesetzesformulierungen bedürfen deswegen einer grundlegenden Überarbeitung.
Der Übergang von einer Duldung zu einem Aufenthaltstitel
muss so ausgestaltet sein, dass er an erfüllbare Voraussetzungen geknüpft wird.
Für diejenigen, die aufgrund der rechtlichen
Konstruktionsfehler des geltenden Rechts, jahrelang mit einer Duldung leben
mussten, bedarf es einer so genannten Altfallregelung (Bleiberechtsregelung).
Ihnen ist ein weiteres Abwarten in Ungewissheit nicht zuzumuten.
gez. Hubert Heinhold stellvertretender Vorsitzender von PRO ASYL
gez. Marei Pelzer Referentin
Anhang:
Aktuelle Fassung des § 25, Absatz 5 Ausländergesetz
„5) Einem Ausländer, der
vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse
in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt
werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine
Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet
an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt
insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der
Ausreisehindernisse nicht erfüllt.“
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